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BGH Urteil vom 24.02.1972 – 4 StR 521/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Straflsache

gegen

den Hauptlehrer Günter Karl Friedrich T EEEEEE> aus En CE. seboren an EEE 1914 in Le,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

benatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. um. GEEEEEEEEEEETET

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. März 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklägte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit nit Unzucht mit Abhängigen in fünf vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr.5_StPoO

Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten stellt zwar eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung dar. Ihr Vorliegen für alle wesentlichen Teile der Hauptverhandiung ist aber schon deswegen in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen, weil sich die damaligen Verhältnisse nicht wiederherstellen lassen. Daß hier die Strafkammer, wie die Revision behauptet, unzutreffend davon ausgegangen wäre, der Angeklagte sei zu jeder Zeit während der Hauptverhandlung voll verhandlungsfähig gewesen, ist nicht ersichtlich.

a) Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter ergeben, daß wegen der erheblichen Hirnverletzung des Angeklagten die Aufmerksamkeit sowohl des Vorsitzenden wie der anderen Kammermitglieder von Anfang an auf dessen Verhandlungsfähigkeit gerichtet war. Danach hat der Angeklagte niemals, auch nicht bei überraschenden Fragen, erkennen lassen, daß er nicht mehr voll in

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der Lage war, dem Verhandlungsgeschehen zu folgen

und es zu verarbeiten. Jedesmal, wenn der Verteidiger eine an den freien Sitzungstagen erfolgte medikamentöse Behandlung erwähnte oder an dem Tag, an dem der Sachverständige Dr. Kloos das einzige Mal auf eine starke Abspannung des Angeklagten hinwies, dabei aber lediglich bat, eine an den Angeklagten gerichtete Frage

nach der Pause nochmals wiederholen zu dürfen, wurde die Sachlage sowohl mit dem Angeklagten wie mit den anderen Prozeßbeteiligten erörtert. Weder er noch sein Verteidiger haben bei diesen Gelegenheiten oder sonst während der gesamten Prozeßdauer einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gestellt. Entgegen der Behauptung der Revision wurden an den neun, mit einer Ausnahme nicht unmittelbar aufeinander folgenden Verhandlungstagen, neben einer längeren Mittagspause, auch in regelmäßigen Abständen, und zwar häufiger als sonst üblich, weitere Verhandlungspausen eingelegt.

Von dem erwähnten einen Hinweis des Sachverständigen Dr. Kloos abgesehen, hat keiner der beiden ärztlichen Sachverständigen, die nach den dienstlichen Äußerungen dem Angeklagten ständig gegenübersaßen und ihn gut beobachten konnten, während der gesamten Hauptverhandlung bis zur Erstattung ihrer Gutachten einen Anlaß gefunden, hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit oder auch nur hinsichtlich des allgemeinen Gesundheitszustandes des Angeklagten Bedenken zu äußern oder einen Hinweis zu machen, der darauf hätte schließen lassen können, daß der Angeklagte auch nur ganz vorübergehend nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen. Zwar hat nach dem

Sitzungsprotokoll der Sachverständige Dr. Kloos dem Gericht in seinem Schlußgutachten auf Vorhalt er-

klärt, ihm sei wiederholt aufgefallen, daß der Angeklagte Fragen, die er ihn stellte, nicht erfaßte; die geistige Funktionsfähigkeit hake bei ihm dort aus,

wo er in Erregung gerate. Aber diese allgemeine Äußerung läßt noch keinen Schluß auf eine zeitweise Verhandlungsunfähigkeit zu. Sie war, wie der gesamte Zusammenhang der mündlichen Darlegungen des Sachverständigen erkennen läßt, ersichtlich auch nicht so gemeint.

Die in der Revisionsschrift mitgeteilten zwei Äußerungen des Angeklagten aus der Hauptverhandlung besagen schon für sich nichts über die Möglichkeit einer zeitweisen Verhandlungsunfähigkeit., Abgesehen davon, daß sonst schon die Sachverständigen, die nach den Urteilsausführungen beide über große forensische Erfahrung verfügen, eingegriffen hätten, sind sie auch von der Kammer offensichtlich ganz anders gedeutet worden.

Hiernach erscheint es ausgeschlossen, daß das Gericht eine selbst nur vorübergehende, kurze Verhandlungsunfähigkeit übersehen haben könnte. Die Bedenken, die Dr. Kloos in seinem Brief an den Verteidiger vom 21. Mai 1971 nachträglich äußert, sind nicht vereinbar mit seinem Schweigen in der Hauptverhandlung. Im übrigen stehen seine tatsächlichen Angaben auch in Widerspruch mit den dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter.

