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BGH Entscheidung vom 21.11.1957 – 4 StR 438/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StR 439/57

2263 org

Im Namen des volkes

In der Strafsäache gegen

_ den Galvaniseur Zurt N EEE zu: SCHERE CGEEEERED, geboren an@. ED ED irn zei aim,

wegen Keineids

hat der 4. Strafsenat das Bundesgerichtshofs in der Sitzung “ vom 21. November 1957. an ier teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bunäsesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundeszichter Dr. Flitnex “als ‚beisitzende Richter, ‚Steatsanwali [_ . ‚ats Vertreter, der Sundesammaltschaft, Tüetinängestell ter: 5 "eis Trkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: a8 se: Revision des Angeklagten wird das Urteil des Iafägerichts in Bochum vom 28. Februar 1957 nit der. Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen

des Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt worden ist, sowie im gesamien Strefaus-

© spruch.

‚Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und £ntscheidung, auch über die. Kosten des Rechisiittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nn nn u ne en be a us m ng m

Ir

Die Strafkaimmer hst im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte war Mitinhaber, seit 1950 Alleininhaber, einer Photohandlung ir H@WB. Wegen Überschuldung gab er sie 1952 auf, nachdem er sich mit den Gläubigern verglichen hatte. im folgenden Jahr gründete er in De» ein neues Photogeschäft, das jedoch nach außen hin auf den Namen seiner Shefrau eingetragen war. In Wirklichkeit fükrte er das Geschäft auf eigene Rechnung, um aus den Einkünften seine noch bestehenden Schulden abzudecken. Die ühefrau beteiligta sich nicht an der Geschäftsführung, arbeitete auch nicht mit; sie nat das Ladenlokal in DEE höchstens einmal betreicn. Das Vorgehen des Angeklagten zielte darauf ‚ab, seine Gläubiger über die wahre Inhaberschsft au dem Geschäft zu täuschen und ihren Zugrif? auf des Geschäftsvermögen zu verhindern.

In einen von der Photögroßhanitlung Au in KEED gegen ‚ihn betriebenen Öffenberungseidverfaehren erklärte er au .5. Oktober 1954 zu Protokoll des Vorlebrsomngeechtere u.a.:

"Ich: heiße Kurt I Tg em ge tra3 « Halte mich jedoch in ’ Sad ze auf und ‚bin meiner zhefrau beim ‚Aufbau; ihres Geschäftes be- . hilflich... Ich bin ... zur Zeit: tätig als Hilfe -meiner . Frau ir (deren Photogeschäft bei meiner Ahefrau Hilde NEED: seh. GI; DEE, Sciiiiilst:. EB und erhalte Kost, Xleidung, Unterkunft und ein Taschengeld ‘ :in böhe von: 40 »4i monatlich,"

Zur Zeit der sidesleistung befanden sich in seinem Geschäft pfändbare Gegenstände; sie waren in dem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt. Diese bewußt unwahren Angaben beschwor er.

- 3.

In einen von derselben Giäubigerin betrisbenen Verfahren zur Erglinzung des Offenbarungseides beschwor der Angeklazte am 28. Oktober 1955 u.a.:

"Das Vergrößerungszgerät Amatosix befindet sich in DEEEEEED d<:. SEE. SEES iraBe (Hisktro), der mehrere Sachen [fir mich verwahrt. ..,"

Auch diese Erklärung war buwußt unwair. Den fraglichen, an 21. September 1954 zepfändeten Vergrößerungsapparat hatte er nämlich ir. s2iben Jahr dem Techniker Rolf I@Wi- zur Sicherung übsrcigret und ihn in Januar 1955 dessen Autter ausgehändigt, die ihn ihren Sohn gab.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrale von eineu Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Kechts. Sie hat teilweise rfolg.

IL: .

1.). Die Rowision beanstandet, das Landgericht habe für die Verurteilung wegen des srsten, am 5. Oktober 1954 geleisteten Meineids die Niederschrift über eine frühere richterliche Vorhehmung des Angeklagten vom 10. Juni 1955 - Bl. 2 äA. - verwertet. Diese sei jedoch nicht verlesen oder sonst in gie Kauptverhendlung eingellihrt worden. Die Verteidigung verweist insoweit auf die Wendung im angefochtenen Urteil (TA S. 5}: "Ausweislich des darüber aufgenommenen Protokolls vom 10. Juni 1955 gab er der Angeklagte; u.a. folgendes

an: 'Im Somner 1953 hebe ich in DB auf den Namen meiner Ehefren ein ?kovogeschäft eröffnet. Ich habe dieses Geschäft alleins geführt, meine Ehefrau iet wur gelegentlich wal da gawesen.*!"

Die Verfäkrenrzfigs muß Surckgreifen: In der Sitzungsniederschri?ti ist ein Vermerk über die Verlesung des Prowokoils vom 0 curi 1955 nicht enthalten. Nach §§ 275 Aos- 1, 274 ZPO isl Jaher davon auszugehen, daß eine solche Vorlerung in der Hauptverhandlung nicht stattgs- £funden hat: Anderneiis vergibt die zuvor wiedergegeuene Wendung der Urteilsgründe ("Aueweislich des ‚.. Protokolls vom 10.6.1955 -.. "} eindeutig. Jaß die Strafkammer die fraglichen Sätze jSnor Vernehmung im Wege des Urkun.denbeweises (§ 249 Satz 1 StPO) verwertet ‚hat. Dies war ohne Verlesung unzulässig. Das Verfehren des Landgerichts ver-

letzte somit den § 249 und. den § 261 StPO. -

Die fraglichen Sätze mögen zwar auch dem Argeklagien vorgenalten sein. Dies besagt die dienstliche Äußerung des Voreitzenden vom 30. Oktober 1957, während der Verteisiger in der Ravisionsbegründung einen solchen Vornalt in Äbrede gestellt Hal. Aus jener Urieilssteile geht aber unzweifelhaft hervor, daß die Strafkemner nicht das verwertet hat, was der angeklagite auf den. Vorhalt erklärte (3GESt 3, 199, 291). Sie hat vielmehr den Wortlaut der im Protokoll von 10. Juni 1955 niedergelegten damaligen Einlassung des \ugcklagten in der jetzigen Hauptverhandlung ale Urkunde vsrwertet, ohne sie zur Verlesung zu briugen» Dies wer, wie scıon dargelegt, unstatthaft. Es handelte sich hier zwar nicht um ein längeres Schrifietück. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aber in 3CHSt 5, 278,' 279 ganz allgemein nachdrücklich betont, daß die Grenzen zwischen gebotener Verlesung von Urkunden und bloßen Vorhalten nicht verwischt werden dürfen.

Auf dem Verstoß kann die angefochtene kntscheidung im ersten Vexrurteilungsfall beruhen (§ 357 StPO). Dann die

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Strafkammer gründet ihre Auffassung, da2 der Kid vom 5. Oktober 1954 vorsätzlich falsch geleistet wurde, wesentlich au?’ jene Protokollstells.

Da dar Landgericht die vom Angeklagten am 5- Oktober 1954 basc!worenen Erklärungen mit Recht als eine Ainheit angesehen hat, war das Urteil iusoweit ganz aufzuheben.

"Auf die Sachrügen der Revision insor’err brauchte nicht näher eingegengen zu werden. 3emerki sei indes, daß die . pfänibaren laufenden Zirnahuen aus einen Krwerbsgeschäft nicht den Firneuwert als solchem (BGHSt 8, 399) betreffen. Unrichtige Angaban Über derartige KEiucahnen wie liber sonstige, pfändbare Vermögensstücke des Schuldners können geeignet sein, den GSläubigerzugriff zu vereiteln oder zu erschweren (B6HSt 7, 375: 378; 10, 1495 4 StR 304/57 vom 15. August 1957). : 2.) Der Schniäspruch im feli des am 23. Oktober 1955 vom Angeklagien gelsisieten Zides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Verteiäligung hiergegen vorbringt, ist der Revision ajJcht zugänglich, it ihren Derlegungen hat die Strafkamner ersichtlich auch einen für die Schuldfrage rechtlich beachtlichen Zrregungs- und Vexwirrungszustand des 3eschwerdeführers im Zeitpunkt der kidesleirtung (RG TW 1928, 2254 Nr, 54) verneinen wollen.

Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen ‚dagegen erkennen, daß die Tatsache der Verurteilung wegen des ersien Aeineids sich auf die Bemessung der Einzelstrafe ‚für den zweiten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (S. a, 10 UVA). Daher wußte das Urteil ferner im ganzen Strafaussprucn aufgcioben werden. Das Landgericht erhält auch insotern Gelegenheit, das Revisionsvorbringen zu würdigen.

Die weitargeuende Revision war dagegen als unbegründet zu verwerien;

Rotberg Krunmme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner