Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.07.1957 – 5 StR 298/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 298/57 (altı 5 StR 295/56)
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinisten Otto PD EB zus HB: geboren am ED : 12 in EB (NMecki.),
wegen Beihilfe zur Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.Dezember 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2 -
Gründe3t
Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst am 13.Februar 1956 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil am 14. September 1956 auf die Revision des Angeklagten samt den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht am 18. Dezember 1956 den Angeklagten. wegen Beihilfe zur Hehlerei, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat auch gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Die Strafkammer war in der Hauptverhandlung mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzendem und zwei Gerichtsassessoren als beisitzenden Berufsrichtern besetzt. Der Beschwerdeführer erblickt hierin einen Verstoß gegen § 62 Abs 1 Satz 1 GVG.
a) Die Revision beanstandet hiernach, wie die Bezugnahme auf § 62 Abs 1 Satz 1 GVG ergibt, anscheinend nur, daß nicht der ordentliche Vorsitzende an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoß.
Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der ordentliche Vorsitzende der Großen Strafkammer 7 am 18. Dezember 1956 durch andere Dienstgeschäfte verhindert. Es lag also der Fall des § 66 Abs 1 GVG vor. Danach führt bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden in der Kammer das vom Präsidium vor Beginn des Geschäfts-
- 3 -
u
jahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer den Vorsitz; ist ein solcher: Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt das Mitglied der Kammer, das dem Dienstalter nach älter ist, den Vorsitz. Das war, weil auch das weitere ordentliche Mitglied der Strafkamner,. der Landgerichtsrat WW; durch Krankheit verhindert war, der Landgerichtsrat Kg».
b) Da die Revision im übrigen noch darauf hinweist, daß neben dem stellvertretenden Vorsitzenden zwei Gerichtsassessoren, also zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitgewirkt haben, könnte angenommen werden, daß auch das gerügt werden soll.
Diese Rüge wäre jedoch ebenfalls unbegründet. Denn die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter ist nicht srundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1,274; 8,159). Es kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8,159).
Nun ist eine solche Besetzung allerdings unter besonderen Umständen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzulässig erklärt worden, z.B. wenn die Besetzung darauf beruht, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts über mehrere Geschäftsjahre hin" zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden (BGHSt 9,107). Derartige Tatsachen hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgetragen. Ob sie vorliegen, kann der Senat deshalb nicht ' prüfen (§ 352 Abs 1 StPO).
2.) Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß vorgeworfen worden, sich der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehlerei im Rückfall schuldig gemacht zu haben. Da der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt worden ist, meint die Revision, der Angeklagte hätte
-4-
-4-
nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen.
Ein besonderer Hinweis gemäß § 265 StPO erübrigte sich jedoch hier, nachdem der Angeklagte bereits durch das in seiner Gegenwart verkündete und ihm zugestellte Urteil vom 13.Februar 1956 wegen Beihilfe zur Hehlerei nach 8§ 259, 260, 261 StGB verurteilt worden war. Auch das aufhebende Urteil des Senats vom 14.September 1956, das dem Angeklagten ebenfalls zugestellt worden ist, hatte die Verurteilung wegen Beihilfe an sich nicht beanstandet. Damit war dem Angeklagten hinreichend bekannt, daß er auch wegen Beihilfe verurteilt werden konnte (vgl hierzu BGH JZ 1951,655).
3.) Das Landgericht hat gemäß § 251 Abs 2 StPO die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung des verstorbenen früheren Mitangeklagten HWveriesen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. Dagegen hält es der Beschwerdeführer für unzulässig, daß er allein auf Grund der veriesenen Protokolle verurteilt worden ist. Das ist nicht richtig. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, ist in Wirklichkeit ein unzulässiger Angriff gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Im übrigen hat die Strafkammer die Bekundung des HE ausärücklich als unglaubwürdig bezeichnet (S 13 UA). |
4.) Schließlich ist die Rüge, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO) nicht in zulässiger Form erhoben worden. Es fehlt die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs 2 StPO; vgl hierzu auch BGHSt 2,168).
Die Verfahrensbeschwerden dringen daher nicht durch.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach überprüft. Hierbei sind keinerlei
-5-
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage getreten. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker