Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 15.06.1960 – 4 StR 20/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2162 063 SsuPpo § 62 Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 7. Februar 1957 - 4 StR 453/56 - (BGHSt 10, 909) fest, nach der die Nichtvureidigung von Zeugen in Verfahren.,wogen Übertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründot werden muß, daß dic Verfehrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält, während er die für die Ausübung seines ErT- messens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
2162 063 SsuPpo § 62
Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 7. Februar 1957 - 4 StR 453/56 - (BGHSt 10, 909) fest, nach der die Nichtvureidigung von Zeugen in Verfahren.,wogen Übertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründot werden muß, daß dic Verfehrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält, während er die für die Ausübung seines ErT- messens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.
BGH, Besch-.v. 15. Juni 1960 - 4 StR 20/60 -
AG Bad Oeynhausen OLG Hamm
Bsschluß
in der Privatklagesache
des kaufmännischen Angestellten Rolf SB in
Bad OGiiEEEEn gegen
Frau Inge MED ir ei
wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von
15. Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler beschlossen:
Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 7.Februar 1957 - 4 StR 453/56 - (BGHSt 10, 109) fest, nach der die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen !Übertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründet werden muß, deß die Verfahrensbeteiligten erkennen Können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 Stpo für zulässig hält, währenä er die für die Ausübung seincs Ermessens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.
Gründe;
In Sen oben bezeichneten Privaiklagevrerfahren hat das Amtsgericht die Über das Tatgeschehen vornommenen
Di
Zeugen "gemäß ) 62 StPO" ohne Angabe von Gründen unvereidigt gelassen unä die Beschuldigte von dem Vorwurf der Belcidigung mangels Beweiscs freigesprochen. Die Revision des Privatklägers stützt sich auf den Beschluß des Senats vom 7. Februar 1957 (BGHSt 10, 109) über die Begründungspflicht bei der Nichtvereidigung von Zeugen in den im § 62 StPO bezeichneten Verfahren.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte von dieser Entscheidung ebweichen. Es hat die Sache deshalb gemaß § 121 Abs. 2 GVG mit der Bitte um Überprüfung jenes Beschlusses vorgelagt-
Der Senat sieht keinen Anlaß, von seincr Trüheren Entscheidung abzugehen.
1.) & § 4 StPO Tordert die Begründung jeder Nichtvereidigung san Zeugen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, unter welchen Voraussetzungen in einzelnen dic Vereidigung nach den vorhergehenden Bestimmungen der §§ 60 bis 63 StPO unterbleiben darf. Die Nichtvereidigung stellt in allen diesen Fällen eine Ausnahne von dem üinhergeordneten allgemeinen Vereidigungsgebot des § 59 StPO dar, zu dem der Bundesgesetzgeber zwecks Wiederhcrstellung der Rechtsstaatlichksit des Beveisverfahrens zurückgekehrt ist, nachdem die Vereidigungspllicht zugunsten des richterlichen Ermessens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus weitgehend aufgelockert war. Yon. dieser Entwicklung aus ist auch der im § 64 S;PO eingeführte Besründungszwanz zu verstehen. Er bezweckt, wie schon in dem Beschlus vom
7. Februar 1957 dargelegt worden ist, die Verfahrensbeteiligten zu unserrichten, eus welchen Gründen ein Zeuge unvsroläüigt bleiben soll, um ihnen SFelcgenheit
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zu geben, den Hinderungsgrund auszuräumen. Auch soll dem Revisionsgericht ermöglicht werden, die Richtigkeit der Anwendung der Rechtsbegriffie, von ücnen aie Entscheidung über die Nichtvercidigung abhängt, zu prüfen /vgl. Kleinknecht-Müller, 4. A 8 64 Anm. 1).
Für die Begründunsspflicht kommt es nicht darauf an, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zeugen
unvereidigt vernommen werden dürfen oder müssen, welche Gründe der Geseizgeber zur Zefreiung von dem allgemeinen Vereidigungsgebot hatte und welchen Spielraum er dem richterlichen Zrmessen in den einzelnen Vorschriften gelassen net. Die Fassung des
§ 62 StPO, nach der in den dort bezeichneten Strafverfahren von geringer Bedeutung das allgemeine Vereidigungsgebot nicht gilt, sondern Zeugen nur
dann vereidigt werden, wenn der Richter das beim Vorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen sach seinem pflichtgemäßen Ermessen für notwendig hält, läßt ebenfalls für die im § 64 StPO geschaffene Begründungspflicht keine abweichende Auslegung zu. Denn die Grundlage dieser Ermessensentscheidung bildet die Beurteilung der Beweislage unter den im Gusetz bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten, von deren richtiger Anwendung es abhängt, ob der Richter zutreffend von einer Vereidigung abgesehen hat (vgl. Kleinknecht-Müller a.a.0. § 62 Anm. 4). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Auslegung der im Gesetz verwandten Rechtsbegriffe der Mitprüfung durch die Verfahrensbeteiligten und der Nachprüfung äurch das Revisionsgericht zugänglich zu machen, wie dies für die Auslegung der gesetzlichen Voraus-
setzungen in den übrigen Bestimmungen anerkannt ist, in denen die Wichtvereidigung von Zeugen vom Ermessen
des Richters abhängig gemacht ist.
2. Dieser rechtsstaatlichen Forderung gegenüber können die "logischen Erwägungen", die das Oberlandosgericht aus der Gestaltung des § 62 StPO herleitei, keine ausschlaggebende Bedeutung haben. DaB sich der Begründungszwang in Bagatellsachen zu einem größeren Schutz des Angeklagten auswirken kann als in anderen Strafsachen, in denen er nicht immer Anspruch darauf hat, daß ihm der Richter in der Hauptverhandlung mitteilt, in welcher Weise er die Bedeutung der Zeugenaussagen für den Ausgang des Verfahrens bewertet, nötigt nicht zu einer anderen Auslegung der Bogründungspflicht. Abgesehen davon, daß sine solche Mitteilungspflicht auch im gewöhnlichen Strafverfahren bestehen kann (vgl. äie § 8 61 Nr. 3, 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2), kann diese Unterscheidung ihre Erklärung — wie der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat - gerade darin finden, daß dem richterlichen Ermessen im § 62 StPO ein größerer Spielraum eingeräumt worden ist als in den übrigen Vorschriften über die Zeugenvereidigung und deshalb zince Verschärfung der Rechtsüberwachung notwendig erschien, “a die Erfüllung der auch in Bagatellverfahren unelngeschränkt geltenden Wahrheitserforschungspfliicht zu gewährleisten. Ohne diese Nachprüfungsmöglichkeit besteht die Gefahr, daß der Richter die Frage nach der ausschlaggebdenden Bedeutung einer Aussage und ihrer Beeidigungsbedürftigkeit unentschieen läßt, aber dennoch nach seinem Ermessen sich für Nichtvereidigung entscheidet. Dadurch würde das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Prüfung Ger Beweislage vor der Fassung des Beschlusses auf Abschen
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von der Vereidigung verletzt werden»
3. Auf einer irrigen Auslegung des Beschlusses des Senats vom /. Februar 1957 beruhen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, soweit sie sich gegen die vermeintliche Ansicht des Senats richten, die nicht ausschlaggebende Zeugenaussage bilde in Übertretungs- und Privatklagesachen die Regel,die ausschlaggebende dagegen die Ausnahme.
Eine solche Annahme lag dem Senat fern. Die vom Oberlendesgericht angeführten Sätze jenes Beschlusses
(S. 5 Abs. 2) betreffen cindeuiig nur das durch die Fassung des § 62 StPO festgelezste Verhältnis der grundsätzlichen Nichtvereidigung zv. den Fällen, in denen der Richter die Wahl zwischen Verziäigung und Nichtvereidigung hat. Das tatsächliche ZaL/enverhältnis in der großen Menge der im § 62 StPO bezzichneten Verfahren ist für die Entscheidung unerheblich.
4. Auch der Einwand, die xechte der Beteiligten seien schon durch 3 33 StPO gewahrt, der ihre Anhörung vor der Entscheidung vorschreibe, und ebenso durch die Möglichkeit, Gegenvorstellungen nach Verkündung des Beschlusses über die Nichtvereidigung zu erheben, vermag die Auffassung des Senats nicht zu erschüttern. Denn durch die Begründung nach §§ 64 StPO. sobl.die.verfahnensrechtliche Stellung der Beteiligten gerade dadurch erleichtert werden, daß sie erfahren, von welchen rechtlichen Voraussetzungen der Richter ausgeht, worauf auch der Generalbundesanwalt hingewiesen hat. Sie sollen nicht gezwungen seien, alle denkbaren Möglichkeiten, die sich aus § 62 StPO nach der Verfahrenslage ergeben könnten, zu überlegen und ihre Verfahrenshandlungen danach einzurichten, auf äie Gefehr hin, daß der Richter die Be-
weislage andergy beurteilt, als sie vorausgesetzt haben, oder auch den § 62 StPO anders - möglicherweise unrichtig - auslegt.
Daraus ergibt sich, daß der bloSce Hinweis auf § 62 StPO zur Begründung üer Nichtvereidigung eines Zeugen, den das Oberlandesgericht für ausreichend erachtet, keine genügende sachliche Begründung enthält, und daß in aller Regel weiter begründet werden muß, warun das Gericht nach der besonderen Verflahrenslage die rechtlichen YVorausestzungen für die ‘jahl der Nichtvereidigung eines Zeugen für gegeben hält. Bei einer für alle Beteiligten eindeutigen Beweislage genügt allerdings der bloße Hinweis auf § 62 StPO, wie der Senat
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schon in seiner früheren Entscheidung dargelegt hat.
5. Die vom Oberlandesgericht angegebenen praktischen Gründe fallen gegdnüber dem oben dargelegten übergeoräneten rechtsstaatlichen Gesichtspunkt nicht ins Gewicht. Dic im Vorlegungsbeschluß erwähnte Gefahr der Umgehung der Begründungspflicht durch eine großzügige Vereidigung von Zeugen darf nicht dazu führen, die Rechte der Verfahrensbeteiligten auf Bekanntgabe der Gründe zu verirürzen, aus denen der Richter im Yinzelfall eine Nichtvereidigung für zulässig hält.
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Der Generalbundesanwalt ist ebenfalls der Meinung, daß an dem im Beschluß vom 7. Februar 1957 vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten werden müsse.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzlier