Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 04.06.1957 – 5 StR 175/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 038
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Heinz M (un aus DEE,
geboren am MB 1320 in BD. zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: KOEEEW u.a. -
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Die Revision des Angeklagten NM] gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.November 1956 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte der Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Rückfallbetruge und in je einem Falle in Tateinheit mit einem versuchten gemeinschaftlichen Rückfallbetruge
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und mit Beihilfe zum Betruge, schuldig ist.
II. Die nach dem 12.November 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
III. Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Beschwerdeführer zur Last.
- Von Rechts wegen -
1-3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher "wegen Verbrechen nach §§ 263, 264, 43, 267, 47, 49, 73, 74 StGB" zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Fs hat die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts", insbesondere des § 20a StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.
I.
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht zulässig (§ 340 Abs 2 Satz 2 StPO).
II.
1. Die Sachrüge macht keine näheren Ausführungen gegen den Schuldspruch. Er hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Nur die Urteilsformel muß berichtigt werden. Sie hat nach § 260 Abs 4 Satz 1 StPO "die rechtliche Bezeichnung der Tat" anzugeben, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Die acht Paragraphen, die das Landgericht in seinem Urteilsspruch nennt, lassen nicht erkennen, wieviele strafbare Handlungen vorliegen und in welcher Weise die Urkundenfälschungen jeweils mit einen vollendeten oder einem versuchten Betruge oder mit Beihilfe zum Betruge zusammentreffen. Der Senat stellt dies richtig.
2. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt, mag zwar - wie der Revision einzuräumen ist - in ihrem wertenden Teil knapp und formelhaft scheinen; jedoch enthalten die Urteilsgründe so
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umfassende tatsächliche Feststellungen über die verbrecherische Entwicklung des Angeklagten, daß an seinem Gewohnheitsverbrechertum und an seiner Gefährlichkeit nicht gezweifelt werden kann.
a) Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1
StGB, von dem das Landgericht ersichtlich ausgeht, liegen
vor. Außer einer Zuchthausstrafe von drei Jahren wegen schweren Diebstahls, die er im Jahre 1948 verbüßt hatte (UA S 19/20), ist der Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Betruges am 7.August 1953 zu zwei Jahren Gefängnis und am 10.Mai 1955 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Taten, die zu dem zweiten Urteil führten, hatte der Angeklagte verübt, nachdem das erste Urteil
rechtskräftig geworden war. Die jetzt abgeurteilten Taten
liegen zeitlich nach der Rechtskraft des Urteils vom 10.Mai 1955 (vgl BGHSt 7,178).
b) Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB entnimmt die Strafkammer -— jedenfalls in erster Linie - den soeben erwähnten Urteilen. In beiden Fällen handelte es sich, wie jetzt wieder, um die Verfälschung von Postsparbüchern und ihren betrügerischen Gebrauch. "Vor allem" diese wiederkehrenden Straftaten bezeichnet das Landgericht als "symptomatisch" (UA S 1£). Sie gibt es auch in ihren wesentlichen Zügen wieder (UA S 20-22). Diese Feststellungen kennzeichnen den Angeklagten als ‘einen ganz besonders fefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Er hat in überaus zahlreichen Fällen in rascher Aufeinanderfolge immer auf die gleiche, kaum zu entdeckende
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Weise Postsparbücher gefälscht. Bezeichnend für den tief eingewurzelten Hang dazu ist vor allem, daß er solche Taten auch dann begansen hat, als schon ein Strafverfahren gegen ihn wegen früherer, gleichartiger Fälle lief. Wo
die Tatsachen selbst so eindeutig sprechen wie hier, kann der Tatrichter ausnahmsweise von den sonst erforderlichen wertenden Ausführungen absehen.
Daß nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Strafkammer davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen, beschwert ihn nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siener Schmitt