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BGH Urteil vom 30.01.1959 – 4 StR 522/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StR 52258 Ä

2661 012

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Galvanisaur Kurt N iD zus Sc geborszr an. MD MB ir vb a,

wegen Msineids in zw.i Fällen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung vom 30. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bund&srichter Dr. Seibert Buudesrichter Hoepne-Sundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundssrichter Tr: Flitner sls beisitzerle Richter, Oberstaaisanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt iD vei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter => als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des’ Landgerichts in Bochum vom 19. September 1958 nit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen aes Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt ist, sowie im gesamten Stralausspruch.

Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen surückverwiesen,

Von Rechts wegen

nn

I. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom

28. Februar 1957 unter Freisprechung im übrigen, wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gelängnisstrafe von scinemn Jahr

und drei Monaten verurteilt worden. Zugrunde lagen OfTenbarungseiäs, die er am 5. Oktober 1954 (kEinzelstrafe: 10 Monate Gefängnis) und am 28. Oktober 1954 (Einsatzstrafe : 12 Horate Gefängris) geleistet hatte (S. 9, 10 jenes Urteils).

auf seine Revision hat der Senat jenss Urteil mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen des Offenbarungseids von 5. Oktober 1954 verurteilt worden war, sowie im gesauten Strafausspruch. Im übrigen (Schuldspruch im zweiten Fall) wurde das Rechtsmittel verworfen: 4 StR 438/57 vom

21. November 1557. Die teilweise Aufhebung jenes Urteils geschah aus einem verfehrensrechtlüchen Grund (Verletzung der 88 249 und 261 StPO durch Verwertung einer nicht ver-

lesenen Urkunde).

Auf Grund der neuen Verhandlung hat Gas Lanägericht den Angeklagten durch Urteil vom 19. September 1958 wiederum wegen Meineids ir. zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Hinzelstrafen: je 10 Monate) Gefängnis verurteilt. Ferner wurden ihm, wie schon zuvor, die Eidesfähiskeit und — auf die Dauer von drei Jahren - die shrenrechte aberkannt,

Die auf die Verletzung sachlichen Strafrechts zestützte Revision des Angeklagten muß wiederum zur Aufhebung des Ur- "teils führen, soweit nicht (hinsichtlich des teilweisen Freispruchs sowie des Schuldspruchs für den 2. Offenbsrungseid) Rechtskraft eingetreien war.

Nach den Fesistellungen war der Angeklagte zunächst Mitinhaber uns ab ände 1950 Alleininhaber eines Fotogeschäfts

in HB zevesen. Infoige erheblicher Überschuldung gab er dieses 1952 aul.

Der Argeklagte wollte trotzdem in seinen Beruf zurück und weiter ein Fotogeschäft betreiben, un u.a. mit dessen Einkünften seine alien Schulden abzudecken. Er belürchiete jedoch, daß die Alt-Gläubiger sich sodann aus dem neuen Geschäftsvermögen befriedigen würden. Er entschloß sich daher, das neue Geschäft zwar selbst zu betreiben, 'es aber unter dem Namen seiner Frau zu führen. Diesem Plan entsprechend errichtete er im Sommer 1953 in DB sin Fotogeschäft. Dieses führte er unter dem Namen seiner #hefrau, der auch die Einzelhandelserlaubnis erteilt wurde. Die kaufmännische Führung lag dagegen allein in seinen Händen. Er führte aüch, mit Hilfe eines Lehrmäädchens,. die anfallenden fotografischen Arbeiten aus. Die Ehefrau beteiligte sich nicht an der Geschäftsführung, zumal sie weder kaufmännische noch tiefergehende Branchenkenntnisse besaß.. Nur bei einzelnen fotografischen Arbeiten, die der Angeklagte verschiedentlich abends zu Hause in HB ausführte, half sie ihm. Sie hat das Geschäft in DB nur wenige Male betreten. Besondere Vereinbarungen über die Stellung des Angeklagten in diesem Geschäft waren nicht getroffen. Insbesondere war für ihm keine feste Vergütung festgesetzt. Vielmehr durfte er das Geschäft nach seinem Willen führen und auch über die Geschäftseinnahnen nach seinen Gutdünken verfügen. Verschiedentlich "hat er kleinere Beträge zur Bezählung früherer Schulden verwandt.

Im Juni 1954 erwirkte die Fotogroßhandlung Auiup (KB) einen Vollstreckungsbefehl gegen den Angeklagten und betrieb gegen ihn das Offenbarungseidsverfahren. Nachdem Haftbefehl ergangen war, wurde er am 5. Oktober 1954

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dem Vollstreckungsrichter vorgeführt (52 M 2802/54 AG Dortmund). Er erklärte hierbei (zur Niederschrift) u.a.:

"Ich heiße Kurt NW -. Halte mich :.. in DB: .. auf

und bin meiner Ehefrau beim Aufbau ihres Geschäfts behilflich .... Tech bin .. 2.21. tätig als Hilfe meiner Frau in deren Fotogeschäft, bei meiner Ehefrau Hilde NW zer. cm, DEE, SCHIENE traße EB, una erhalte Kost, Kleidung,

Unterkunft und ein Taschengeld in Höhe von 40,- DM monatlich .."

Nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides leistet er diesen dahin, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. :

Die Strafkammer legt dar, hiernach habe sich der Angeklagte des Meinsids gemäß § 154 StGB schuldig gemacht. Seine Angaben, er sei "als Hilfe seiner Frau" in deren .Fotogeschäft tätig und erhalte "Kost, Kleidung, Unterkunft und ein Taschengelä in Höhe von monatlich 40,- DM" seien falsch. Das Urteil fährt sodann fort: "Die Angaben .. erwecken den Eindruck, . daß er nur eine untergeoränete Stellung im Geschäft seiner Ehefrau innehatte und monatlich nur den geringen Betrag von 40,- DM bekomme. Die wirklichen Verhältnisse waren aber wesentlich anders. Der Angeklagte führte nämlich dieses Geschäft wie ein eigenes und erhielt keine’ feste Vergütung, sondern er konnte über die Einnahmen nach seinem Guidünken verfügen. - Der Angeklagte war verpflichtet,-bei der Leistung des. Offenbarungseides diese Angaben der Wahrheit gemäß zu machen; denn der Zweck des Offenbarungseides ist, dem Gläubiger eine Grundlage. für seine etwaige Vollstreckung zu geben. Der Angeklagte mußte sein gesamtes Aktivvermögen angeben; dazu gehörten auch seine. gesamten Einkünfte aus dem Geschäft. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt; denn er war sich der vorgenannten Tatumstände bewußt. Wenn er sich derauf beruft, er habe sich nicht für verpflichtet

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ed < er in nm an.

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gebaltcn, aie vorernähnten Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezüglich des Geschäfts vollständig zu offenbaren, so handelt es sich um einen Irrtum über die Strafbarkeit des Tuns, also einen eog. Verbotsirrtum. Dieser kann den Angeklagten hier nicht entlasten, weil er auf Tahrlässigkeit beruht. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung auf das Gericht einen intelligenten Eindruck gemacht hat, hätte bei Anspannung seiner geistigen Kräfte und Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen können, daß er hier bezüglich seiner Einkünfte aus dem Geschäft, der Wahrheit entsprechende Angaben hätte machen müssen."

II. Hierzu ist zu bemerken:

a) Im früheren Urteil vom 28. Februar 1957 (S. 2, 5 UA) hatte der Tatrichter u.a. festgestellt: "Zur Zeit der Eidesleistung /5.10.1954/ befanden sich in dem Fotogeschäft pfändbare Gegenstände, die in’ den Vernögensverzeichnis

nicht aufgeführt sind."... "Nicht seine Ehefrau war Inhaberin des Fotogeschäfis, sondern er selbst." Die Ehefrau sei zu unlauteren Zwecken und in entsprechender Absicht nur als

sog. "Strohmann" vorgeschoben gewesen. Dies wurde dort

weiter dargelegt und es hieß anschließend: "Es war demnach nicht so, daß der Angeklagte das Geschäft mit eigenen Mitteln " und durch eigene Arbeit für seine Ehefrau geführt hätte, vielmehr führte er es nur für sich selbst und zwar mit dem Willen, die wahre Inhaberschaft seinen Gläubigern gegenüber zu veräscken. ..." "Hierdurch hat er nicht nur seine Inhaberschaft an dem Geschäft als eine bloße Erwerbsmöglichkeit bewußt verschwiegen, er hat damit zugleich bewußt verschwiegen, daß Er Eigentümer der z.21..der Eidesleistung im Geschäft befindlichen pfändbaren Gegenstände war. Er

hat dadurch Vermögensgegenstände, deren Aufdeckung der Offenbarungseid nach § 807 ZPO dient, verschwiegen." Bei

6.

der Darlegung der inneren Tatseite enthielt das damalige Urteil nichts über einen etwaigen "Verbotsirrium" des Angeklagten (S. 6 jenes Urteils).

Mit Rücksicht auf die damaligen Feststellungen hatte der Senat in seinen, wegen des schon erwähnten Veriahrensfehlers insoweit aufhebenden Urteil vom 21. November 1957 nur gesagt: "Auf die Sachrügen der Revision insofern brauchte nieht näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei indes, daß die pfändberen laufenden Einnahmen aus einem Erwerbsgeschäft nicht den Firmenwert als solchen (BGHSt 8, 399) betreffen. Unrichtige Angaben über derartige Einnahmen wie über sonstige, pfändbare Vermögensstücke des Schuldners können geeignet sein, den Gläubigerzugriff zu vereiteln oder zu erschweren

(BEHSt 7, 375, 378; IO, 149; 4 StR 304/57 vom 15.August 1957".

b) Der Tatrichter ist, wie oben mitgeteilt, auf Grund der neuen Haupivernandlung zu anderen Feststellungen gekommen als früher. Denn nach der Beweisannahme der Strafkammer, die im Gegensatz zum ersten tatrichterlichen Urteil steht, war nicht der Angeklagte Inhaber des Geschäfts (wie z.B. im Fall Dodt: 4 StR 304,557 = 3 KLs 24,56, StA Hagen); er führte es

nur "wie ein eigenes". Auch daß die Ehefrau lediglich "Strohmann!"

war (BGHZ 21, 381), wird im jetzigen Urteil nicht mehr erwähnt. Der in BGESt 11, 225 erwähnte Fall lag also nicht vor, in dem der Schuldner "sich fälschlich als Arbeiter, Angestellter oder Provisionsvertreter ausgibt, während er in Wirklichkeit der Firmeninhaber ist". Die jetzigen Feststellungen des Tatrichters schließen vielmehr nicht aus,

‘daß die Frau wirklich Firmeninhaberin wer, daß ihr die Geschäftseinrichtung, soweit sie voll bezahlt war, gehörte,

daß von Kunden gezahlte Beträge in ihr Eigentum fielen und

- aus zur Zeit der Zidesleistung laufenden Aufträgen erwachsene — Forderungen auf Werklohn und dergl. ihr Zustanden.

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Bei dem nunmehr geschilderten Sachverhalt kann es aber auch so sein, daß der Angeklagte, der das Geschäft "eingerichtet" hatte (S. 2 UA), selbst Tigentüner der Binrichtungsgegenstände und Waren war oder im Fall von Tigentumsvorbehalten der Lieferfirmen wenigstens die Anwartschuft auf das Eigentum besaß (vgl. BGH IM Nr. 17 zu § 154 StGB), ferner, daß er - nit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung seiner Frau - den Kunden gegenüber als im eigenen Namen handelnd aufgetreten war (RGSt 65, 411, 415), und deshalb Forderungen aus mit diesen abgeschlossenen Verträgen ihm zustanden und die von den Kunden an ihn oder an das Lehrmädchen (§ 56 HGB) gezahlten Beträge ihm gehörten. Dagegen war die vom Landgericht erwähnte, für den Angeklagten bestehende Möglichkeit, über die Geschäftseinnahmen nach seinem Gutdünken zu verfügen, eine der Zwangsvollstreckung nicht zugängliche persönliche Befugnis. Soweit er allerdings auf Grund dieser Ermächtigung eingehende Gelder "in die eigene Tasche steckte", hätten diese in jedem Fall Gegenstand einer Taschenpfändung sein können (BGHSt 10, 151).

c) Die bisherigen Darlegungen des Tatrichters reichen schon zum äußeren Taibestand nicht aus, um eine Verurteilung wegen vollendeten Keineids in dem hier noch der aburteilung unterliegenden Fall (Eidesleistung vom 5. Oktober 1954) zu tragen. Bei der Prüfung, ob ein Offenbarungseid nach § 807 ZPO falsch geschworen ist, muß vielmehr zunächst das zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich vorhandene Vermögen des Schwurpflichtigen, wenigstens in seinem Mindestumfang, festgestellt werden _

(RG HRR 1939 Nr. 1319 und insbesondere Urteil des Senats von

6. Novenber 1958 - 4 StR 383/58 - in der Bochumer Strafsache Nebelsiek, S. 5 ff). Es muß also geprüft werden, ob ihm in diesem Zeitpunkt bestimmte, zur Geschäftseinrichtung gehörende pfändbere Sachen oder Waren oder — noch nicht verbrauchte - Bareinnahmen gehörten, oder ob ihm zustehende Geschäftsforderunge® (Außenstände) vorhanden weren, die er verschwiegen hat. "Lau-

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fende Einnahmen! oder "Einkünfte" sind keine bestimmten, den Gläubigerzugriff unterliegende Gegenstände. Auf sie erstreckt sich der Offenbarungseid nithin nicht, sondern nur auf das, was von ihnen noch vorhanden ist. Auch künftige Forderungen unterliegen der Offenbarungspflicht nur, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem sie später erwachsen, schon zur Zeit der Eidesleistung begründet ist.

d) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht diesmal dem Angeklagten teilweise (d.h. bezüglich seiner Offenbarungspflicht) einen Irrtum über die Strafbarkeit seines Tuns,

"also einen sogenannten Verbotsirrtun" zugutegehalten. Insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Schwörende die Strafbarkeit seines Tuns, sondern ob er dessen Verbotensein erkannt hatte oder hätte erkennen müssen (BGHSt 10, 41). Ein Verbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn der Angeklagte der-Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun,

von der Wahrheit entfernen (BE4St 10 S. 15; BGH 4 StR 383/58

S. 9). Würde er aber wirklich angenommen haben, er sei nicht verpflichtet, "die ... Vermögens- und Einkommensverhältniss®e bezüglich des Geschäfts zu offenbaren" (S. 4 UA),,so läge insofern ein Tatbestandsirrtum vor. Es kann auch hierzu auf

die Ausführungen des Senats in dem erwähnten Urteil ./. Nebelsiek (S. 8 bis 10) verwiesen werden. Da die Entscheidung des Landgerichts schon aus den zu II b und c dargelegten Gründen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden ist, aufgehoben werden muß, erhält der neu erkennende Tatrichter Gelegenheit, auch zu den inneren Voraussetzungen des Meineids erneut Stellung zu nehmen. - Die Anhörung der Ehefrau des Angeklagten dürfte empfehlenswert sein.

e) Die von der Verteidigung gerügte Verletzung des Ver-

bots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) lag allerdings nicht vor (RG JW 1930, 69 Nr. 20; BGHSt 7, 86). Immerhin lassen die Zumessungserwägungen des Lendgerichts nicht

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erkennen, ob es sich - für den von ihn angenommenen Fall eines in diesem Fell (Eid vom 5. Oktober 1954) nach Versuchsgrundsätzen entsprechend zu mildern: BGHSt 2, 209 kis 211.

Ill. Soweit der Angeklagte irrig angenommen hätte, sein Verschweigen von Angaben falle unter den Eid, während dies in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte insofern versuchter Meineid vorliegen (Anm. zu BGH in IM Nr. 52, § 154 Stop, am Ende), der allerdings in dem etwaigen vollendeten Meineid

wegen positiv falscher Angaben über in Wirklichkeit nicht vorhandene Vermögenswerte (z.B. hinsichtlich der 40,- DM Taschengelä) aufginge. - Für den Fall der Bejahung eines Taibestands-. irrtums wäre das Vorliegen fahrlässigen Falscheides zu prüfen

(§ 59 Abs. 2; § 163 St@B).

IV. Es schien engezeigt, die Sache an ein mit dieser noch nicht befaßtes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Krumnme Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner