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BGH Entscheidung vom 14.09.1956 – 5 StR 295/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 046

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinisten Otto > NEED zu: HE; geboren am EEE 912 in EEE (Heckı.),

- Sachbezeichnung: IE ...2. -

wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter sSiemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (RED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten PEN wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Februar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von kechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einem Jahre Gefängnis verurteilt. Es geht hierbei ausdrücklich von dem Strafrahmen des § 261 Abs 1 StGB aus. Es versagt dem Angeklagten mildernde Umstände, hat die Strafe aber gemäß § 49 StGB in Verbindung mit § 44 StGB gemildert und die dann nach seiner Meinung angemessene Zuchthausstrafe von acht Monaten gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe von .einen Jahr umgewandelt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil die Revision entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO die Tatsachen, in denen sie einen Verfahrensverstoß erblickt, nicht mitteilt.

Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Denn § 261 Abs 1 StGB droht eine erhöhte Mindeststrafe, von der die Strafkamnmer bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeht, für den Fall an, daß sich die Rückfallhehlerei auf bestimmte schwere Straftaten, u.a. auf schweren Diebstahl bezieht. Er ist nur anwendbar, wenn auch der Vorsatz des Hehlers diese Besonderheit der Vorta& umfaßt (vgl BGH in JR 1956,307).

Darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten sich darauf bezog, daß die Vortat ein schwerer Diebstahl war, enthält das Urteil keine Feststellungen. Diese lassen sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, zumal die Strafkammer hervorhebt, daß nicht einmal der bei der Entwendung der lietalle mitwirkende Zeuge Mählmann gewußt hat, daß es sich

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um einen sohweren Diebstahl handelte (S 8 UA).

Der aufgezeigte Mangel hat zur Folge, daß das Urteil, soweit es sich auf den Angeklagten EEE bezieht, im vollen Umfange aufgehoben werden muß. Zwar be. trifft § 261 StGB an sich mar den Strafausspruch, nicht den Schuldspruch. Wollte man hier aber den Schuldspruch : bestätigen und nur den Strafausspruch aufheben, so wäre .der Vorderrichter an die Feststellung gebunden, daß der ‚Angeklagte wußte, die Sachen stammten aus einem Diebstahl. Er hätte nur noch zu prüfen, ob er auch wußte, . daß dieser Diebstahl ein schwerer Diebstahl war. Das ist hier rechtlich nicht möglich. Die Vorstellung des Angeklagten über die Herkunft der gestohlenen. Sachen "ist eine einheitliche Lebenstatsache, die sich nicht 'in einen festgestellten und einen noch festzustellenden "Teil zerlegen läßt.

Unter diesen Umständen brauchte auf. die Ausführungen der Revision nicht eingegangen zu werden. Das Urteil muß, soweit es den Angeklagten PM vetrifft, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufgehoben werden,

Für. die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen; Die Strafkammer hat.den Angeklagten wegen "Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei" bestraft.

Das läßt nicht klar erkennen, ob der Angeklagte. Litzenroth als Täter gewerbsmäßi ‚gehandelt hat, oder auch der Gehilfe DEE: en dem Ergebnis der neuen Verhandlung der Angeklagte Bernhardt selbst gewerbsmäßig

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gehandelt hat, und ihm daher gemäß § 50 Abs 2 StGB der Straferschwerungsgrund des § 260 StGB zuzurechnen ist, so sollte dieses auch eindeutig in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Bernhardt wäre dann etwa wegen "gewerbsmäßig geleisteter Beihilfe zur Hehlerei" zu verurteilen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker