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BGH Entscheidung vom 15.08.1957 – 4 StR 304/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A_StR 304/97
2240 025
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Friseur Walter DB aus EEE (Krs. Grafschaft Hg);
geboren am EEEEEEED 1912 ir re, 2.27%. in
Untersuchungshaft,
wegen Meineids u.a»
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweieh als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner ‘
Bundesriehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung - - , als Vertreter der Bundesanweltschaft;
Justizangestellter “ F ala Urkundsbeanmter der" deschäftastelle,
für. Reeht‘ erkannte. u De
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerlchts in Hagen vom 13. März 1957
1.} dahin abgeändert, daß cr wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Tateinheit mit Meineid verurteilt wird,
2.) im ganzen Strafausspruch mit den Pootstellungen BD aufgehoben:
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u.a. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt:
Tie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg:
I. Tie Verfahrensrüge ist nur insofern ausgeführt, als die Revision eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO darin sieht, daß die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge Tb nicht nach dem Verhältnis der Einnahmen im Herrensalon des von dem Angeklagten betriebenen Friseurgeschäfts zu denen im Damensalon befragt worden seien. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung vernomnen worden. Daher ist die Rüge unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, worauf sich die ;ernehmung eines Zeugen erstreckt hat. Darum kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß ein Beweismittel nicht erschöpft ist (BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59).
II. Die Sachrüge. i. Zur Verurteilung wegen Meineides:.
Der Angeklagte hat aus seiner ersten . 1948 geschiedenen Ehe eine Tochter, die am ES 1946 geborene Eva-Maria. Für diese hatte er seit 1951 keinen Unterhalt bezahlt. Nach Klageerhebung verpflichtete er sich am 9. November 1953 durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Dortmund, dem Kinde vom 1. Dezember 1953 ab eine monatliche Unterhaltsrente von 40 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung erfüllte er seit mindestens Anfang 1954 nicht, weil er von vornherein nicht zahlen wollte. Im Laufe der Zwangsvollstreckung aus jenem Vergleich erklärte er im Termin zur Leistung des Offen-
barungseides u:a., daß er als Friseurmeister bei Frau Anna DEE (seiner zweiten Ehefrau) tätig sei und monatlich 100 DM und freie Verpflegung verdiene. In dem Vermögensverzeichnis, das er anfertigte, führte er nur einige wenige persönliche Gebrauchsgegenstände und etwes Handwerkszeug auf. Die nach
§ 807 Abs 2 Z20 gestellten Fragen nach entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seiner Verwandten
oder seiner Ehefrau ließ er unbeantwortet. Anschließend beschwor er, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Abgesehen dsvon, daß er nicht Friseurmeister war, waren seine beschworenen Angaben nach der Feststellung des Landgerichts insoweit felsch, als er nicht bei seiner damaligen Ehefrau angestellt, sondern selbst Inhaber des Friseurgeschäftes war und auch Über die aus diesem Geschäft erzielten Überschüsse verfügte. Er machte die unwahren Angsben, um die Zwangsvollstreckung sus dem Vergleich zu vereiteln.
Diese Festsvellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB). Ihr steht zunächst nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, daß sich der Offenbarungseid auch in seiner heutigen erweiterten Fassung nicht auf den Firmenwert an einem Erwerbsgeschäft bezieht (BGHSt 8, 399). Denn diese Entscheidung beruht, wie schon Gie in ihr angeführten Urteile des Reichsgerichts, auf dem Gedanken, daß der Firmenwert eines Erwerbsgeschäfts und dessen Kundenkreis nicht pfändbar sind und daher nicht zu. dem "Vermögen" gehören, über das der Schuldner nach § 807 Abs 1 ZPO Auskunft zu geben hat. Hier aber handelt es sich, wie der , Urteilszusarmenhang ergibt, um die laufenden Einkünfte des Angeklagten aus dem Friseurgeschäft, in Gem er und seine Ehefrau tätig waren und von dessen Einnahmen sie lebten. Ob die Gelder, welche die Kunden täglich bezahlten und bei Fortbestehen des Geschäftes bezshlen würden, dem Angeklagten oder seiner Ehefrau
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gehörten. ist eine Trexe, die sich auf die pföndbaren laufenden Einnehmen des Angeklagten aus diesem Erwerbsgeschäft und nichi auf dessen Tirmenwert als Gegenstand einer möglichen Pfändung bezieht. Unrichtige Angeben hierüber waren geeignet, den Zugriff auf seir pländbares Einkommen zu vereiteln oder mindestens zu erschweren oder zu verzögerr. (vgl dazu BGHSt 7, 375; 10, 1495
4 StR "42/57 vom ı6. si 1957).
Der Angriff der Revision auf die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts kann keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hatte folgendes kehauptast: Bis auf seine Berufsbezeichnung als Friseurmeiater seien seine beschworenen Angaben richtig gewesen. Er habe während einer von April bis September 1954 dauernden Strafhaft durch einen schriftlichen Vertrag das Geschäft seiner Ehefrau übertragen; aus Anlaß eines im Juli 1956 gestellten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen ihn habe seine Ehefrau auch selbst an Ziües Siatt versichert, daß sie Inhaberin des Geschäftes sei. enn er im Offenbarungseiästermin erklärt habe, er verdiene bei seiner Frau monatlich 100 DM und freie . Verpflegung, so habe er damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß er Angestellter seiner Frau sei. Die 100. Di seien das gewesen, was er nach Vereinbarung mit geiner. Frau kabe erhalten sollen; in Wirklielikeit aber haba er. weniger pekorren. °
Demgegerüber legt das Landgericht die beschworenen Angaben des Angeklagten dahin aus, daß er ir einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Frau stehe; so habe sie bei Abgabe der Erilärung auch der Angeklegte selbst verstanden.
Das ist eine tatsächliche Teststelluag, die nicht durch die Ausführung der Kevision entkräftet werden kann, die Aussage des Angeklegten könne auch bedeuten: ihr gehöre nichts, in das die Gläubiger Cie Zwangsvoilstreckung betreiben könnten, vielxehr gehöre alles seiner Frau.
Taß der Angeklagte am 9. kovenber 1955 nicht Angestellter seiner Zhefrau- sondern immer noch selbständiger Inhaber des Geschäftes war, schließt des Land;'ericht u,a. daraus, daß er als solcher in der Mandwerksrolle geführt wurde, die steuerlichen und Buchführungsarbeiten leitcte, nach außen als Geschäftsinhaber zuftrat und daß seire Ehefrau (in den Geschäftsbüchern) als Gehilfin geführt wurde und Lohn tezog (UA 8). Zur Anklage des Vergehens nach § 70 b StGB wird an anderer Stelle als letzter xonat, für den ein Gekilfinrenlohn von 200 DM verbucht worden ist, der Oktober 1955 erwähnt. Die Revision meint, demnach habe das Gericht zu Unrecht die vor dem Offenbarungseide liegenden Buchungen als Gbeweis dafür angesehen, daß der Angeklagte nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau gestanden habe. Das wäre nur dann richtig, wenn der Tatrichter dem sonstigen Beweisergebnis entnormen hätte, daB der Angeklagte sein Geschäft Anfang November ?955 auf seine Ehefrsu übertragen hatte. So verteidigt sich aber der Angeklagie sexbst nicht; er beruft sich vielmehr auf? einen währenä seiner Strafkaft im Sommer 1954 mit seiner Ehefrau geschlossenen Vertrag; dieser übertrug nach der Feststellung der Strafkamuer nur äie Einrichtungsgegenstände des Geschäfts sicherungshalber auf äie damalige Braut des Angeklagten, nicht aber das Geschäft selbst. Kam aber eine Übertragungl: des Geschäfts in der Zeit von Ende Oktober bis zum 9. November : 1955 nicht in Betracht, so xornte die Strafkammer ohne Denkfehle hf aus der Lohnzealvng an die Ehefrau vis Ende Oktober 1955 schließ daß der Angeklagte auch am Tage der Eidesleistung noch Inhaber des Geschäftes war.
Was die zevision sonst gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eineides vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Zur Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Nach § 170 b StGB wird nit Gefängnis bestraft, wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzieht, so deß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten geführdet ist oder ohne öffentliche Milfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre. Diese Streivorschrift will nicht cire Vertragsuntrceue, sondern Verfehlungen gegen die durch Zhe und Abstemnung begründete Treupflicht nachdrücklich aknden; sie bedroht das durch die Verletzung der gesetzlichen Lnterhaltsp?licht begengene Unrecht gegen "die Bande des Blutes und der Familie" (BGHSt 5, 106 /T08 f/).
Es kommt also nicht auf die im Vergleich vom 9. November
1953 übernomnmene Verpflichtung zur Zallung von 40 DM monatlich, sondern auf die in § 1601 BCB bestimrte Vernflichtung
des Angeklagten an, seiner Tochter Eva-Haria Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung hat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts vorsätzlich dadurch verletzt,
daß er seit Anfang 1954 entsprechend seinem gleich nach Abschlu3 des Vergleiches bereits gefaßten Vorsatz Überhaupt nichte ür den Unterhalt äües Kindes zahlte, obgleich er bis
zur Aufgabe seines Triseurgeschäftes, Ende Juli 1956, abgesehen von seiner Strefkaft in den konaten April bis’ September 1954, in der Lage war, seine Unterhaltspflicht wenigstens zum Teil aus den Einnahmen dieses Geschäftes zu erfüllen. Das Kind selbst war ohne Zinkommen und auf die Unterstützung durch andere angcnwiesen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Bestrafung des Angeklagten. Ihnen kann der Angeklagte nicht entgegenhalten, daß er in seinem Geschäft "nicht genug verdient" und außerdem hohe Schulden gehabt habe, die er erst habe abtragen müssen; es ist auch ohne 3edeutung, ob er, wie er geltend macht, außer seiner zweiten Ehefrau auch noch seinen Stiefsohn habe unterkalten müssen. Mach § 1603 Abs 2 BGB werden Eltern ihren zinderjährigen unverheirsteten Xindern gegenüber nicht dadurch
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von der Unterhalts»flicht vefreit, daß sie bei Berücksichtigung ikLrer sonstigen Verpflichtungen durch ie Gewährung Ass Unterhalts an das Kind ihren eizerwen svardesmäßigen Unterhalt geführden würden. Sie sinä vi2inchr auch in dieser Lage ver>flichtet, zlle verfägberen Witlel zu ihrer und der Kinder ünterhalt gleichmäßig zu veiwender. Danach durfte
Ger Angeklagte vor der üUrfüllung seiner Tuterhaltspflicht gegenüber seirer Tochter vor den Sirkünf’ten seines Gewerbes seinen Stiersohn nichts zurenden; bis zu seiner zweiten Ene— schließdung am 2°. August 1955 pestenden auch keine Unterhaltsansprücke seiner damaligen Verlopten gegen ihn. Nach dierem Tage stand gemäß § 1609 Abs 2 BGB die Ehefrau in dieser Bezielung dem minderjäkrigen unverheirateten Kinde gleich. Die verfügbaren Hitiel mußter also bis zum 29. August 1955 zwischen dem Angeklagten unä seiner Tochter und von da ab zwiscken diesen beiden Tersonen und seiner Ehefrau nach Kösfen verteilt erden. Kach § 1356 Abs 2 BGB in der zur Zeit noch geltenden Fassung ist die Ehefrau auch zu Arbeiten im Geschäft Ges Shemannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, unter denen die Ehegatten leben, üblich ist; daß solcke Verhältnisse hier vorlagen, ergibt sick aus den Urseilsfeststellungen. Diese Verpflichtung zur Witarbeit iet durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) nicht etwa beseitigt, sondern nur durch die entsprechende Pflicht des Dzhemannes ergänzt worden. Daraus ergibt sich, daß die Pflicht der Ehefrau des - Angeklagten zur Mitarbeit in seinen Geschäft zu der hier fraglichen Zeit auch nicht durch Art 117 und 3 Abs 2 GrundG ausgeschlossen war. In Verhältnis zu den unterhaltsberechtigten Kinde muß diese Pflicht der ähefrau bei der Prüfung der Frage mitberückeichtigt werden, in welchem Umfange der |
Unterhaltspflichtige in Sinae der 88 1605 Abs 1 und 1609 BGB imstande ist, den gleichzeitig zu berücksichtigenden Unterhaltirbedürftigen ünterheit zu gewänren. Der Angeklagte durfte
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der Unterhnaltsaus.ruch seiner Tochter nicht dadurch schmälern, daß er suf die unentgeltliche Litarbeit seiner Zhe-
frau verzichtete urü ihr vorweg einen konatslohn von 200 DU versprach. Daher hat das Landgericht dem während der Ehe erzielten Xassenüberschug des Geschäftes nit “echt diesen "fonatelohn" ücr Shefrau hinzugerechnet. Für Gie Zeit vor
der Zheschlie3ung ergibt sich die Berücksichtigung dieses Betrages zindestens zum sinen leile daraus, deß er ganz
für den gemeinsamen !Taushalt verwendet wurde und somit auch zum eigenen Unterhalt des Angeklagten diente. Die Strafkamner hat allerdings auch für diese Zeit (ie vollen 2C0O DM Gen für die Unterhaltspflicht verfügbaren Mitteln hinzugerechnet. Dieser Teilfehler spielt aber ersichtlich keine entscheidende Rolle für die reststellung, da? der Angeklagte in dem fraglichen Zeitraun in der Lage wer, Gie Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter wenigstens zum Teil zu erfüllen. Denn
öle Strafkammer schenkt der Aussa;;e der Zhefrau Glauben,
daß dem gemeinsemen Yaushalt so viel Mittel zur Verfügung gestanden härter, daß auch noch das Kind ihres Wannes aus erster Ehe gu; hätte mitunterhalten werden können (UA 8). Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, welchen Anteil an dem gesamten Geschäfteüberschuß die Einnahmen aus dem Ferrensalon hatten, die der Angeklagte immer für sich behalten
hat. Das gilt - entgegen der Annahme der Revision - aüch '
für die lionate Januar bis Juli 1956 - in denen sich das Verhältnis der ünegatten verschlechtert hatte und der Angeklagte sich abenäs nach Gesch!:ftsschluß mit der Tegeseinnahme aus dem Lerrensalon entferute. Dern inm als de: Inhaber des Geschäftes gehörten such in dieser Zeit die ganzen Tageseinnahmen.
Bei der dorgelegten liechtslaäge sind die Ausführungen der Revisior. abwegig, da3 der Angeklagte "für seine Person keine Ersparnisse" gehabt und daß der ihr. nach Abzug jener 200 Diü verbleiberde Betrag von ;50 DI: monstiich roch unter dem Existenzminicun gelegen habe.
I +
Auch gegen die Yestswellung Ges inneren Tatbestendes äes § 170 b StG3 pesiehen keine Jedenken. Dem Angeklagten nögen die Grundsätze, nach denen er gemäß 88 1603 und 1609 3GB seine verfügberen \ittel zu verteilen haite, nicht bekanıt gewesen sein. Des er aber überhaupt unterhaltspflichtig war. war ihr. bekannt; das hatte er auch im Unterhaltsprozeß durcn den Atscriuß des Vergleiches anerkannt. Alsbald nach dieseu Vergleich ?ZaGte er Gen Entschluß, richts zu zahlen (UA 5 ur 5) obwonl seine Thefrau zit der Unterhaltszahlung einverstarden „ar (UA 5 uxd 8). Gegenüber diesem umfassenden Willen, überhaupt keine Zahlung zu leisten, ist es ohnc Bedeutung, ob der Angelrlagie die Einzelheiten der rechtlichen Regelung kannte.
3. nechtlich Tenlerhaft ist dagegen die Annahme der Tatmehrheit der beiden festgestellten Vergehen. Der Angeklagte hat äurch das Unterlassen jeder Unterhaltszahlung die Gefährdung des Lebeiishedarfs sei.ıes Kindes über den ganzen in Betracht kommenden Zeitraun hin Tortdauern lassen. Sein Vergehen naci: § 170 b StGB ist derrach ein Dauervergehen. In denselben Zeitraum Zällt sein Meineid. Dieser selbst verwirklichte zugleich der Tatbestand des § 170 b, da der Angeklagte sich dadurch zugleich seiner gesetzlichen Unterhalts- »flicht gegenüber seiner Tochter entzog, indem er die Verwirklichung ihres Unterkeltsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung vcrc_::lte. Dsher war der Angeklagte wegen Verletzung der Jrterhalts>flicht in Tateinheit mit Meineid zu bestrefen (§ 73 St63). .itLin kenn die Bestrafung wegen zweier selbständiger Kanälungen nich bestehenbleiben. Damit entfällt auch die Cesartissrile. j
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Die Stro?e nummehr unver Amwendung des % 73 StGB Zestzusetzen, obliegt dem Tatrichter. Deher mu3 das Urveil im
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ganzen Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Dr. Dotterweick
kantel Dr. Schalscha
Hoepner Lang-Einrichsen
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