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BGH Entscheidung vom 28.06.1957 – 1 StR 179/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk; 2238 6 Ar Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetzs StPO § 247

Rechtssatzs 1.) Die Pflicht des Vorsitzenden zur Unterkichtung des Angeklagten nach 8 247 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Satz 5 StPO kann gegebenenfalls wegfallen, wenn der Angeklagte diese Mitteilung durch sein wiederholtes ungebührli.ches Verhalten unmögiich macht,

2.) Beı der Beurteilung der Frage, ob das Urteil auf einem Verstoß gegen § 247 Abs 1 Satz 3 StPO beruht, darf das Revisionsgericht berücksichtigen, daß der Verteidiger den Ange» klagten über die wesentlichen Ergebnisse dessen, was in seiner Abwesenheit ausgesagt und sonst verhandelt worden ist, belehrt hat,

Aktenzeichen; 1 StR 179 57

Urteil des BGH vom 28, Juni 1957 .Sukwurgericht Stuttgart

ImNamen des Volkes . In der Strafsache gegen

den Schuhmacher Fritz * EEE lin festen Wohnsitz, geboren an EB 1912 in P } zur Zeit in Untersuchungshaft, oo

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1957,.am der #eilgenennen habens

Senatspräsident dr, Hörchner aks Versitzender,

Bundesricht er. Dir. Pe etz Bund esri echt er Mantel. Bund esri cht er Werner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

" Bundesanwalt Dr En in der Verhandlung,

Ober Er FEN der Verkündung als Vertreter der undesanwaltschaft,

Justizar 1gestellter: 7

u ‚als Urkunäsheamter ‚der Geschäftsstelle,

= “ Die Revision. des Angeklagt en ‚gegen das Urteil "des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stut Vearı vom 22 Dezember 1956 wird. verworfene —

-. Der Beschwerdeführer nat die Kosten des Rechts. mittels zu tragen.

_ Ihm wird die in dieser . Sache seit dem 23, Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie grei Monate übersteigt, auf die Strafe engereehnet,

Von Rechts wegen

der deutschen Strafgerichtsbarkeit zutreffend aus Art 3.

„. machung vom 30: März 1955 (BEBL 11, 301, 405 hergeleitet" =

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Dem Angeklagten wurde im Eröffnungsbeschluß zur Tast gelegt, sich im Oktober/November 1945 in der Umgebung von Breslau gemeinschaftlich mit anderen in 10 Fällen des Mordes in Tateinheit wit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat das Verfahren in drei Fällen nach § 154 StPpo vorläufig eingestellt und in zwei Fällen den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen; in den übrigen fünf Fällen. hat es ihn wegen Freiheitsberaubung. mit Todesfolge nach § 239 Abs l und 3 StGB. zur Gesamtstrafe von zwöl? Jahren Zuchthaus und zum Verlust, der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft seit dem 5: August 1953 unterbrochen 2 durch eine neunmenatige Strafverbüßung - - hat es dem Angeklagten angerechnet,

Dieser hat gegen das Urteil "in vollem Umfanget -- sinn. gemäß, soweit er verurteilt ist - Revision eingelegt. Das | Rechtsmittel bleibt erfolglon. | nn 2

E- Der Angeklagte untersteht, der dgutschen. Ge; richt: keit und dem deutschen, Strafrecht. al

nn nr a en

1) Das Schwurgericht hat die Zulässigkeit der kusiibung Abs 3 b des Überleitungsvertrags ' in der Fassung der Bekannt

und festgestellt, daß keine der. dort vorgesehenen Ausnah.- men vorliegt. 58 hat auch: richtig darauf hingewiesen, daß ‚es nicht darauf enkonmt, ob der Angeklagte vor Inkrafttreten = des Überleitungsvertrags der deutschen Strafgerichtsbarkeit . on etwa noch nicht unterstanden hat; denn § 2-Abs 2 Satz 2 St@® u gilt nur für sachliches Recht, nicht für Verfahrensvorschritten {RESt 75, 306, 310 f), wie sie hier in Frage kommen.

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Welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen etwa in dem po..- nisch besetzten, nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 deutschen Schlesien zur Zeit der Tat oder später gegolter

haben oder heute gelten, ist ebenfalls belanglos, denn deutsche Gerichte wenden, wie der Burdesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur deutsches Terfahrensrecht an (BGHSt 2, 300, 508). ze

Ob eine Bestrafung des Angeklagten durch ein polni-

' sches Gericht wegen der ihm hier zur Last. liegenden Straf taten nicht wenigstens bei der Strafzumessung zu berücksi.chtigen gewesen wäre, kann dahinstehen; der Angeklagte behauptet eine solche Bestrafung selbst nicht; vielmehr hat

das Schwurgericht laut Sitzungsniederschrift in Erledigung eines Bewoi samtrags des Angeklagten als wahr unterstellt,

.Ydaß eine strafrechtliche Verfolgung derartiger Taten dar mals tatsächlich nicht stattgefunden hat", E-

2,;Auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die Verfehlungen des Angeklagten hat das ‚Schwurgericht zutreitend bejaht. Es ist dem Tatrichter darin beizupflichten, daß die polnisch besetzten Teile des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31, Dezember. 1937 für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als Inland zu gelten haben (vel BEHSt 5 8, 168, 170) und daß es ungeprüft ‚bleiben. kann, ob. der Ange- : fe klag ete zur Tatzeit Deutscher oder Ausländer (oder Staaten. BE loser, vgl IK 8 Aufl Anm 2 zu $.4 StGB) War, da er in jem. © dem Falle dem deutschen Strafrecht unterliegt, als Inländer ....; nach § 3 Abs 1 StGB, als Ausländer. (oder Staatenloser) nach . 4 § 4 Abs 1 StGB. Daher gilt für: seine Aburteilung der § 239 StGB in seiner demaligen, bis heute nicht geänderten Fas-

sung. Die unmittelbare Anwendung ausländischen Strafrechts ist ausgeschlossen (BGHSt 2, 300, 308): es kann deshalb unge-

mu .-

prüft DLerben: wie die zur MTeizeit oder später in Betracht

kommenden polnischen Gesetze die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten beurteilen, insbesondere ok etwa, wie der Beschwerf.eführer in seiner Revisionsbegründung vorträgt, die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen zur Tatzeit durch das Recht des Tatorts überhaupt.nicht mit Strafe bedroht gewesen sinds Dies trifft übrigens auch, soweit das polnische Strafgesetzbuch von 1932 in Betracht kommt, nicht om, denn dort ist in Art 248 die Freiheitsberaubung mit Strafe. bedroht 0 Ein gesetzloser Zustand hat zur Tatzeit am Tatort nicht bestanden;. es mag. allerdings sein, daß solche “ „Verfehlungen- damals von. den polnischen. Machthabern nicht © verfe ist. worden sind,. wie bereits das Schwurgericht als wahr

ern ne

nterstellt hat; das wäre ‘aber für äie- Prage der Anwendbaree deutschen Strafrechts Auf. ‘den Angeklagten uner rheb-

„I. „IE Ss ‚9 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Gewährung von ' Straffreiheit von 3], Dezember 1949 : «(BGBL 1949 Ss 37) Zindet Keine, Anwehäung, da die Straftaten des Angeklagten aus ehrmung. verübt sind (§ 9 Aba,3: ‚&seiböt);: ‚wie das

loser Gesin den Str ofzumessungsgründen. BUS

Verfahrensrüge

a u a nee

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/1-str-179-57#rd_13

. is) wit. ‚dem unter I Ausgeführten erledigt sich zugleich‘ &te tige, "daß. die "Äblehbnung der Anträge der Verteidigung vom“ 28./29, 11. 1956. nicht Rechtens gewesen" seis Überdies entspricht diese Rüge nicht. den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Sie ist auch sachlich schon deshalb "unbegründet, weil die Vesistellung 4 des anzuwendenden Rechts

' nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann.

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2.) Rüge der Verletzung des § 247 StP9s

Die Sitzungsniederschrift, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung ausdrüsklich anerkennt, ergibt folgende en Hergange |

Der Andeklakte mußte bereits am 1. Tage der Hauptverhandlung ermahnt werden, Beleidigungen des Untersuchungsrichters und des Schwurgerichts zu unterlassen; Gas geschah unter Hinweis darauf, daß er von der Sitzung ausgeschlossen werden könne, wenn er sich nicht enständig benehme. E, hatte bei seiner Erklärung ' zur Sache gesagt, die Polen hätten viel zu wenig geschlagen; auch sei es ein Verbrechen an der Mensch-

lichkeit, ihn so lange in Haft zu behalten.

Am 2. Verhandlungstage weigerte sich der Angeklagte

trotz Aufforderung des Vorsitzenden vorzutreten. Er blieb auf der Anklagebank sitzen, obgleich er verwarnt und er-

mahnt wurde, sich anständig zu benehmen. Das Schwurgericht verhängte darauf eine Ordnungsstrafe von drei Tagen Haft gegen ihn, beließ ihn aber im Gerichtssaal; er wuräüe "letzt-- mals" verwa; vus und ermahnt sich oränungsmäßig zu verhalten, wiärigenfalls ‚seine Entfernung für die weitere Verhandlungsdauer angeordnet werde. Be

Noch an demselben Verhandlungstag sagte der Angeklagte, wie "deutlich zu vernehmen" war, zu dem Zeugen u, der

gerade angehört wurde: "Erschlagen hätte ich Dich sollen,

Du Drecksau", Das Gericht beschloß sarauf ohne Anhörung

der Beteiligten, den Angeklagten "wegen grober Mißachtung des Gerichts und schwerer Beleidigung eines Zeugen Für 6ie Dauer der weiteren Verhandlu ng" aus dem Gerichtssaal zu entfernen; der Angeklagte wurde abgeführt.

YJ,

Am 3. Verhandlungstage (3. Dezember 1956) veranlaßie das Gericht nach Vernehmung von zwei Zeugen "zur Identitäts-Teststellung" die Vorführung des Angeklagten. Er weigerte sich zu erscheinen und mußte gewaltsem vorgeführt werden; er wurde sodann wieder entfernt, Als er am Nachmiitag desselben Tages nach Vernehmung von fünf weiteren Zeugen "er-- neut "zur Identitätsfeststellung" vorgeführt wurde, erwi- ‚derte er auf die Äußerung des Vorsitzenden, daß seine Wieder-. zulassung erwogen werden könne, "in barschem Ton"; "Ich bleibe lieber drüben! Nein, danke schöni" Der Verteidiger erklärte, er lege keinen Wert auf die Anwesenheit des Angeklagten. Das Gericht beschloß darauf, wie es in der Sitzunesniederschrift heißt, den Angeklagten noch nicht wieder zuzulassen, da die Gründe, die zum Ausschluß führten, noch vorliegen.und der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts der Verhandlung nicht sachlich folgen wird". Dem Verteidiger wurde anheimgegeben, am nächsten (4.) Verhandlungstag einen Antrag auf Wiederzulassung des Angeklagten zu stellen; er machte jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch,

Am 4e Verhandlungstag (5. Dezember 1956) wurde der Angeklagte nur kurz. vorgeführ 5 um einer Feugin gegenübergestellt zu werdens 2

Zu Beginn des 5, Verhandlungstages (14, Dezember 1956) forderte der Vorsitzende des Schwurgerichts den psychiatri-- ‚schen Sachverständigen Dr. Bodamer und den Verteidiger auf, zur Frage der Wiederzulassung des Angeklagten Stellung zu nehmen. Der Sachverständige erklärte, daß sich Vorfälle

‚nach Art derjenigen, die zum Ausschluß geführt hatten, mit Sicherheit tiederholen würden, Der Verteidiger enthielt sich einer Stellungnahme, Gleichwohl beschloß das Schwurgericht

im weiteren Verlauf dieses Tages, den Angeklagten wieder zuzulassen, nahm den Beschluß aber zurück, als der Angeklagte

sich weigerte zu erscheinen, und oränete lediglich wieder

die Vorführung des Angeklagten "zur Identifizierung" durch einen Zeugen an. Der Angeklagte mußte durch drei Polizei-

beamte vorgeführt werden; er wehrte sich mit Schlägen und

Fußtritten und schrie dem Vorsitzenden zu, er solle "auch

die Läuse ins Protokoll"aufnehmen, der ganze Gefängnisbau

sei verlaust, Er wurde wieder abgeführt und "endgültig

auf Grund des vorhin von ihm gezeigten Verhaltens von der

Hauptverhandlung ausgeschlossen",

Gleichwohl teilte am 6, Verhanälungstag (17. Dezember 1956) nach dem Sachvortrag des Staatsanwalts der Vorsitzende dem Verteidiger mit, "daß nach seinem Plädoyer dem Ange-- klagten eventuell Gelegenheit zum letzten Wort gewährt"

werde,

Am 7. Verhandlungstag (18. Dezember 1956) wurde der Angeklagte, obwohl der Verteidiger nach seinem Schlußvor.- trag erklärt hatte, sich einer Stellungnahme zur Wiederzulassung des Angeklag sten enthalten und "in diese Angelegenheit nicht einmischen" zu wollen, zur Verhandlung wieder zugelassen, "um ihm das letzte Wort zu erteilen", Dies ger. sehah; der Angeklagte erklärte, er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Er nahm an der restlichen Hauptverhandlung, insbesondere an der am 8. und letzten Verhandlungstag stattfindenden Urteilsverkündung wieder teils

| Der Beschwerdeführer rügt diesen Hergang unter mehreren Gesichtspunkten. E

a) Sein Ausschluß von der Sitzung sei auf Grund des in der Sitzungsniederschrift festgelegten Sachverhalts nicht gerechtfertigt Bewesen.

des. Angeklagten. und der. Verhängung ‘einer Ordnungsstrafe

13

Diese Rüge ist unbegründet, Nachdem der Angek

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reits einmal verwarnt, sodann wegen Ungebühr ver berich mit einer Ordnungsstirafe belegt und erneut verwatn‘ wor war, rechtfertigte sein oben wiedergegebener Zuruf an d Zeugen WEB seine Entfernung aus der Verhandlung nach 81 GVG; denn er hatte den wiederholten Ermahnungen, sich an

ständig zu benehmen, und damit den zur Aufrechterhaltung der

Ar tı

Ordmu ng erlassenen Weisungen des Vorsitzenden nicht Folge geleisteto Ob es gerechtfertigt war, ihn sogleich für die ganze Dauer der Verhandlung zu entfernen, kann unerörtert bleiben, da das Gerie echt, bereits am. nächsten Verhandlungstag den vom Angeklagten in barschem Ton abgelehnten Versuch machte,

seine Wiederzulassung durchzuführen, und im weiteren Ver-

Lauf de Ir Hauptverhandlung diesen Versuch ı Tortgenet ti wi.eder--

\ b). Daß der auf die Entfernung des Angeklagten lautende Beschiuß des Schwurgerichts, wie der Beschwerdeführer wei.- verhin ı vügs, ohne ‚nhörung der Beteiligten erging; führt Bi Revision "ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann unentschieden bleiben, "ob es-angesichts der zwei imaligen Verwarnung |

\ x ihn sowie im Hinblick auf die, Schwere des Verstoßes, ‘der’ nachher zu. ‚seinen Ausschluß. Führte, Kae "überhaupt nos a .. der in § 33° St70 vorgeschriebenen Anhörung, der Beteiligten.

.. bedurft e oder obeine solche, Maßnahme mit der Würde ces

Gerichts‘ nicht mehr zu ‚vereinbaren. war. (vel auch Löwe-Rosen-

berg, 2%. ‚Aufl, ‚Anm 9 ZU § 177 eva); denn jedenfalls würde

auf einem. etwaigen. Verstoß gegen § 33 StPO - nur ein sol

| her, nicht eine Verletzung ‘des g 338 Nr 5 StP9 steht in-

soweit zur Erörterung - der ergangene‘ Beschluß und seine

Ausführung mit den sich daraus ‚ergebenden Folgen für den Angeklagten nicht beruhen, Es kann nach dem ganzen Hergangs

= gr

insbesondere dem Verhalten des Angeklagten und der Stellung.

nahme seines Verteidigers in der Folgezeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß von den Verfahrensbeteiligten Ausführungen gemacht worden wären, die das Gericht etwa hätten veranlassen können, die Entfernung des Angeklagten nicht auszusprechen oder — im Srgehnis > kürzer zu bemessen,

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als dies in dem weiteren Verlauf der Verhandlung geschah, Wie der oben geschilderte Hergang ergibt, zeigte sich 6er Angeklagte auch weiterhin widersetzlich bis zum tätlichen. Widerstand gegen Polizeibeamte und benahm sich mehrfach ‚dem Gericht gegenüber ungel hörig; der Verteidiger unternahm „nichts. um die Wiederzulassung des Angeklagten zu erreichen, ‚sondern enthielt sieh in dieser Frage einer Stellungnahme. Die "Anhörung" der Beteiligen hätte ‘offensichtlich keine neuen Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten erbracht, insbesondere zu keiner anderen Haltung des Verteidigers ger

führt und äemgemäß auf die weitere Entwicklung der Dinge „Keinen Einfluß gehabt.

X} Der Beschwerdeführer rügt, das Schwurgericht hate seine Pflicht verletzt, im folgenden Verlauf der Verhandlung Pestzusteilen, ob die Veraussetzungen für die Entfernung des

Angeklagten aus. der Hauptverhandlung noch andauerten. .

Eine solche Verpflichtung‘ ist, da die Zwangsentfernung des Angeklagten. ‚einen einschneidenden Eingriff in dessen Rechte darstellt, an: sich in der Regel und aueh im vorliegen-. den Falle zu bejahen (vgl Rest 55, 433, 4353 54, 110, 115)o Das Schwurgericht ist ihr aber nachgekommeno Es hat, wie schon hervorgehoben, bereits an dem auf den Ausschluß folgenden Verhandlungstage - den an Gem Verhaiten dss Angeklagten gescheiterten Versuch unternommen, ihm für seine Wiederzu-

lassung die Wege zu ebnen, und ist sich auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung’ seiner Verpflichtung stets eingedenk geblieben; es hat den Angeklagten auch schließiich zum letzten Wort wieder zugelassen (vgl BGHSt 9. 77)o

d) Richtig ist, daß die in § 247 Abs 2 st? auch für den Fall des § 177 GVG vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden über den Verlauf des in seiner Abwesenheit durchgeführten Teils der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, Aber auch diese Rüge bleibt im Frgebnis erfolglos, | |

Die Wiederzulassung des Angeklagten ist. nach Durchfüh-

rung der. Beweisaufnahme und nach den Schlußvort trägen des "Staatsanwalts und des Verteidi ‚gers lediglich zu dem Zweck

. beschlossen worden, ihm das letzte Wort zu ermöglichen, Zwar hat nach § 247 Abs 2 in. Verbindung mit Abs 1 Satz 3

..SEPO, der Vorsitzende den Angeklagten,"sobald äieser wieder

vorgelassen worder. ist", von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt | oder sonst verhandelt worden ist. #s erscheint jedoch schon recht zweifelhaft, ob es nach dem. festgestellten Verhalten des Angeklagten. während der Sitzung, soweit er daran teil-

.. genommen hatte, nunmehr am Schlusse der vieltägigen Haupt-

werhandlung für das Gericht noch zumutbar war, eine umfangreiche Belehrung des Angeklagten über den wesentlichen Tnr- "halt ‚dessen durchzuführen, was an den Tagen seiner Abwesen-

heit ausgesagt und sonst verhandelt worden warg Der: Be-

sehwerdeführer hatte im Laufe der Hauptverhandlung, insbe- ‚sondere. 'nach ‚seinem Ausschluß, deutlich gezeigt, daß er nicht gewillt war, sich sachlich zu verteidigen; darüber " hinaus. hatte er durch beharrliches ungebührliches Benehmen die Würde des Gerichts verletzt, sich den zur Durchführung

“der gerichtlichen Entschliessungen berufenen. Justiz-. und

Polizeibeamten tätlich widersetzt und einen Zeugen während dessen Vernehmung schwer beleidigt. Einer Wiederholung derartiger Ungebührlichkeiten eines böswilligen Angeklagten braucht sich ein Gericht an sich nicht unbegrenzt auszu-

setzen,

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Es kann jedoch unentschieden bleiben, on hei der gegebenen Sachlage die nach § 247 Abs 1. Satz 3 StPQ vorgeschrie-. y bene Belehrung des Angeklagten deshalb unterbleiben durfie, | weil er sie durch seit vorhergegangeiies naeh ones Verhalten unmöglich gemacht hatte {vgl RGSt 35, 433354, 110, 115er RG IW 1933, 964 Nr 24), oder ob der Vorsitzende doch wenigstens den Versuch einer Unterrichtung des Angeklagten f hätte unternehmer müssen, Denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung des & § 247 Abs 1 Satz 3 StPO, Es stand nach dem Futachten des psychiatrischen Sachverständigen. "mit Sicherheit" zu erwarten, daß sich solche Ungehörigkeiten, wie sie sich der Angeklag-- te hatte zuschulden kommen lassen, bei seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung wiederholen würdens Diese Gefahr war in besonders hohem Maße gegeben, wenn nunmehr der An-. geklagte über das in zahlreichen Punkten für ihn ungünstige Ergebnis der Beweisaufnahme und über den Schlußvortrag des Staatsanwalts in Kenntnis gesetzt wurdey der die Verurtei-

