Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 13.01.1960 – 2 StR 487/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR, 497/59 2137 094
namen des Volkes
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in der Strafsache
gegen
den Oberregierungsrat Heinrich Karl Rudolf Sch | aus Bad HB v:d.H., geboren an WW. En EB in MO Kin —
wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1960 in der Sitzung vom 29. Januar 1950, an denen teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Frot. Dr. Busch Bundesrichier Dr. Dotterweich. Bundesrichter Dr. Menges \ Bundesrichter. Kirchho? als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GEEEEEEEEED nei. der Verkündung. “als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
ä Tustizange stellter Cm | a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
2ür Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Juni 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \ in diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht zurückverwliesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur schweren Treiheitsberaubung in Zwei Fällen zu einer Gesamigefängnissira?e von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil er in russischer Kriegsgefangenschaft bei mehreren Vernehmungen, zuletzt als Zeuge vor einem russischen Militär-Tribunal, die Offiziere De und Vo mehrerer Kriegsverbrechen beschuldigt hat, die sie in Wirklichkeit nicht begangen haben. Beide Offiziere sind je zu 25 Jahren Arbeits-. und Erziehungslager verurteilt worden und bis 1355 und 1954 in Haft geblieben.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-Fahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolgs
I. 1. Der Ansicht der Revision, Teil I Art. 3 Abs, 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung von 30..März 1955 (BGBl II, 405) stehe der Durchführung des Verfahrens entgegen, kann nicht beigetreten werden. Nach dieser Bestimmung darf u.a. niemand allein deswegen strafrechtlich verfolgt werden, weil er den drei Westmächten oder ihren Verbündeten bei den gemeinsamen Bestrebungen S;mpathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. Die Revision meint zu Unrecht, die Handlungsweise des Angeklagten falle unter ülese Vorschrift, da er der russischen Militärjusiiz bei
der Verfolgung der sogenannten Kriegsverbrechen "Nachrichven geliefert" und "Dienste geleistet” habe. Das Landgericht
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sieht die Beihilfe des Angeklagten zur Freiheitsberaubung darin, daß er bei den Vernehmungen bewußt unwahre Angaben. gemacht und dadurch die Verurteilung der Zeugen RW una Ve sowie die anschließende Strafvoiistreckung in u einem Arbeits- und Erziehungslager gefördert habe. Wenn ;emand ais Zeuge im strafrechtlichen Ermitilungsverfahren cder vor Gericht aussagt, liefert er keine Nachrichten und leistet er nicht Dienste im Sinne des Art. 57 Abs, 1 | UV. Er kommt vielmehr nur seiner Verpflichtung nach, ais Zeuge auszusagen. Deren richtige Erfüllung kann schon nach allgemeinen Sesicht wspunkien nicht strafbar sein. Daher | verstößt die Durchführung des Verfahrens gegen den AngekKlagten vor einem deutschen Gericht nicht gegen Art.
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Abs. 1 UV, aber auch nicht gegen dessen Art. ? Abs, 7 b.
2, Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegrün-. |
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TI. Die Sachbeschnerde greift durch.
1. Deutsches. Recht ist nach den SS. %, 4 Abs. 2 StGB anzuwenden. Der Angeklagte ist deutscher Stastsangehöriger: Die Tat richtete. sich gegen Deutsche. Auch nach russischen ) Recht ist die Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht {§ 147 des Strafgesetzbuchs der UASSR). Daß der russische Staat derartige Taten nicht. verfolgte, steht der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf den Angeklagten nicht entgegen (BGH Urt, v. 28. Juni 1957 - 1 StR 179/57, insoweit nicht abgedruckt),
2. Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, da5 der Haupitäter, dessen Tat gefördert wird, vorsätzlich den äußeren Tatbestand einer Straftat erfüllt {BGHSt
9, 570-, wobei ohne Bedeutung ist, ob er tatsächlich ver-Zolgt und Destraft wird {§ 5C Abs. 1 StGB!. Wen die Stirafkammer als Eaupitäter ansieht — es kommen die vernehmenden Cziiziere bei den Vorermittlungen, wie auch die Mitglieder des Militär-Tribunals in Betracht -, sagt sie nicht. Ob
dem Sachs susammenhang genügend sicher die Fesistellung eninommen werden kann, als Hauptitäter der schweren Freiheitsneraupung seien die russischen Richter anzusehen, braucht nicht näher erfrtert zu werden, weil das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muß. Für die neue Verhandiung
wird jedoch auf folgendes hingewiesens Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß die russischen Richter bewußt ohne hinreichende Grundlage oder sogar im Scheinverfahren die Zeugen Vo und REED verurseiit haben, können sie als Täter einer vorsätzlichen schweren Freiheiisberaubung in Betracht kommen, zu der der Angeklagte, wenn die innere Taiseive zu be,ahen ist, durch falsche Aussagen Beihilfe geleistet hai. Glaubten die russischen Richter aber an die ‚Wahrheit der Aussage des Angeklagten und hielten sie die beiden angeklagten Offiziere der Taten auf Grund der falschen Aussagen für überfünrt, scheiden sie als Haupttäter einer schweren Freiheitsberaubung aus. In diesem Falle hat möglicherweise der Angeklagte die schwere Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter herbeigeführt. Aber auch die russischen Vernehmungsoffiziere können als Haupttäter der Freiheitsberaubung in Betracht kommen. Das ist der Fall, ‚wenn sie dem Militär-PTribunal bewußt unrichiige Beschuldigungen mit TZalschen Beweismitteln sorliegten und die Richter gutgläubig urieilten.
=. Das Urteil enihält mehrere Aiderspr üche.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er den Zeugen REP als den verantwortlichen Tührer
Für einen Transport junger Pcien, die zur SS zswangsrekrutiert varen, und den Zeugen Vo 21: eraniwortlichen Führer der Feldgendarmerie bezeichnet hatte, welche die männlichen Einwchner der niedergebrannten Stadt KB abtransportiert und erschossen sowie eine andere u Crischaft niedergebrannt habe; beide seien in Wirklichkeit nicht die verantwortlichen Führer gewesen; der Angeklagte habe aber ein festes Wissen darüber vorgetäuscht: Darin sieht das Landgericht den wesentlichen Tatbeitrag des Angeklagien. Unvereinbar damit ist, daß der Angeklagte,: wie die Strafkammer an anderer Stelie , feststelit, in der Haupt- ! verhandlung vor dem russischen Militär-Tribunal auf Befragen der Cffizie habe gehört, daß lese die verantwortlichen Führer gewesen seien. in diesem Augenblick hatte er kein festes Wissen mehr behauptet. Seine Aussage vor dem Militär-Tribunal kann nur als eine einheitliche angesehen und insoweit nicht in einzeine. Teile zerlegt werden. Selbst wenn er
ursprünglich ein festes Wissen vorgetäuscht haben sollte,
hat er anschließend seine Aussage berichtigt.
6) Allerdings kann auch die Aussage, er habe gehört, :. | daß beide Zeugen die verantwortlichen Führer gewesen seien. Jj
nwahr gewesen sein. Sie war dies dann, wenn der Angeklagve wußte, daß RW una Vo die ihnen vorgewortenen Taten nicht begangen hatten, er aber trotzdem aussagte, er habe gehört, diese seien die Täter, ohne hinzuzufügen, er wisse, daß diese ihm gemachte Mitteilung falsch sei. Diese Möglichkeit hat das Landgericht indessen nicht geprüft.
