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BGH Entscheidung vom 07.02.1957 – 4 StR 453/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen libertretungen und in Privatklagesachen muß der Richter in aller Regel so begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidi.gung nach § 62 StPO für zulässig hält. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben. Aktenzelchens 4 StR 453,56 j Bayer.Oberst.LG München Beschluß des BGH vom 7. Februar 1957 AG München &_ StR 453.56 Bearvh,.ranB ‘tv der Strafsache gegen den Kaufmax nn \ ud aus ME. ü rt ge ö ron an GENE 15:8, wegen .!bertretung der Straßenrerkehrsardnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung jes Oberbundesanwalte in der Sitzung vom 7. Februar 1957 durch den Senatspräsidenten Tr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr.Seibert, Hoepner und Frof.Dr.Lang Hinrichsen beschlosser« Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen tipertretungen und in Privatklagesachen mıß der Richter in aller Regel so begründen, daß die Verfarrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zu- a rn maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben. eründss Ter Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung der Vorfahrt gemäß 8§ 1, 13 Abs 4 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden, Er war mit seinem Personenwagen auf einer Straßenkreuzung beim Linksabbiegen mit dem ihm entgegenkommenden, seine Richtung beibehaltenden Personenwagen des Kaufmanns ZB zusammengestoßen, wodurch beıde Fahrzeuge beschädigt wurden. Se N3 ) ‚rn der Hauptverhardlung machie der Angeklagte gelie:c, es sel ihm nicht möglich gewesen, ZWidie Vorfahrt zu. lassen. weil dieser miv einer viel. zu hohen Geschwindigkeit von 80 km,st an die Kreuzung herangefahren seı. um das Grürjicht der Verkekrsampel auszunutzen. ZB sag: : als Zeuge aus, er habe sirh der Kreuzung höchstens mit 30 km’st genähert und sein Fahrzeug aus dieser Geschwiniigkeit abgebremst. Seine Bekundungen wurden durch die Angabe

2242 101 dl

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung;

Gesetz: StPO § 62

Rechtssatz: Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen libertretungen und in Privatklagesachen muß der Richter in aller Regel so begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidi.gung nach § 62 StPO für zulässig hält. Die für die

Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.

Aktenzelchens 4 StR 453,56 j Bayer.Oberst.LG München Beschluß des BGH vom 7. Februar 1957 AG München

&_ StR 453.56

Bearvh,.ranB

‘tv der Strafsache gegen

den Kaufmax nn \ ud aus ME. ü rt ge ö ron an GENE 15:8,

wegen .!bertretung der Straßenrerkehrsardnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung jes Oberbundesanwalte in der Sitzung vom 7. Februar 1957 durch den Senatspräsidenten Tr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr.Seibert, Hoepner und Frof.Dr.Lang Hinrichsen

beschlosser«

Die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen tipertretungen und in Privatklagesachen mıß der Richter in aller Regel so begründen, daß die Verfarrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zu-

a rn

maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.

eründss

Ter Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung der Vorfahrt gemäß 8§ 1, 13 Abs 4 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden, Er war mit seinem Personenwagen auf einer Straßenkreuzung beim Linksabbiegen mit dem ihm entgegenkommenden, seine Richtung beibehaltenden Personenwagen des Kaufmanns ZB zusammengestoßen, wodurch beıde Fahrzeuge beschädigt wurden.

Se

N3 )

‚rn der Hauptverhardlung machie der Angeklagte gelie:c, es sel ihm nicht möglich gewesen, ZWidie Vorfahrt zu. lassen. weil dieser miv einer viel. zu hohen Geschwindigkeit von 80 km,st an die Kreuzung herangefahren seı. um das Grürjicht der Verkekrsampel auszunutzen. ZB sag: : als Zeuge aus, er habe sirh der Kreuzung höchstens mit 30 km’st genähert und sein Fahrzeug aus dieser Geschwiniigkeit abgebremst. Seine Bekundungen wurden durch die Angaben des Polizeibeamten TB über Bremsspur, Haltepunkt und Rishtung des Fahrzeugs des Zeugen ZB Yestä tigt. Beide Zeugen blieben ausweislich der Sitzungsniederschrift "gemäß § 62 StPO" unbeeidigt. Auf ihren Aussagen beruht die Verurteilung des Angeklagten.

Die hevision rügt U.a., daß die Niohtvereidigung der zeugen nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 62 StPO begründet worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer an seiner zweckentsprechenden Verteidigung gehindert worden (§ 338 Nr 8 StPO).

Tas zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der die Verweisung auf die Vor. schrift des § 62 StP9 für die Nachprüfung durch das Revi.-- sionsgericht genügt (BayObL@ St 1952, 9). Es möchte !m vorliegenden Fall eine Verletzung des § 64 StPO schon deshalb verneinen, weil der Verteidiger aus der Fassung des Beschlusses habe entnehmen können, daß das Gericht beide Ausnahmen des § 62 StPO nicht für gegeben erachte. Damit will es zum Ausdruck bringen, es sei hier offensichtlich, daß der Amtsrichter die Vereidigung der Zeugen weder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussagen noch zur Herbeiftihrung wahrer Aussagen für notwendig gehalten hat. An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteij des

Hanseatischen Oberlandesgerichts !n Bremen um 2<, Julı 1953 - Ss 50/53 - (NJW 1953. 1565 Nr 33) gehindert, das die einfache Verweisung auf § 6? St29 ir aller Aegei nich“ zur Begründung eines die Vereidigung ahblekneuden Eesehtiu: - ses genligen lädt. Desnall hat es die Sache dem Bundesgrrichtseko? gemäß § 121 Abs 7 GVG zur Entscheidung vorgelegt.

Tie Vor\egung ist zulässig. Es mag zweifelhaft sein, ob die beabsichtigte Entscheidung des Baysrischen Ohbsrsten Landesgerichts im Ergsbnis von dem bezeisäaneter Urveil des Oberlandesgerichts in Bremen abweicher nürie. zeit auch diesss Gericht eine Begründung des Beschlusses für entpehrlich hält, "wenn =s nach der Sashilage ganz olTensichtlich ı5t. daß das Gericht die Aussage von ausschlaggebender Beleutung gehalten. die Besidigung aber in Ausübung seines Zrmessans nicht für notwendig erachtet hat". Jedenfalls würde eine solche Entscheidung eindeutig von dem Erkenntnis des Oheriandesgerichts in Hamm vom 29, Septiemwer 1955 - 2 53 919/55 (DAR 1956. 53 Nr 32) abweichen. das - soweit ersichtlich — einen Hinweis auf die Vorschrift des § 62 StPO schlechshin für unzulänglich hält. Daß dieses Urteil möglicherweise von den Entscheidungen anderer Senate des_ selben Oberlandesgerichts abweicht (VRS 7, 128; 9, 44), ist für die Zuständigkeit des Bundesgerichtshufs nach § 121 Abs 2 GVG hedeutungslos.

Der Senat geht davon wis, daß die Strafverfolgung der den Gegenstand des Verfahrens tildenden Ühertretung noch nicht verjährt ist, weil der Vorsitzende des 1, Sirafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerich!s erklärt het, er habe schon am 28. November 1955 in dieser Sache einen Berichtersiatter bestelli. Auch während äes Verfahrens beim Bundesgerichtshn? ist dıe Verfehlung nicht verjährt

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht zuzustimmen.

Wenn die Vereidigung eines Zeugen unterbleiben soll, muß der Grunä der Nichtvereidigung nach § 64 StPO in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Diese Bestimmung gilt auch für die Anwendung des § 62 StPO, wie allgemein anerkann; wird (Kieinknecht-Müller-Reitberger 3. Aufl § 54 Anm 13 Löwe-Rosenberg 20. Aufl § 64 Anm 3 iV.m. § 62 Acır 7; Peters, Strafprozeß 274; Eb. Schmidt. Lehrk, II § 60 Eri. €), Wie weit die Begründungspflicht reicht, ist allerdings streitig.

Der Sinn dieser allgemeinen Regelung ist nicht nur der, eine Prüfung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, ch das Tatsachengericht die Verfahrensvorschriften beachtet hat. Vielmehr scllen in erster Linie die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, auf die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, die der Auffassung des Gerichts etwa entgegenstehen, und sachgemäße Anträge zu stellen. Das gebietet schon die das Strafverfahrensrecht beherrschende Pflicht zur Wahrheitserforschung, die selbst die Mitwirkung des Angeklagten bei der Aufklärung des Sachverhalts wegen der allgemeinen Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens nicht entbehren kann. Demit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn besonders der Angeklagte durch eine ihm ungünstige Verfahrensgestaltung überrascht würde, der gegenüber ihm vielleicht noch Verteidigungmittel zur Verfügung stehen, die dem Gericht bisher unbekannt geblieben sind. Eine solche Verhandlungsführung ließe den rechtsstastlichen Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten außer acht (vgl hierüber allgemein Eb, Schmidt aa0 I Er1 20, 275 - 277; 296 - 299, 308)o

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/4-str-453-56#rd_13

Auch die Nichtvereidigung von Zeugen bedarf deshalb, selbst wenn sie letztlich vom Ermessen des Richter abhäiigt. der näheren Begründung, um den Beteiligten die Nachprüfung der rechtlichen Grundlage für die Ermessensentscheidung und die Stellung entsprechender Anträge zu ermöglichen.

Nur die Ausübung des Ermessens selbst braucht nicht begründet‘ zu werden, weil dieses verstandesmäßigen Abwägungen nicht immer völlig zugänglich ist (vgl Löwe-Rosenberg

8 64 Anm 3).

In Strafverfahren wegen Üjbertretungen und in Privatklagesachen ist die Vereidigung von Zeugen in § 62 StPO grundsätzlich untersagt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist sie gestattet, rämlich wenn die Aussage von ausschlag-- gebender Bedeutung für die Urteilsfindung ist oder wenn nur unter Eideszwang eine wahrheitsgemäße Aussage erwar-- tet werden kann und der Richter die Vereidigung aus diesen Gründen oder einem von beiden für notwendig erachtet. Aus der Begründung des die Nichtvereldigung anoränenden DBeschlusses muß mithin hervorgehen, ob der Richter bloß den Regelfall für vorliegend erachtet, die Aussage also inshbesondere nicht für ausschlaggebend hält, oder ob er zwar einen der in § 62 bezeichneten Ausnahmefälle annimmt, aber gleichwohl von seinem Ermessen im Sinne der Nichtvereidi-- gung Gebrauch machen will.

Freilich wird es Fälle geben, in denen die Sachlage so eindeutig ist, daß die Beteiligten ohne weiteres erkennen können, von welchen der genannten rechtlichen Voraussetzungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht, so daß die Begründung durch den Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift ersetzt werden kann. Das gilt z.B. wenn nur ein Tatzeuge vorhanden ist, gegen dessen Wahrhaftigkeit keine Bedenken bestehen, weitere sachliche Beweismivtei

fehlen und der Richter dem Zeugen auch ohne Eid glauben will. In aller Regel aber wird eine eingehendere Begrürdung, je nach der Sachlage sogar unter Angabe von Tatsachen, erforderiich sein, Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen brauchen aber in keinem Falle angegeben zu werden,

Mit dieser Ansicht stimmen nicht nur die im Voriegtngsbeschluß angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichts Bremen {NJW 1953, 1565 Nr 33), Köln (NJW 1954. 442, 57C) und Schleswig (GA 1955, :-316) im wesentlichen überein. Sie wird auch von Eb. Schmidt geteilt (aaO II § 64 Erl 2 ix Verbindung mit § 60 Eri1 7), während Löwe-Rosenberg /20.Aufl § 62 Anm '7), Kleinknecht-Müller-Reitberger (3. Aufl §§ 62 Anm 5) und Schwarz (19. Aufl § 64 Anm 2 A dä) den gegenteiligen Standpunkt vertreten, ‚ohne ihn allerdings im einzelnen zu begründen. Auch die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den Umfang der Begründungspflicht im Falle des § 60 Nr 3 StPO (NW 1952, 273 Nr 19) und des § 61 Nr 2 StPO (BGHSS 1, 176) beruhen auf den hier vom Senat zugm.ındle gelegten Erwägungen.

Diese Entscheidung entspricht der sachiichen Steillängnehme des Oberbundesanwalts, der allerdings die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 121 Abs 2 GVG nicht für gegeben hält.

Rotberg Krumme Seibert Hoepner Tang-Hinrichsen