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BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 2 StR 305/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR. 305/57 22.3 022 2

In Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Klara genauen. H ‚; geboren am 1909 in H-2.) den Autoschlosser Jakob Josef ıf EM — | aus D ‚„ dort geboren am ‚6, ER

wegen schwerer Kuppelei u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Arumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Kenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt = bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

*

I. Auf die Revision der Angeklagten Klara V wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Februar 1957, soweit sie verurteilt worden ist, aufgehoben.

Die Angeklagte wird - auch - von dem Vorwurf der schweren Kuppelei freigesprochen.

ie Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen hat die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels und einschließlich der der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, zu tragen»

Il. Auf die Reyision des Angeklagten Rudolf

Y wird das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen . aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkemmer hat die Angeklagte Klara v din unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB) zu drei Monaten Gefängnis und deren Sohn, den Angeklagten Rudolf Ve , - evenzalıs unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Bestimmung zur äbtreibung (§§ 49 a Abs 1, 218 Abs 3 StGB) zu der gleichen Strafe verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrensrechts sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind begründet.

Allerdings sind die Verfahrensrügen nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 äbs 2 Satz 2 StPO). Sollten die Ausführungen der Revision des Angeklagten Rudolf vo. mit denen der Vorwurf fehlerhafter Feststellungen und einer Verletzung der Denkgesetze erhoben wird, als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO gemeint sein - in der Revisionsbegründung ist das nicht gesagt -, so werden sie bei der Erörterung der Sachbeschwerde ‚behandelt, da ‘darin jedenfalls die Geltendmachung -eines sachlich-rechtlichen Fehlers liegt.

I. Zur Revision der Angeklagten Klara vB:

Der Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:

Der Mitangeklagte Rudolf vom> lernte Weihnachten 1955 die damals 18jährige Maria E@Pkennen. In der Neujahrsnacht 1955,56 nahm er sie nach einer gemeinsamen

Silvesterfeier erstmaiig in das Haus seiner üöltern mit, in dem auch er wohnte. In der Folgezeit besuchte ihn das Mädchen dort häufig und blisb auch über Nacht. Es erhielt dann zum Schlafen ein Zimmer im Erdgeschoß zugewiesen, während Rudolf VD sein Zimmer im Obergeschoß hatte. Etwa Hitte Februar 1956 stellte die Angeklagte, die ebenso wie ihr Ehemann den Umgang ihres Sohnes mit Maria ED nicht ungern sah und sie schon nach kurzer Zeit als Braut ihres Sohnes betrachtete, das Määchen als liausangestellte ein und nahm es ins Haus auf, wo es bis zum 5. Wai 1956 blieb. Während dieser Zeit suchte das Mädchen häufig in äer Nacht den Mitangeklagten Rudolf voB> in dessen Zimmer auf. Hierbei kam es zwischen beiden regelmäßig zum Geschlechtsverkehr. Das blieb der Angeklagten und ihrem shemanne zu- ‚nächst unbekannt, bis &ieser eines Morgens seinen Sohn, als er ihn wecken wollte, mit dem “#ädchen im Bett liegend antraf. Der Ehemann verwies Maria BD ] aus dem Zimmer und beauftragte. da er eilig fort mußte, die Angeklagte, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese wies das Mädchen zurecht und sagte ihm, es müsse, wenn so etwas noch einmal vorkormme, künftig mit in dem ehelichen Schlafzimmer nächtigen. Als die Angeklagte selbst einige Zeit später ihren Sohn mit dem Mädchen zusammen im Bett überraschte, drohte sie ihm an, es müsse das Haus verlassen, wenn das nicht aufhöre. Diese Drohung setzte sie am 3. Mai 1956 in die Tat wm, als sie die beiden wiederum im Bett vorfand.,

Die Strafksmmer sieht in dem Verhalten der Angeklagten eine schwere Kuppelei, weil sie bei der zweiten - ihrer ersten - Beobachtung nicht wirksam genug durchgegriffen habe. Dieser Auffassung kann richt gefolgt werden.

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Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß die Angeklagte als Mutter des Mitangeklagten Rudolf vB neben ihrem Shemann die Pflicht hatte, das unsittliche Verhältnis ihres Sohnes nit Maria EP, soweit ihr dies zumutbar und möglich war, zu verhindern. Richtig ist auch, daß sie, wenn sie trotzdem ein solches Verhältnis in ihrem Hause duldete, der Unzucht Vorschub leistete. Indessen ergeben die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht. daß die Angeklagte das unsittliche Verhältnis geduldet hat. Sie hat sich, als sie selbst zum erstenmal ihren Sohn mit dem Mädchen im Bett vorfand,

keineswegs auf eine bloße Ermahnung beschränkt, sondern dem Mädchen eröffnet, es müsse das Haus verlassen, wenn das nicht aufhöre. Darin lag keine einfache Zurschtweisung, sondern die Androhung einer zur Unterbindung des Verhältnisses geeigneten und wirksamen Maßnahme. Daß es der Angeklagten damit ernst war, zeigt, daß sie das Mädchen entlassen hat, als sie es erneut mit ihrem Sohn im Bett überraschte. Die Angeklagte hat somit das unsittliche Treiben der beiden nicht hingenommen, Sondern ist von Mal zu Mal in verstärkter Form dagegen eingeschritten. Unter diesen Unständen 1#8+ die Tatsache,: daß sie sich bei der ersten eigenen Beobachtung mit der Androhung der Entlassung begnügt und das Mädchen nicht sogleich aus dem Hause gewiesen hat, nicht die Annahme zu, die Angeklagte habe das unsittliche Verhältnis geduldet und damit der Unzucht Vorschub geleistet. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Angeklagte das Mädchen als die Braut ihres Sohnes betrachtete und ihr deshalb nicht zuzumuten war, sofort zum schärfsten Mittel zu greifen, bei dessen Anwendung

