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BGH Entscheidung vom 03.01.1957 – 4 StR 464/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Paul “ (EEEEEEEEEEE aus CE, sehoren ar ED 190: :: DEE bei HER,

wegen Untreue u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der »itzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnms Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwelt lin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Dezember 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist:

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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I:

Der Angeklagte war seit 19253 - mit Ausnalıme der Kriegsjahre - Lohnbuchhalter bei der Gewerkschaft Kg in He. Am 9. März 1951 wurde er fristlos entlassen. In den letzten Jahren davor hatte er sich das Vertrauen des nach 1945 von der Besatzungsmacht eingesetzter Treuhänders erworben, der ihm daneben die soziale Betreuung der Belegschaft übertrug.

Zusammen mit den anderen Angestellten der Lohnbuchhalterei erstellte der Angeklagte auf Grund der vom Merkenkontrolleur geführten Bücher und der Steigerjournale die Lohnlisten, in denen die zu zahlenden Beträge genau aufgegliedert waren, schrieb die monatlichen Lohnabrechnungen für die !Belegschaftsmitglieder und nahm auch an der alle 10 Tage stattfindenden Lohnauszahlung für die in der Zeche Beschäftigten als Auszahler teil. Daneben verwaltete _er ein Sonderkonto, aus dem die Zeche den Bergleuten Darlehen zum Kauf von Möbeln gewährte, und führte die darüber errichtete Kartei. An den Löhnungszahltagen nahm er die zurückgezahlten Raten gegen Quittung entgegen. Außerdem zog er — ohne Wissen der Betriebsleitung - für mehrere Firmen, die an Bergleute gegen Ratenzahlung Waren geliefert hatten, die fälligen Raten ein.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von Dezember 1949 an bis zu seiner Entlassung von den durch seine Hand fließenden Geldern einen größeren Betrag vorsätzlich beiseite geschafft. Mindestens 6500 DM verbrauchte er für sich, während der festgestellte Gesamtschaden mehr als doppelt so hoch liegt. Einen Teil der von den Belegschaftsmitgliedern erhaltenen Ratenzahlungen lieferte er nicht ab; im übrigen gelang es ihm, durch Falschbuchungen, Radierungen und Änderungen in den Lohnlisten, Steigerjournalen und Narkenkontrollbüchern seine Straftaten lange Zeit hindurch zu verschleiern.

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Die Strafkarmer hat ihn unter Freisprechung im übrigen viegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit rfortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Unterschlagung, zum Teil mit fortgesetztem Betrug und Steuerhinterziehung, sowie wegen einer weiteren Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und 1000 DE Geldstrafe verurteilt.

Mit Ger Revision rügt er die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

II:

Verfahrensrügen:

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 358 ziff 1”

S4F0).

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist es ausgeschlossen, daß der Berichterstatter, Lendgerichtsrat Dr. BGM einen der erörterten Fälle nicht gefolgt sei. Es sei nur vereinzelt vorgekommen, daß der Sachverstöndige schon mit der Erörterung eines weiteren Punktes begonnen habe, während der Verteidiger noch Bemerkungen zu dem vorhergegangenen Punkt gemacht oder der Berichterstatter auf irgenä eine Auffälligkeit hingewiesen habe. Der Vorsitzende habe aber gerade besonders darauf geachtet, daß die Prozeßbeteiligten der Beweisaufnahme folgten. Sobald er den Eindruck gehabt habe, daß es nicht der Fall sein könnte, habe er die Beteiligten zur Aufmerksamkeit veranlaßt und den Sachverständigen gebeten, seine Ausführungen zu wiederholen oder sie selbst noch einmal wiederholt. Dies hat auch der Berichterstatter Landgerichtsrat

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Dr. Bmbestätigt. Er hat ferner erklärt. daß er über jede einzelne Position, die verhandelt worden sei, Aufzeichnungen gemacht habe. Yenn er seinen Platz hinter dem tichteriisch verlassen habe, so sei es nur geschehen, um bestinnte in Augenhlick zu Beweiszwecken benötigte Bücher von einem Nebentisch zum Richtertisch zu holen. Sofern gelegentlich Zweifel aufgetaucht seien, welcher der einzelnen Fälle behandelt werde, sei diese Frage sofort geklärt worden.

b) Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelelhınten Richters (§ 338 Ziff 3 StPO).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach der Verhandlungsniederschrift ist das am 3. November 1955, dem siebenten Sitzungstag, vom Verteidiger im Auftrage des Angeklagten vorgebrachte Ablehnungsgesuch gemäß § 25 StPO mit Recht als unzulässig verworfen worden. In diesem Zeitpunkt war die Vernehmung des Angeklagten zur Sache -— auch bezüglich der Taerifurlaubsschichten - bereits erfolgt. Zu dieser letzteren Frage waren auch schon mehrere Zeugen vernommen worden. Die spätere Befragung Ges Angeklagten erfolgte auf Grund des § 257 StPO und stellte nicht mehr eine Vernehmung zur Sache

dar. Das Gesuch war daher verspätet vorgebracht. Eine zulässige

Ablehnung lag somit nicht vor.

c) Unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Ziff 8, 244 Abs 1 und 5 StPO).

1.) Der Beweisamtrag des Verteidigers, die beiden bei

den Lohnzahlungen anwesenden Folizeibeanten FDun: Kup

darüber zu hören, daß auch andere Personen manchmal während kurzer Zeit Lohn ausgezahlt hätten, daß es ferner bei den

Lohnzahlungen sehr schnell habe gehen müssen und ein großes Gedränge und Lärm geherrscht hätten, so daß man die eigenen Worte nicht habe verstehen können, ist vom Gericht mit der

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Begründung abgelehnt worden, daß die Behauptungen als richtig unterstellt werden könnten.

Der Beschwerdeführer rügt, daß die Wahrunterstellung nach den Urteilsgründen nickt erfolgt sei. Dies ist nicht zutreffend. Die Ausführungen des Urteils auf. der von der Revision angeführten Seite 98 UA werden ergänzt durch die auf den Seiten 101 und 102. Aus ihnen ergibt sich, daß das Gericht die Bshauptungen als währ unterstellt hat. Es verstößt nicht hiergegen, wenn der Tatrichter hieraus andere Schlüsse zieht, als der Angeklagte gezogen wissen will. Denn die als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung wie jede andere.

2.) Der weitere Beweisamtrag, eine Ortsbesichtigung auf der Zeche K EE und dem Lohnbüro vorzunehmen, um eine

Abrundung des Bildes über den Geschehensablauf zu erhalten,

ist mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Einnahme

des Augenscheins nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, da die Verhältnisse bei der Gewerkschaft KB Hereits genügend erörtert seien. Ein Ermessensmißbrauch ist hierbei nicht erkennbar, Das Landgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

3.) Ebensowenig greift die Rüge durch, der Metrichter habe zwecks Feststellung, ob die Änderungen an den Eintragungen vom Angeklagten herrührten, einen Schriftsachverständigen zuziehen müssen. Der Angeklagte war insoweit zum Teil geständig. Im übrigen lag es im Ermessen ües Tatrichters, ob er zur Identifizierung der Handschrift des Angeklagten sich eines Sachverständigen oder, wie er es getan hat, des Teugnisses von Angehörigen der Lohnbuchhaltung bedienen wollte (UA S 44 2). Eine Verletzung der Grenzen der Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich. In übrigen hat das Gericht nicht angenomuen,

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daß alle Änderungen vom Angeklagten vorgenommen worden sind, sondern jeweils auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, in welchen Fällen der Angeklagte oder eine andere Person die Eintragung gemacht hat (vgl z.B. UA Seite 24, 353, 54).

4.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe die "gesamten Beschäftigten" des Lohnbüros

als Zeugen über die Frage, von wem die Eintragungen herrührten,

vernehmen müssen, ist die Rüge deshalb unbeachtlich, weil

cs an der genauen Angabe fehlt, welche weiteren Angestellten das Landgericht nach Meinung der Revision hätte hören müssen (EGHSt 2, 168).

5.) Ebensowenig hat die Revision angegeben, mit welchen Beweismitteln eine weitere Aufklärung der Beschaffenheit der Urlaubslisten und des Möbelkontos. hätte erfolgen sollen.

6.) Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Objektivität des Sachverständigen Fherhebt, weil dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gewerkschaft Ki WEBER gestanden habe, hat es ihm frei gestanden, diesen in der Hauptverhandlung gemäß § 74 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

7.) Ebensowenig greift die Rüge durch, daß das Urteil bestimmte Aussagen der Zeugin BB nicht enthalte. Das Revisionsgericht ist nicht in der lage festzustellen, welche Bekundungen diese Zeugin im einzelnen gemacht hat. Es ist vielmehr allein auf den Inhalt der Urteilsgründe angewiesen. Daher ist auch die weitere Rüge unbeachtlich, daß angeblich in der Hauptverhandlung getroffene Feststellungen bezüglich der Geldschrankschlüssel im Urteil nicht enthalten seien.

d) Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten",

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Auch dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, das Gericht sei in den von ihn beanstandeten Punkten zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt. Der angeführte Grundsatz kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Tatrichter zu einer solchen Überzeugung nicht gelangt, sondern Zweifel für ihn bestehen ' geblieben sind. Wenn die Revision geltend machen will, daß das Landgericht auf Grund des Beweisergebnisses zu seiner Überzeugung nicht gelangen durfte, so handelt es sich um einen Angriff gegen die freie Beweiswürdigung. Diese ist jedoch dem Tatrichter vorbehalten, Daß seine Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß sie möglich sind, also Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthalten. Solche sind jedoch nicht erkennbar. Das Entsprechende gilt für die Darlegungen der Hevision, es sei nicht "einwandfrei" festgestellt worden, daß nach der Änderung des Schlüssels des Geläschrankes die früheren Schlüssel nicht mehr gepaßt hätten (Revisionsschrift Seite 7, UA S 94 f).

ıt1. Sachrügen:

a) Bei der Lohnauszehlung kassierte der Angeklagte von den Bergleuten ohne Wissen der Direktion auch betriebsfremde Gelder, vor allem Teilzahlungsraten, u. a. für das Textilhaus "RE , dessen Inhaber der Zeuge von Cl var. Dieser hatte in Hin eine Filiale errichtet, deren Zinrichtung in seinem Auftrag der Angeklagte vorgenommen hatte (UA 5 17). Die entstehenden Auslagen sollte der Angeklagte vereinbarungsgemäß von den kassierten Geldern bezahlen. U.a. katte er Hartfaserplatten von der Firma Sperrnolz-Kn in BEE bezogen. Die Rechnung von 464,82 DM versah er mit dem Vermerk "Bezahlt 15:XI1.50 MB" nd reichte sie

dem Zeugen von CR, mit dem er abzursclhnen hatte, ein.

Im März 1951 stellte sich jedoch heraus, daß der Angeklagte die Rechnung nicht bezalılt hatte. Erst als er nach seiner Entlassung zur Rede gestellt wurde, zahlte er mit Geld,

das er sich daraufhin beschafft hatte, der Betrag von 450,- DM an die Firma KM, die den noch verbleibenden Restbetrag als uneinbringlich ausbuchte (UA S 66 £f).

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte, da er die dem Rechnungsbetrag entsprechende Summe an einkassierten Geldern weder an die Firma Kom noch an die Firma RE apgelicfert, sondern für sich behalten habe, sich der Unterschlagung schuldig gemacht habe (UA S 104 f).

Diese rechtliche Würdigung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil ergibt nicht, wenn der Angeklagte sich den Betrag zugeeignet hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß dies erst geschehen ist, nachdem er den Zeugen von GM aäuren den Vermerk "Bezahlt" dazu veranlaßt hatte, ihm bei der Abrechnung den Betrag gutzuschreiben. Durch diese Handlung könnte er den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt haben.

Die etwa nachfolgende Zueignung würde dann eine straflose Nachtat sein (vgl BGHSt 6, 67). Nur wenn die Aneignung des Geldes vorher erfolgt wäre, käme Unterschlagung in Betracht. Die Tat des Angeklagten wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue zu prüfen.

b) Soweit der Angeklagte Lohn an Bergleute nur verkürzt ausgezahlt und behalten hat, hat das Landgericht ihn der Untreue gemäß § 266 StGB auch gegenüber den betreffenden Belegschaftsmitgliedern für schuldig erachtet (UA S 105).

Während das Landgericht mit Recht ein Treueverhältnis zur Gewerkschaft bejaht hat, wird die Annahme eines solchen gegenüber den Belegschaftsmitgliedern durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allein dadurch, daß der Angeklagte die ihnen zustehenden Löhne zu berechnen und auszuzahlen hatte, ergibt sich ihnen gegenüber noch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt ein Treueverhältnis _nur vor, wenn Pflichten von einigem Gewicht begründet sind, zu deren Erfüllung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt sind. Die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wabrzunehmen, muß gerade den wesentlichen Inhalt der Rechtsbeziehungen bilden, durch welche sie begründet wird. Es genügt nicht, daß die Erfüllung anderer, aus dem Treueverhältris entspringender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie einwirken kann. Ebensowenig ist die Verletzung des das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatzes gegenseitiger Treuepflicht für sich allein als Untreue zu werten (vgl EGHSt 4, 1705 1, 186 189]; 3, 289 [29413 5, 187; ReSt 69, 58 und 279). Ein Treueverhältnis wird regelmäßig zwischen einen Angestellten des Lohnbüros und anderen Arbeitnehmern fehlen. Das Landgericht hat bisher keine Umstände festgestellt, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten. Der Angeklagte war zwar auch Sozialbeauftragter der Zeche, Die Auszahlung der Löhne stand jedoch mit dieser Stellung nicht in Beziehung.

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Die Strafkemnmer hält Untreue gegenüber den Bergleuten auch in den Fällen für gegeben, in denen der Angeklagte mehr Geld auszahlte, als ihnen zustand. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Schaden die Belegschaftsmitglieder dadurch erlitten haben sollen. Allein daraus, daß sie auf Grund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung

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zur Rückzahlung verpflichtet waren, kann ein Schaden nicht hergeleitet werden.

Soweit der Angeklagte die von den Bergleuten an ihn gezahlten Höbelraten nicht weiter geleitet hat, hat das Landgericht Untreue auch gegenüber den Bergleuten angenommen. Auch hier ergeben sich Bedenken gegenüber der rechtlichen Würdigung. Diese Gelder hat er nach den Urteilsfeststellungen als "Sozialbeauftragter der Gewerkschaft und zugleich als Lohnauszahler" in Empfang genommen (UA S 20). Es ist jedoch bisher nicht dargetan, ob der Angeklagte insoweit den Bergleuten durch seine Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Soweit das Urteil erkennen läßt, hat er die Beträge gegen Erteilung von Empfangsbescheinigungen kassiert (UA S 18) und war hierzu auch befugt. Die Belegschaftsmitglieder wären mithin durch die Bezahlung von ihrer Schuld befreit worden und hätten auch ein Beweismittel für diese erhalten. Ein : Schadeh’ wäre nur der Gewerkschaft, nicht dagegen den Bergleuten entstanden.

c) In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ergeben die bisherigen Feststellungen weiterhin nicht, ob er zu der Zeit, als er sich die Gelder zueignete, den Alleingewahrsam an diesen hatte. Den Urteilsgründen ist mit Sicherheit nichts zu entnehmen, was eine rechtliche Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse zuließe. Sollten sich die Gelder zur Zeit der Zueignung im Panzerschrank befunden haben, so könnten sich gegen - den Alleingewahrsam des Angeklagten Bedenken ergeben, da nach den Urteilsfeststellungen mehrere Schlüssel zu diesen vorhanden waren (UA S 16, 95). In wessen Besitz sich diese weiteren Schlüssel befunden haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden, hiervon hängt jedoch die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse an den im Kassenschrank befindlichen

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Gelderuüu ab. Das Urteil 1ä5t jedoch auch die wösiichkeit offen, daß sich die Gelder zur Zeit der Tat nicht im Kassenschrank, sondern an anderer Steile, möglicherweise auch

im Alleingewahrsam des Angeklagten befunden haben. Hierüber wird der Tatrichter noch Feststellungen zu treffen haben. Hätte der Angeklagte nur Mitgewahrsam gehabt, so käme

nicht Unterschlagung, sondern Diebstahl in Frage:

d) Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 1&äßt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, in welchen Fällen das Landgericht diese aungenommen, in welchen Merkmalen es sie verwirklicht gesehen hat und aus welchen Umständen sich die Urkundeneigenschaft der einzelnen Schriftstücke ergibt. Das Landgericht führt bei der rechtlichen Würdigung lediglich aus, der Angeklagte sei der Urkundenfälschung schuldig, soweit er "falsche" Eintragungen in den Büchern selbst gemacht habe oder durch

“ gutgläubige Dritte habe machen lassen, radiert oder Eintra-

Singen geändert hzbe (VA 5 106). Die rein sumusarischen Ausführungen gestatten dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob und in welchen Fällen es sich um Urkunden im Rechtssinn handelte und der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Auch insoweit sind noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Im einzelnen ist-hierzu noch folgendes zu bemerkens Nach den getroffenen Feststellungen hat der. Angeklagte den Bergleuten in den Abschlagslisten Beträge "übergeschrieben", die sie nicht erhalten haben. Die Abschläge wurden ohne Quittungsleistung durch Abhaken in den Listen ausgezahl+ (TA S 15). Sie dienten daher der Gewerkschaft als Beveis über die Höhe der gezahlten Beträge. Der Angeklagte hat Beträge abgehakt, obgleich die betreffenden Bergleute verkindert waren, die Zahlung in Empfang zu nehmen (UL S 21,

23). Soweit der Angeklagte von vornherein in die Listen ledig-

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lich inhaltlich unwahre Eintragungen selbst gemacht hat oder durch gutgläubige Dritte hat machen lassen, ohne über die Person des Ausstellers zu täuschen, liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Sie kommt jedoch für diejenigen Fälle in Betracht, in

denen er nachträglich Änderungen vorgenommen hat oder den Anschein erweckte, als hätten die Eintragungen bereits ursprünglich diesen Inhalt gehabt. Maßgebend ist hierbei, ob der Angeklagte, als er die nachträglichen Eintragungen vornahm oder veranlaßte, in seiner Eigenschaft als Lohnbuchhalter noch die freie, rechtliche Verfügungsgewalt über den. Inhalt der Eintragungen hatte, ob und in welchem Umfang er also noch die Befugnis zu nachträglichen Änderungen in den Listen gehabt hatse (vgl Lpz.Komm. 2. StGB 7. Aufl Vorbem VIT 2A b8 zu § 267 und RGSt 52, 78 und 88; 67, 245; 69, 396).

Die Markenkontrollbücher und Steigerjournale wurden nicht vom Angeklagten geführt (UA 5 15). Soweit er in diesen Änderungen vornahm, besteht die Möglichkeit, daß er den Eindruck erwecken wollte, als rührten die Eintragungen von den zur Führung dieser Listen befugten Personen (Steigern usw) ker. Dann würde Urkundenfälschung vorliegen. Soweit eine solche Täuschung

nicht begangen ist, käme eine Urkundenfälschung in Frage, sofern die -

Büöher, als sie in die Hände des Angeklagten gelangten, bereits endgültig mit Beweiskraft ausgestattet waren. Eierfür ist es von Bedeutung; ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Lohnbuchhalter die Befugnis hatte, auch in diesen Listen von sich aus Eintragungen oder Änderungen vorzunehmen. Es kann nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ganz von der Hand gewiesen werden, daß in bestimmtem Umfang auch Änderungen

von Seiten des Angeklagten zulässig waren. Auch insoweit

hat das Gericht den Sachverhalt noch zu prüfen.

Die Listen, in denen die abzufiührenden Steuerbeträge enthalten sind, wurden, wie nach den bisherigen Feststellungen angenommen werden kann, vom Lohnbüro geführt, Zür welches der Angeklagte, worauf die Urteilsausführun,en (TA S 5/6) hindeuten, verantwortlich war (UA S 15). Soweit er in diesen

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durch Radierungen oder in sonstiger Weise nachträglich Änderungen

vorgenommen hat, kommt es darauf an, ob es sich bereits um schon abgeschiossene und daher mit Beweiskraft ausgestattete oder noch der Verfügungsgewalt des Angeklagten unterliegende Schriftstücke gehandelt hat. Im ersteren Fall würde Urkundenfälschung in Betracht kommen, wenn der Angeklagte den Eindruck erwecken wollte, als hätten die Listen bereits ursprünglich den erst nachträglich gegebenen Inhalt gehabt. Wurde jedoch die Summe der an das Finanzamt abzuführenden Beträge endgültig erst später zusammen mit den noch auszuzahlenden Restlöhnen errechnet, so bestünde die Möglichkeit, daß die Listen noch ‘der Verfügungsgewalt des Angeklagten unterlegen haben. Eine Ürkundenfälschung käme dann nur in Frage, wenn der Angeklagte über die Person des Ausstellers hätte täuschen wollen. Die bisherigen Feststellungen lassen sichere Schlüsse, ob die

eine oder andere Möglichkeit gegeben ist, nicht zu.

e) Gegen die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich

keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Beiegschafts-

mitglieder in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, über die Höhe der tatsächlich erhaltenen Abschläge getäuscht. Er vertraute darauf, daß sie ihren Lohn wegen der ständig wechselnden Arbeitsverhältnisse nur

grob überschlagen konnten und wegen der schwierigen Berechnungsweise nicht in der Lage waren, die Richtigkeit des Lohnzettels genau festzustellen. Er erregte einen Irrtum darüber,

' daß sie die ihnen zustehenden Beträge in voller Höhe erhalten

hätten, der sie dazu veranlaßte, von der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die Zahlung des ihnen noch zustehenden Restlohnes abzusehen. Hierin liegt eine schädigende Vermögensverfügung. Soweit es jedoch dem Angeklagten nicht gelang, die Bergleute zu täuschen, wie z.B. im Falle HB (Harkennummer 769, UA S 58/59) liegt nur versuchter Betrug vor,

der jedoch auch Teil einer fortgesetzten Betrugshandlung sein kann.

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f) Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Begründung der Tateinheit.

Angesichts der erheblichen Verschiedenartigkeit der einzelnen Fälle hätte es genauerer Angabe bedurft, in welchen der zahlreichen Einzelakte der fortgesetzten Untreue das Gericht tateinheitlich eine Unterschlagung, Urkundenfälschung und einen Betrug erblickt hat. Auch hier hat sich das Gericht bei der rechtlichen Würdigung nur mit der zusammenfassenden Feststellung begnügt, daß Tateinheit vorliege, soweit sich der Angeklagte fremde Gelder zugeeignet und falsche Eintragungen usw. gemacht habe. Dies ist aus dem angegebenen Grunde für die Feststellung der Tateinheit hier unzureichend. Die Fälle, in denen das Gericht sie angenommen hat, müssen eindeutig aus dem Urteil hervorgehen.

&) Bei der Schadensberechnung führt das Urteil aus, der festgestellte Betrag an unberechtigten Tarifurlaubsschichten erhöhe sich nicht unbeträchtlich, da von jedem Bruttolohn auch’ die Beträge für die Knappschaft und die Berufsgenossenschaft usw. zu zahlen ‚seien, die insgesamt 37 % betrügen (UA S 103). Die bisherigen Feststellungen lassen die Berechtigung dieses Zuschlags nicht mit Sicherheit erkennen. Anscheinend soll es sich um Zuschläge für die unberechtigte Auszahlung von Beträgen für die Tarifurlaubsschichten handeln. Sollten die Ausführungen des angefochtenen Urteils dahin aufzufassen sein, daß die Beträge seinerzeit tatsächlich abgeführt worden sind, so würde sich der Angeklagte gegenüber der Gewerkschaft auch insoweit der Untreue schuldig gemacht haben. Handelt es sich dagegen nur um eine rechnerische Feststellung von Beträgen, die noch nicht gezahlt worden, aber nach Ansicht des Landgerichts noch zu entrichten sind, so hätte es näherer Begründung bedurft, inwiefern auch für unberechtigte und nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung rückforderbare, möglicherweise bereits anderweitig verrechnete Lohn-

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zahlungen jene Beitragspflichten entstanden sind, obwohl der Mangel der Berechtigung dieser Auszahlungen festgestellt worden ist.

Das Urteil mußte nach alledem, soweit Verurteilung erfolgt ist, in vollem Umfange aufgehoben werden-

Eines Eingehens auf die Rügen zur Strafzumessung bedurfte es hiernach nicht.

Im Interesse der Übersichtlichkeit wird es sich empfehlen, in dem neu zu erlassenden Urteil eine genaue Trennung der Fälle, in denen der Angeklagte für schuldig erachtet wird, von den Übrigen Fällen vorzunehmen und ferner die sich aus den einzelnen Fällen ergebenden Schadensbeträge zusarmenzustellen und die Aufrechnung im Urteil selbst vorzunehmen.

Das Gericht hat von der ihm nach § 354. Abs 2 StPO -zustehen-

den Befugnis Gebrauch gemacht.

Rotberg Krumme Dr. Sauer

Seibert ‘ Dang-Hinrichsen