©) Die Strafkammer legt weiter dar, Weile sei rund der Aussagen des Angeklagten zu 25 Jahren Arbeits
au? 6 und Erziehungsiager verurteilt worden, weil er bei der
ere DB und Vo erklärt hai, er |
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Gefangennahme von Einwohnern der Stadt Ka; bei dem Abtransport dieser Einwohner und ihrer anschließenden Erschießung sowie bei der Niederbrennung einer Ortschaft im Raume SCHEEED beteiligt gewesen sei. Insoweit fehlt es jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, an jeglicher Feststellung darüber, was der Angeklagte zu der Niederbrennung einer Ortschaft im Raune Sn ausgesagt hat und ob diese Aussage falsch war. Bei alien im Urteil dargelegten Aussagen des Angeklagten ist eine Ortschaft im Raume SCHE nicht erwähnt, so daß für den Senat nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil des Militär-Tribunals in diesem Punkte auf der Aussage des Angeklagten beruht oder wodurch der Angeklagte in diesen Fall ie das Verfahren gegen
Vogl gefördert hat,
d) Bedenken gegen die Feststellungen und Ausführungen der Strafkammer bestehen in einem weiteren Punkt °o Bei Würdigung der Einl assung des Angeklagten führt die Strafkammer aus, dieser habe nicht nur in der "entscheidenden Vernehmung" durch den Vernehmungso ffizier SON, in welcher = . der Angeklagte zuerst über eo 7 und VoaiiEEEEEN> ausgesagt u hatte, scndern auch in den folgenden. Vernehmungen durch den MWD-Leutnant Te, sowie in der Hauptverhandlung vor dem Militär-Tribunal, U) als den verantwortlichen Transvort- ..: führer bezeichnet. Im Sachverhalt ist Jedoch nur festgestellt,‘ der Angeklagte habe bei der "entscheidenden Vernehmung'" Gurch DEE erktärt, REM Habe Deim Divisionsstab Dienst getan. Daß der Angeklagte bei den Vernehmungen durch Vomp Gen Zeugen RE iiberhaupi belastet hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. In der Haupiverhandlung hat er auf Befragen ausgesagt, REP sei, wie er gehört nabe, der Transportoffizier für den Transport der jungen Polen gewesen. Sollten die Ausführungen, die zur Würdigung der Ein-
lassung des Angeklagten gemacht sind, zusätzliche Fesistellungen darstellen, würden sie nicht in Einklang stehen mit den Feststellungen über den Verlauf der Hauptverhandlung Denn danach hat der Angeklagte in der Hauptrerhandlung zunächst erklärt, er halte seine früher gemachten Angaben aufrecht, dann erst, auf Befragen des Vorsitzenden, RD sei. der Transportführer gewesen.
£. Da die Feststellungen nicht frei von Widerspruch sind, kann der Senat nicht prüfen, ob Übergesetzlicher Notstand, Nötigungssiand und Notstand für jede angenommene Bei. hilfehandlung vom Landgericht zutreffend verneint sind. Zu-' dem hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte im. Putativnotstand gehandelt. hat. Diese Prüfung war notwendig; denn die Strafkammer geht bei der Verneinung des Notstandes, davon aus, daß "der Angeklagte sich subjektiv in einer Zwangslage. befindlich glaubte". Stellte der Angeklagte sich: einen Sachverhalt vor, der alle Merkmale des Notstandes oder des Nötigungsstandes. aufwies, kann er nicht bestraft werden, auch wenn diese Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruhte, da: eine fahrlässige Beihilfe zur. Freiheitsberaubung nicht straf. bar ist (vgl. Beast 5, 371 Ira > u
5. Das Landgericht geht nicht auf das Verhältnis der. einzelnen Beihilfehandlungen zueinander ein, die sich auf ‚ einen Zeitpunkt von Ende Juni 1949 bis zum 11. Novenber 1949 erstrecken. Ersichtlich nimmt es je einen Fall der Beihilfe zur Freiheiisberaubung beider Offiziere an, ohne darzulegen ob es eine fortgesetzte Handlung oder eine natürliche Handlungseinheit als gegeben ansieht. Dadurch ist der Angeklagte sedoch nicht beschwert. Eine Beschwer kann aber darin liegend; daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Beihilfehandlungen hinsichilich beider Zeugen nicht in (gleichartiger ) Tateinheit begangen sind. Weil der Angeklagte in einer ein-
zigen Aussage vor dem russischen Militär-Tribunal beide Offiziere beschuldigt hat, liegt diese Annahme nahe.
6. Seiner Strafzumessung legt das Landgericht rechisirrig eine Mindeststrafe von sechs Monaten GeTängnis zu Grunde. Diese beträgt jedoch nach § 239 Abs. 2 StGB nur einen Monat Gefängnis. Dazu kommt die doppelte Milderungsmöglichkeit nach den §§ 49 und 51 Abs. 2 StGB. Auf diesem Fehler kann der Strafausspruch beruhen.
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Baldus Busch ist im Urlaub ortsabwesend und deshalk verhindert zu unterschreiben. . u Baldus Menges Kirchhof