sie mit dem Ende des von ihr nicht ungern gesehenen Umgangs ihres Sohnes mit der Yo 7] rechnen mußte.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei kann demnach nicht aufrechterhalten werden. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, da nicht damit zu rechnen ist, daß eine erneute tatsächliche Erörterung zu anderen Feststellungen führen wird. Die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Kunvelei ist daher auf Grund des in dem Urteil festgestellten Sachverhalts gemäß § 354 Abs 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 StPO vom Senat auszusprechen.

II. Zur Revision des Angeklagten TB:

auch dieser Revision ist stattzugeben.

Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Verurteilung aus § 49 a Abs 1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs 3 StGB habe .schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil er nach der Annahme der Strafkammer versucht habe, Maria | zur Abtreibung zu veranlassen und damit nur zu einer in § 218 Abs 1 StGB als Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen. Zu dem Verhältnis des § 218 Abs 1 zu Abs 3 StGB hat. der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 139 ausgesprochen, daß die Schwangerschaft eine strafmildernde persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB sei.. Daraus hat er gefolgert, daß die Strafe der Schwangeren stets aus § 218 Abs 1 StGB zu entnehmen ist, während der Teilnehmer, möge er Anstifter, Nittäter oder Gehiife sein, immer unter die Strafdrohung des § 218 Abs 3 StGB fällt. In Weiterführung dieser Rechtsauffassung hat der 3Bundes-

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gerichtshof ‘dann in BGHSt 3. 228 entschieden, daß die versuchte Anstiftung (erfolglos geblisbene Aufforderung) zur Abtreibung stets eine Aufforderung zu einem Verbrechen

des § 218 Abs 3 StGB ist, auch wenn die Aufgeforderte,

falls sie der Aufforderung Folge geleistet hätte, wegen

des in ihrer Person liegenden Strafmilderungsgrundes

nur wegen eines Vergehens nach § 218 Abs 1 StGB zu bestrafen gewesen wäre. Von dieser Rechtsprechung abzu- u gehen, besteht kein Anlaß. "

Indessen sind, wie die Revision mit Recht geltend

machi, die Feststellungen des Urteils nicht geeignet;

die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die Stra: kammer sieht den Versuch, Maria Egg zur Abtreibung:

zu bestimmen, allein in einem Schlage, ‚den der Angeklagte ihr ins Gesicht gegeben hat, als sie es nach einer Rücksprache mit ihrer Mutter abgelehnt’ habe, einen Eingriff . vornehmen zu lassen. Dieser Schlag habe, so heißt es im.)

Urteil,, nach der Überzeugung der Strafkammer den zweck. En ER gehabt, die nicht zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht- ner

‚Agfch einen anderen bereite Zeugin doch noch onrustimen. rin liegt entgegen der:-Meinung der Revision an sich . ne

zu N “

"eine denkgesetzlich mögliche ‚katsächliche Folgerung-Indessen weist die Revision nicht zu Unrecht darauf ain,. daß der Angeklagte dem Mädchen den Schlag auch aus einen anderen als dem von der Strafkammer angenommenen Gründe. versetzt haben kann, etwa aus Ärger oder aus Wut. Ob_die Strafkammer aber auch eine solche gleich nahe liegende Möglichkeit in den Kreis ihrer Überlegungen einbezogsn hat, lassen die Urteilsgründe nicht.‚efkennen. Sie enthalten keine näheren Einzelheiten über. gen Vorfall. " Vor allem ist auch nichts darüber gesagt, ob das Mädchen

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etwa vorher zur Abtreibung bereit gewesen ist und nun anderen Sinnes geworden war. Ebensowenig ist dargetan, daß der Angeklagte zuvor die Vornahme eines Eingriffs ernstlich gewollt hat: Zwar heißt es, der Angeklagte habe um den 20. März 1956 herum auf die Eröffnung der Maria’ EB. daß ihre Honatsregel ausgeblieben sei,

von Abtreibung gesprochen und u.a. erklärt, seine

Mutter besitze eire Ballspritze, mit der er eine Einspritzung vornehmen könne. Dis Strafkamner verneint aber ausdrücklich, daß "in dieser spontaner und unüberlegten Äußerung" ein ernsthaftes Anerbieten oder ein ernstliches Bestimmen zur Abtreibung erblickt werden könne; im übrigen ist, wie die Strafkammer weiter anfünrt, der Angeklagte auf den Vorschlag nicht mehr zurückgekommen, und es hat sich such nicht feststellen lassen, daß er sich überhaupt um die Beschaffung einer Bsllspritze bemüht hat.

Unter diesen Umständen ermöglichen die Darlegungen des Urteils dem Revisionsgericht nicht, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen, ob die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Aus diesen. Grunde muß das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Da er zur Tatzeit 20 Jahre alt, also noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG war, und da das Verfahren nach Freisprechung der erwachsenen Mitangeklagten allein gegen ihn weiterzuführen ist, ist die Sache in Anwendung des § 354 Abs 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

- 9 - Jugendschöffengericht in Aachen zurückzuverweisen (vgl BGH in IM Nr 1 zu § 103 JGG):

Krumme Mantel Sauer Scharpenseel Menges