zer

lung wegen Mordes in Yateinheit nit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in fünf Fällen und wegen Mordes in zwei weirteren Fällen zu lebenslangen Zuchthaus beantragt hatte. Eine sachgemäße Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 ab 1 Satz 3 StP9 wäre nach „Seden angesichts seines mit hin Bl nicht durchführbar gewesen. Der Verteidiger hat über- ‚dies auf Befragen des Senatsvorsitzenden in der Revisionsverhandlung erklärt, er habe den Angeklagten, soweit dieser von der Sitzung ausgeschlossen war, jeweils von den "wesentlichen Ergebnissen" der Hauptverhandlung in Kenntnis ger setzto Zu einer weitergehenden Belehrung wäre auch der Vorsitzende des Schwurgerichts nicht verpflichtet gewesen (§ 247 Abs 1 Satz 3 StPO). Zwar kommt seine Pflicht zur Unterrichtung des Angeklagten äurch dessen Belehrung seitens

des Verteiligsers richt in Wegfall; allein im &rgebnis war

er 12

der Angeklagte im vorliegenden Falle infolge der Unterrichtung durch seinen Verteidiger ersichtlich nicht schlechter gestellt, als er es gewesen wäre, wenn der Vorsitzende seiner zu unterstellenden Pflicht aus § 247 Abs 1 Satz StPO gerügt hätteo Das Urteil beruht also jedenfalls nicht ‚auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift,

10)

N 3.) Der angebliche Widerspruch zwischen Sitzungmiederanbirt und Urteilsbegründung in der Frage o» der Angeklagte .. ‚allen Zeugen gegenübergestellt. worden ‘sei, ist, soweit das „Verbringen der Revision als. 'verfahrensrechtliche Rüge, etws "nach § 261 oder nach § 244 Abs 2 StPO, zu verstehen sein sollte, nicht ausreichend darg ele gt (§§ 344 4 Abs 2 Satz 2 | StPO)o Er ist aber auch nicht vorhanden, da das Schwurgericht in seinem Urteil hervorhebt, die: Zeugen hätten den Angeklagten in der Hauptverhandlung. zum Neil bereits nach den. ihnen vorgelegten Lichtbildern wiedererkannt; dazu war ie Annegenheit a6 Angeklagten nicht erforderlich,

4) Es ist, nicht nachgewiesen; daß dem Angeklagten die früheren‘ Angaben seines Stiefvaters Fritz FB orzchalten rden. sind, obgleich. dieser in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. ‚hatte. Jene Angaben sind nack der Sit- "zungsniederschrift. dem als Zeugen vernommenen Untersuchungs-Bu: richter Landgeri chtsrat Dr. Gi _; zur Auffrischung seines \ Geädcht inisses im Wege der Verlesung vorgehalten worden; der Angeklagte war hierbei nicht zugegen. Da der Stiefvater, „wie-die Akt ‚en ergeben, seine Bekundungen vor dem Untersu, mung, des Zeugnisses gemacht ‚hatte, entspricht dieses Terfahren der Ständigen Fechvoprechung des Bundesgerichtshofs (BEHS+ 2, 99). Auch ein Vorhalt gegenüber dem Angeklagier wäre übrigens bei dieser Sachlage zulässig gewesen.

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ehungsricht er und nack Hinweis auf sein Recht zur Verweige-

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oe) Die Rüge der Vorlesung ( Ger Niederschriften übsr dis Vernehmung des Stiefhruders des Angeklagten, des Zeugen Nerner FEB; ist schon deshalb verenstandelos, weil die ven. lesenen Aussageteile nur die Fälle 9 und 10 des Eröffnungsbeschlusses betreffen, in denen der Angekiagtie freigesprochen. worden ist.

6.) § 267 StPO ist nicht verletzt,

Der vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen

Freiheitsberaubung mit Todesfolge in fünf Fällen.

. Der Angeklagte hat vihr der fünf Opfer selbst festgenommen und: eingesperrt; nur. den Kohlenhänäler TEE

hat er nicht selost festgenommen, sondern mit anderen Gefangenen zusammen am Tage nach ihrer Verhaftung in Altenrode

übernommen und alsdann nach Breslau geschafft, Er hat, wie im angefochtenen Urteil ohne Rec ehtsirrtum angenommen 7 damit die Gefangenhaltung des vn erdauern lassen. des Gebrauehs seiner persönlichen Freiheit für die beraubt.

Die Freiheitsentziehung war widerrechtlich, wie das Schwurgericht im Hinblick auf ihre Begleitumstände unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 3913 3, 357) zutreffend dargelegt hat; denn die Durchführung der Festnahme und der sich anschliessenden Hsft widersprach rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl auch

BGH NIJW 1953, 1313 Nr 20).

Zur inneren Tatseite hat der Tatrichter ohne Rechts-

irrtum ein vorsätzliches Handeln des Angeklagter, izsbesonder®

Zeuge vu

rn et Be et nt

die Kenntnis der Widerrechtlichkeit festgestellt, wobei noch hervorzuheben ist, daß der Angeklagte selbst es war, der die Gefangenen auf das schwerste mißhandelte, Tas Schwurgericht hat auch mit Recht auf das eigene Erleben des Angeklagten im Konzentrationslager der nationalsozialisti-

‚schen Zeit hingewiesen, welches ihm über die Unrechtmäßig-

keit des nun von ihm selbst geübten Verfahrens keinen Zweifel lassen konnte, Das gilt auch denn, wenn die Verhaftungen mit ihren üblen Begleitumständen als "Vergeltung", wie

es in der Revisionsbegründung heißt, und nicht nur als ein sügelloses Spiel mit dem Menschenleben anzusehen waren; denn eine solche Verg geltung war weder gesetzlich zugelassen noch sonst Rechtens. “ .

Die Gesichtspunkte des wirklichen oder vermeintlichen

. Notstands hat das Schwurgericht ausgeschieden, da der An-

seklaste freiwillig und gern die ihm angetragene Mitarbeit

bei der polnischen Miliz übernommen habe, Die Revision erhebt . insoweit keine Einwendungen.

. Die Verursachung des Todes der fünf Verhafteten durch äie ihnen während der Freiheitsentziehung widerfahrene Be-

handlung durfte das Schwurgericht auch ohne ärztliche Zeugnisse auf Grund anderer Beweise feststellen, Seine Erwägungen hierzu unterliegen keiner rechtlichen Beanstandung,

Dassibe gilt von der ] Feststellung der fahrlässigen Herbeiführung dieses Erfolgs (§ 56 StGB). Das Schwurgericht 5 geht davon aus, nicht nur im Falle sim, sondern auch

in den Fällen Ko, xp, Tı EEE un: SEE Have der

Angeklagte gewußt, "daß die festzunehmenden Personen Mißhandlungen und den ihm sonst bekannten schwer erträglichen Haftbedingungen unterworfen" wurden. Diese Feststellung trägt die Verurteilung des Angeklagten nach § 8 236 Aps 3,

56 StGB. Sie ist nicht unter Verletzung des Gesetzes geiroffen; die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte die letztgenannten vier Opfer selbst nach Bresisu gebracht,

also nicht nur von den Zuständen in Schweidnitz und Umgebung Kenntnis gehabt hat, wovon dis kevisionsbegründung ausgeht, Wenn im Strafverfahren gegen den Angeklagten auch Zeugen aufgetreten sind, die ebenfalls verhaftet und mißhandelt worden, aber mit dem Leben davongekommen sind, so liegt darin kein Widerspruch mit den vom Schwurgericht zu § 239 Abs 3 StGB getroffenen Feststellungen.

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht schliesslich‘ den Angeklagten unter Würdigung seines erheblichen Tatbeitrags nicht nur wegen Beihilfe zu Straftaten der polnischen Miliz, sondern als Mittäter verurteilt. Dies gilt auch im Falle TE: in dem der Angeklagte zwar die Verhaftung nicht selbst durchgeführt, aber durch schwerste Mißhand-

. lungen des Opfers seinen Tatwillen klar zu erkennen gegeben hato

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Kechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

— 16 -—

je Anrechnung der seit dem Tage nach der Urseilsver-

oJ I!

kündung erlittenen Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, erscheint vertretbar,

Dr, Hörchner Dr.Peetz Bundesrichter Mantel ist

beurlaubt und deshalb en der Unterzeichnung verhirderte

Dr,Hörchner

Werner Dr.Hengsberger