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BGH Entscheidung vom 27.09.1956 – 4 StR 267/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 048

Im Namen des VolHEes

In der Strafsache

gegen

‘ den Verwaltungsangestellten Karl D Em aus

DUEEn (GEBE), geboren am GE 1924 in tim (Kreis m).

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrishsen

als beisitzende Richter, Oberstsatsanwalt Dr.Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 3»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Grüne:

Ein früheres Urteil der Ferienstrafkammer Paderborn war auf Revision des Angeklagten durch Entscheidung des Senats aus verfahrensrechtlishen Gründen (fehlende Beiordnung eines Pflichtrerteidigers; Nichtarhörung eines ärztlichen Sachverständigen) aufgehoben worden: Auf Grund der ernsuten Hauptverhandlung hat das Landgericnt den Bsschwerdeführer wiederum wegen Anstiftung und wegen versucäater Bestimmung zum keineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann diesmal keinen Erfolg haben,

I.-Verfahrensrügen -s

a) Die Revision bezeichnet es als unstatthaft, daß in „der Hauptverhandlung der Strafkammer die Zrühere Aussage der Er, Zeugin Waltraud ICE vor dem Oberlandesgericht. in Hamm vom 12. Januar 1955 verlesen worden sei. Sie selbst sei in der Hauptverhandlung der Strafkammer erst vernommen worden, nachdem ihr zuvor der Inhalt des als Änlage zur Niederschrift über ihre frühere Aussage genommenen Aktenvermerks durch Verlesen bekannt gemacht worden sei. Ein Fall des § 253 StPO habe nicht vorgelegen. Zudem sei jene Niederschrift nicht teilweise, sondern in vollem Umfang verlesen worden. Diese Angriffe gehen fehl:

Die Sitzungsniederschrift der Verhandlung von 27. März 1956 vor der Strafkammer (31 104, 105 d.k.) vermerkt zunächst die Vernehmung der Zeugin Im. Es heißt dann weiter:

"Es wurden rum Gegenstand der Fauptverhandln.g gemash”;

1) Der Inhalt der Zivilprozedakten 5 R ‚4/57 Landgericht ir. Paderborn; insbesondere wurden verlesen dis Protokolle vom 23. November 1953 (Bl 88 - 90 d.A.) und vom 12. Jenuar 1955 (Bl. 221 - 224 d.A.), sowie die Anlage zu diesem Protokoll (Bl. 228 - 236 d.A.), ailes, soweit es die Aussagen der Zeugin Tem petrittt. :.."

Diese Wiedergabe des Ablaufs der Beweisaufnahme der Strafkammer würde an sish schon gegen die Behauptung der Revision sprechen, die fragliche Niederschrift vom 12. Januar 1955 sei samt dem zugehörigen Aktenvermerk der Zeugin Is EB vor ihrer Vernehmung vorgelesen worden. Der Senat hat es jedoch für angezeigt gehalten, dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter, des Urkundsbseamten und des Sitzungsverwreters der örtlichen Staatsanwaltschaft des lardgerichts einzuholen, Denn Anlaß und Zweck der Verlesung waren aus dem Vernandiurgsprotokoll äs? Strafkammer nicht zu arsshen.

Aus Giessen Erklärungen ergibs sich zur Überzeugung des Senats, daß der Vorsitzende bei der Vernehmung der Zeugin In gemäß 5 69 Abs i und 2 StPO vorgegangen und deß die von der Revision beanstandete Verlesung im Lauf dieser Vernehmung der Zeugin erfolgt ist. Die Verlesung ist ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts "gemäß § 249 StPO" geschehen (S 2 UA). Dies war statthaft, wenn nicht sogar aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten (RGSt 65, 420 ?; Löwe- Rosenperg; 29. Aufl, Anm 7 pvp zu § 249 StPO). Zumindest war die Verlesung der Niederschrift vom i2. Tanuer 1955 durch § 255 Abs 1 StPO gerechtfertig;. Die eingeholten dienstlichen Äußerungen ergeben nämlich, daß die Zeugin Lege @EB bei ihrer Vernehmung vor der Strefkammer nur unvollkonmene Angaben über ihre frühers Aussage machen konnte oder wollte. Die in § 25% Abs i StPO vorausgesetzts Irklärung Ges Nichterinnerns prauchte - wenn dies au:h zweckmäßig

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ewesen wäre — mangels eines Antrages (% 255 Str0} in dic

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Sitzungsrisderachri?, der Stralkammer nick aufgenommer zu werden (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm 4 zu § 253).

ie fragliche Niederschrift über die Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht (nebst Anlage) enthielt ailerdings auch Angaben über den Verlauf der damaligen Vernshmung der Zeugin IB unä eine Bemerkung dahin, daß sie erkennbar unter dem Einfluß des damaligen Klägers (jetzigen Angeklagten) gestanden habe. Ersichtlich will die Revision auch rügen, daß sich die Verlesung der Niederschrift auf diese Vermerke nicht habe erstrecken dürfen. Der Umfang der Verlesung steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Vor. sitzenden (RGSt 57, 377 [378]; vgl auch Rast 37, 212 [213], betr. einen Fall des jetzigen § 251 StPO). Die vollständige Verlesung entsprach der Sachlage und ist daher nicht zu beanstanden. Dis betreffenden Teile jener Niederschrift standen in untrennkaren Zusammenhang mit der damaligen Aussage der Zeugin.

Ob der Angeklagte mit Erfolg eine Vernehmung der Rich-

‚ter des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts über die Vor-

gänge in jener Verhandlung und ihren - in der Niederschrift

wiedergegebenen - Eindruck hätte beantragen können, kann dahin-

stehen. Denn er hat einen solchen Beweisamtrag nicht gestellt. Auch kat die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) durch Nichtvernehmung jener Richter nicht gerügt () 352 Abs i StPO). Im übrigen ergeben die Urteilsgründe (S ” UA), daß der Angeklagte die Richtigkeit jenes Protokollinhalts nicht ernstlich bestritten hat.

Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter jene Niederschrift zur Verlesung gebracht und sowohl deren Inhalt wie auch das zur Urteilsfindung verwertet hat, was die Zeugin IE dazu vor der Strafkammer erklärte (§ 261 StPO). Die Folgerungen der Verteidigung aus § 250 StPO

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treffen schon dsshalb nich+ zu, weil Yaltraud ICE in der Hauptverhandlung der Strafkammer als Zeugin vernommen worden ist:

b) Der ingriffi der Revision, die Einholung eines Obersutachtens sei nahsliegenrd und erforderlich gewesen, wird zusammen mit äer Sachbeschwerde (II c) kehandelt.

iI.-Sachrügs -:

a) Die Strafkammsr hai festgestellt, das der Angeklagte die Zeugin ICE zur Begehung eines Heineids im ersten Fall bestimmt und bei dem zweiten Vorkommnis erfolglos zu bestimmen versucht hat. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich, Davon, daß Waltraud Tg zur Tat bereits fest entschlossen war, karr nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Sie, die zum ersten Mal einer gerichtlichen Vernehmung entgegensah, hat den Angeklagten um Rat gefragt, was sie denn aussagen solle und hat "nach dessen Willen gehandelt"! (S 5, 8 UA).

Die Strafkammer hat keinen Anhalt dafür gefundsn, daß die rechtlich unerfahrene Zeugin sich über eine dem Angeklagten ungünstige Wirkung einer etwaigen Aussagevsrweigerung auch nur Gedanken gemacht hätte.

b) Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den beiden Straftaten ist rechtiich unangreifbar. Der Angeklagte hatte nach dem Beweistermin vom 23. November 1953 seinen Verkehr mit Waltraud TB abzstrcchen und später Zeugin auf dem Bahnhof in Hamm wahrgenommen, uvm sie zur Wisderholung ihrer Falschaussage zu verleiten (S 6, 12 UA).

Mit der ersten Tatsacne setst sick die Revision nrickt auseinander. In übrigen wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die resktlich möglichen Feststellungen des Tatrichters.

[4]

) Das Landgericht hat auf Grund eingehender Prüfung,

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in Übereinstimmung mit dem als Sachvers Nervenfacharzr. bei dem Beschwerdsführer für den Zeitpunkt der Straftaten das Vorliegen der Voraussetzurge ı nnd 2 3793 verneint. Dem Jachverständigen war der Angexklag-

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te bereits aus mehrlachen Untersachungen in der Zeit von

Juli 1952 pis Januar 1956 bekannt. Es lag im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung, wenn äje Strafkammer darlegt, sie sei zuf Ceund iures ZBindrucks von der Persöniichksit üss Angeklagten darin testärkt worden, dem Gutachten beizutreten und eiren Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers

zur Tatzeit zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht sonst hätte ausführen sollen. wollte es nicht das Gutachten ungeprüft übernehmen, was unstatthaft gewesen wäre (BGHSt 7, 238 ff).

Die Notwendigkeit, noch einen Obergutachter zu hören, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar verneint (vgl auch § 244 Abs 4 Satz 2 St20).

III. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdezührers erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg r. Augustin Dr. Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen