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BGH Entscheidung vom 18.02.1958 – 2 StR 236/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2264 013 A

Tm Namen des Volkes F

In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Elfriede R geborene BD aus BD; dort geboren am 19275, _

wegen fortgesetster Untreue u.2.

hat der Ferieustrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung rom !T:Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hengsperger als beisitzende Richler,

Oberstwaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaaisanwalt pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

zür Rech; erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lanäigerichts in Kassel vom 18. Februar 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ües Rerhtsuitiels, an das Landgericht zurückverwiegen.

Von Rechts wegen

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-2.

Gründes

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Die Strafkamner hat die Angeklagte wegen forigesetizter Unvreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StER) und teilweise in Tateinheit mit Nichtabführen von Versicheruugsbeiträgen (§§ 533%, 534 Abs. 2 RVO) unter Einbeziehung einer in einem anderen Strafverfahren erkannten Strafe zu einer Gesamtstirafevon 11 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Angeklagte unzureicheude Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie dio fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.

la) Die auf die Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Rüge greift durch.

Die Angeklagte, die nach dem Kriege bei verschiedenen amerikanischen Einheiten in Kassel tätig war, zuletzt von 1952 bis Anfang Mai 1955 im Zivilpersonalbüro der amerikaniechen Streitkräfte, hat sich gegenüber dem Vorwurf, in Ger Zeit von März 1953 bis November 1954 Sozialabgaben für deutsche Arbeitnehmer in Höhe von rund 11000 DM nicht an die Allgemeine Ortskrankenkasse > abgeführt, sondern für sich behalten zu haben, dahin verteidigt, sie habe das Geld hierfür nie erhalten, In einzelnen hat sie vorgebracht, von den Barackenältesten, denen das Einsammeln der -Bezüge für die deutschen Arbeitnehmer derjenigen amerikanischen Sodaten oblag, die deutsches Haus- und Küchenpersonal beschäftigten, habe sie, und zwar oft nur mit Mühe, diejenigen Beträge erhalten, die für die Auszahlung der Nettobezüge der deutschen Arbeitnehmer ausgereicht hätten, während die Beträge für die Sozialabgaben meistens nicht zu erlangen gewesen seien. |

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Im Hinblick auf diese Einlassung war, wie die Revision zusreffend ausführt, die Vernehmung der Bsrackenältesten, soweit sie erreichbar waren, geboten. Sie allein konnten und können darüber-Auskunft geben, ob sie außer den Beträgen für die Nettobeziüge ; der deutschen Arbeitnehmer auch diejenigen für die Sozialbeiträge N der Angeklagten haben zukommen lassen oder nicht. Zu dieser Frage hat zwar die Strafkammer schon die Aussage des Besatzungsangehöri.-- I gen Fioreth herangezogen, der als Beauftragter der amerikanischen Besatzungsmacht Ermittlungen zur Aufklärung der Fehlbeträge durch- ' geführt hatte und als Zeuge bekundet hat, ihm hätten elf von den Barackenältesten, die infolge häufigen Wechsels nur schwer aufzufinden seien, erklärt, sie hätten die von der Angeklagten verlangten Beträge an diese abgeführt. Indessen konnte Floreth nur das wiedergeben, was die von ihm befragten Barackenältesten ihm gesagt haben. Darüber, ob ihre Angaben zutreffen, hat er keine Erhebungen angestellt, sich jedenfalls hierzu nicht geäußert.

t Auch das eigene Verhalten der Angeklagten, auf: das das f Landgericht seine Überzeugung von ihrer Schuld weitgehend stützt, :; schließt die Notwendigkeit der Anhörung der Barackenältesten als Zeugen nicht aus. Die Handlungsweise der Angeklagten mag zwar gegen sie sprechen und den Verdacht, sie habe die fehlenden Gelder für sich behalten, nicht unbegründet erscheinen lassen. Dennoch bleibt zunächst die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte aus einem anderen Grunde, etwa um ihre Unfähigkeit zu verbergen unä nicht deshalb entlassen zu werden, so vorgegangen ist, wie sie es getan hat. Jedenfalls drängte es sich unter diesen Umständen der Strafkammer auf, den Sachverhalt durch Vernebmung der - er reichbaren — Barackenältesten aufzuklären, um so eine einwandfreie Grundlage für die Würdigung der Einlassung der Angeklagten und damit zugleich für die zu treffenden Feststellungen zu erhalten.

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Hierbei würde die Strafkammer auch Gelegenheit gehabt habeı nachzuprüfen, ob die Angeklagte, wie die Revision behauptet, über die von den Barackenältesten abgelieferten Gelder in jedem Falle eine Quittung ausgestellt hat. Nach einem Vermerk, den der Kriminalsekretär ) im Anschluß an die polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen Hp uni BP an 25. Februar 1957 in den Akten niedergelegt hat (Bl. 63 R der Hauptakten), sollen im Zeitpunkt der Untersuchung der Angelegenheit durch die amerikanische Kriminalpolizei neben Karteikarten noch Quittungen vorhanden gewesen sein, die die Angeklagte den Barackenchefs gdeistet habe. Würden diese Quittungen - vorausgesetzt, daß sie beigebracht werden können - herdbeigeschafft worden sein, so hätte sich im Zusammenhange mit der Anhörung der Barackenältesten die Höhe der von diesen an die Angeklagte abgeführten Beträge wohl einigermaßen zuverlässig ermitteln lassen.

Dadurch, daß die Strafkammer dies unterlassen und die Barackenältesten nicht als Zeugen vernommen hat, hat sie die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

?2,) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch folgendes benerkts

a) Die Strafkammer hat in ihren Darlegungen zum Tatbestand

des § 266 StGB angenommen, daß eine Treupflicht der Angeklagten sowohl den amerikanischen Einheiten wie auch den deutschen Arbeitnehmern gegenüber bestanden habe. Dies wird, falls sie wiederum zu der Feststellung gelangen sollte, die Angeklagte habe die Beiräge für die Sozialabgaben von den Barackenältesten in Empfang genomnen und für sich behalten, näherer Ausführungen bedürfen. Zwischen dem Angestellten eines Lohnbüros und den Arbeitnehmern, deren Lohnangelegenheiten er dort bearbeitet, wird nämlich in

der Regel kein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB gegeben sein, wie der Bunäesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl: Urteil vom 5, Januar 1957 - 4 StR 464/56 -). Dafür, daß hier zu einer anderen Beurteilung Anlaß sein könnte, hat die Strafkam.er bisher keine Umstände angeführt.

db) Kine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung neben Untreue kommt nicht in Betracht, wenn der Täter schon bei Begiun der Untreuehandlung den Willen hatte, das Geld für sich zu behalten (BGH GA 1955, 2715 BGHSt 8, 254, 260).

6) Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe aus den

85 533, 554 RVO nicht verurteilt werden können, weil sie für die

amerikanische Besatzungsmacht tätig gewesen und als deren Vertreterin nicht dem deutschen Recht unterworfen sei, trifft nicht zu Ob die amerikanischen Soldaten, die deutsches Personal als Haus-

und Küchenhilfen beschäftigten, nach deutschem Recht strafrechtlich.

zur Verantwortung gezogen werden konnten, ist unerlieblich. Die Pflicht zur Abführung der ihren deutschen Arbeitnehmern "inbehaltenen Beitragsteile lag auch ihnen. als deren Arbeitgeber ob. Falls diese Pflicht auf die Angeklagte übertragen war, machte sie sich, die gemäß § 3 Abs. 1 StGB als deutsche Staatsangehörige den deutschen Strafgesetzen unterliegt, nach § 534 Abs, 2 RVO in Verbindung mit § 533 RVO strafbar, wenn sie die Teile der Sozial-

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-6- beiträge, die den Beschäftigten einbehalten waren, der berechtig-

ten Kassen vorsätzlich vorenthielt.

Baldus Werner Sauer

Scharpenseel Dr. Heagsberger