§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70b#abs-1 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70b#abs-2 (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70b#abs-3 (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70b#abs-4 (4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/70b#abs-5 (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 70b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.08.1957 – 4 StR 304/57Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 70b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
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