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b) Auch die übrigen im Zusammenhang mit der Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten erhobenen Beanstandungen bleiben ohne Erfolg. Die kKüge aus § 136 a StPO geht fehl, weil die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten durch die tägliche Dauer der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigt worden ist. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Das Gericht konnte auch davon absehen, vor der Hauptverhandlung oder vor Eintritt in die Beweisaufnahme eine Steilungnahne der beiden Sachverständigen zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen, um dann "entsprechend die Hauptverhandlung einzurichten". Die Revision übersieht hier, daß der Angeklagte vor der Hauptverhandlung von zwei Sachverständigen stationär untersucht worden war und daß beide in ihren schriftlichen Gutachten auch den allgemeinen Gesundheitszustand des Angeklagten beurteilt hatten, ohne daß auch nur einer von ihnen die Frage der Verhandlungsfähigkeit angesprochen hätte. Da auch der Verteidiger selbst in dieser Richtung keinen Antrag gestellt hat, brauchte sich dem Gericht die Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme nicht aufzudrängen. Schließlich steht dem Angeklagten auch der geltend gemachte KRevisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht zur Seite. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne dieser Vorschrift setzt einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß voraus,

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?. Verletzung der Vorschriften über die

Öffentlichkeit des Verfahrens.

Die Rüge ist unbegründet. Nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar, nicht dagegen ihre Nichtausschließung (BGHSt 23, 82; 23, 176, 178). Daß die öffentliche Verhandlung, wie die Revision vorträgt, beim Angeklagten einen dauernden Erregungszustand bewirkt habe, der die Wahrheitsfindung beeinträchtigte, ist nicht bewiesen. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, daß das Gericht pflichtwidrig unterlassen habe, die ärztlichen Sachverständigen darüber zu befragen, ob gegen den Angeklagten in öffentlicher Sitzung verhandelt werden dürfe, gilt das oben unter Ziff. 1 b zur Einholung einer Stellungnahme der Sachverständigen Gesagte. Auch hier mußte sich dem Gericht eine Befragung der Sachverständigen nicht aufdrängen.

3. Rüge mangelnder Sachaufklärung und der

Beschränkung der Verteidigung,

a) Die Jugenäkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daß sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zwischen 14 1/2 und 19 Jahre alten früheren Schülerinnen nicht deren fachpsychologische Untersuchung angeordnet hat, sondern es für ausreichend hielt, die Sachverständige zu ihren aus der Beobachtung der Beweisaufnahme in psychologischer

Hinsicht gewonnenen Eindrücken zu hören. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich

dem Tatrichter anvertraut. Von den Richtern einer Jugendkammer, zumal wenn diese, wie hier, seit Jahren fast ausschließlich als solche tätig ist, kann und darf im allgemeinen erwartet werden, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung haben, die Aussagen von jugendlichen Zeugen zu würdigen, die Opfer eines Sittlichkeitsdeliktes sind. Daß etwa eines der Mädchen, auf deren Aussagen die Feststellungen für die Verurteilung des Angeklagten gestützt sind, irgendwelche aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentünlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und hat auch die Kkevision nicht dargetan. Die Begründung, mit der die Kammer die Anträge auf psychologische Untersuchung der sieben Zeuginnen abgelehnt hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Daß sie eine solche Untersuchung bei den drei Jüngsten Mädchen, die zur Zeit der von ihnen berichteten Erlebnisse erst 7 bzw. 8 Jahre alt waren, für erforderlich hielt, zeigt, daß sie auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von der Revision aufgeführten Zeugen die Grenzen ihrer Sachkunde erkannt und beachtet hat.

Soweit die Revision versucht, die Glaubwürdigkeit der Mädchen dadurch in Frage zu stellen und die Notwendigkeit ihrer psychologischen Begutachtung damit

zu begründen, daß sie einzelne Aussagen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung gegenüberstellt, ist festzustellen, daß sich die Strafkammer der Unterschiede in den Aussagen durchaus bewußt war. Nach dem Inhalt des Urteils - das Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit nicht maßgebend (vgl. BGH NJW 1966, 63) - waren sie jedoch nicht so erheblich, daß sie Anlaß zu Bedenken hätten geben müssen.

b) Da der Beschluß über die Ablehnung einer fachpsychologischen Untersuchung der sieben Mädchen zu Kecht erfolgt ist, geht die ebenfalls erhobene Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO ins Leere.

4. Verstoß gegen § 253 StPO und Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO.

Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß die hier infrage stehenden Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen ausschließlich zum Zweck des Vorhaltes verlesen worden sind und zwar, nachdem den Zeugen Gelegenheit gegeben worden war, sich vorher selbst zu äußern. Eine solche Verlesung ist nicht nur zur Klärung einzelner Widersprüche zulässig. Ihr Umfang steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Entspricht die vollständige Verlesung der Sachlage, was hier durchaus der Fall gewesen sein kann, so ist sie nicht zu beanstanden (vgl. auch RGSt 57, 377; BGH 4 StR 267/56 vom 27. September 1956; 2 StR 110/64 vom 6. Mai 1964). Soweit der Verteidiger zur Unterstützung seiner Rüge behauptet, die bei der Polizei gefertigten Aussageprotokolle

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seien nicht korrekt zustandegelommen, wird auf UA

5. 24, 25, 40 verwiesen, wo die Kammer ausführlich darlegt, daß sie vom Gegenteil überzeugt ist. Nur hierauf kommt es an und nicht auf die Angaben von Zeugen, die nach dem Sitzungsprotokoll etwas anderes bekundet haben sollen.

b) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung zwar einige Male die Verlesung der polizeilichen Niederschrift "beanstandet". Da er es indessen versäumt hat, eine Entscheidung des Gerichts nach 8 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, liegen die Voraussetzungen für eine Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO nicht vor.

5. Verstoß gegen § 260 StPO, sowie gegen die

Aufklärungspflicht und die Bestimmungen des 8 338 Nr. 7 und 8 StPO.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Revision läßt außer acht, daß bei der Beratung eines Kollegialgerichts sich nicht selten schon bei Beginn der Beratung oder kurze Zeit später eine Übereinstimmung der endgültigen Meinungen aller Richter ergibt. Sie verkennt außerdem, daß die Mitglieder eines Kollegialgerichts in einer umfangreichen Sache schon vor den Schlußplädoyers die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung vorbereitend besprechen und für die Beratung schriftlich festhalten dürfen; auch kann es dem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts ebensowenig wie dem Einzelrichter verwehrt werden, die Gründe seiner vorläufigen Meinung schriftlich niederzulegen und die Niederschrift, wenn sie nach der Beratung der endgül-

tigen Meinung des Gerichts entspricht, bei der Urteilsbegründung zu verlesen (vgl. hierzu BGHSt 11, 74; 17, 337).

6. Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen.

Die Rüge, die Kammer habe über Uilisamträge teilweise nicht entschieden oder sie abgelehnt, ist unbegründet:

a) Der Verteidiger hatte den Hilfsamtrag gestellt, Frau KM darüber zu hören, daß der Angeklagte, als sie ihm sagte, es sei etwas gegen ihn im Gange, es handle sich um Mädchen, dazu gelacht und das nicht für ernst genommen habe. Es ist richtig, daß die Kammer, wie sich aus UA S. 38 ergibt, insoweit nur die Äußerung der Frau x, nicht aber auch die behauptete Reaktion des Angeklagten als wahr unterstellt hat. Abgesehen davon, daß die benannte Zeugin gar nicht wissen, sondern höchstens den Eindruck haben konnte, daß der Angeklagte ihren Hinweis "nicht für ernst" genommen hat, kann das Urteil schon deswegen nicht auf der unvollständigen Wahrunterstellung beruhen, weil sich die unter Beweis gestellte Behauptung ohnehin im Rahmen der gesamten Einlassung des Angeklagten hält, mit der er die ihm vorgeworfenen Taten bestritten hat (UA S. 22 f). Diese Einlassung hat jedoch die Kammer im Umfang der getroffenen Feststellungen als widerlegt angesehen.

b) Der Hillsbeweisamtrag, in allen Füllen, in denen vom Gericht für die Feststellungen "ein nolizeiliches Frotokoll hLinzugezogen" werden sollte, das betreflfende Kind, die Eltern und die Kriminalbeamtin darüber zu vernehmen, "wie" dieses Protokoll zustande gekommen ist, "ob" vorherige Aussagen vorgelesen wurden, "ob" es sich um Frage- und Antwortspiel gehandelt hat oder was das Kind "sonst über das Zustandekommen" des Protokolls aussagte, ist in wirklichkeit ein Ermittlungsamtrag, den die Kammer nicht zu bescheiden brauchte. Mit dem Zustandekommen der Protokolle hat sie sich im übrigen im Urteil eingehend befaßt.

c) Den Hilfsamtrag, im Falle Fi die Eltern darüber zu vernehmen, "was" ihre Tochter ihnen erzählt hat, aber auch die Schülerin selbst nochmal zu hören, "ob" sie vor ihrer ersten Vernehmung mit anderen gesprochen hat oder "sonstwie" beeinflußt wurde, hat die Kammer hinsichtlich seines ersten Teils zu Recht als einen Ausforschungsamtrag (UA S. 43) bezeichnet, dem nachzugehen sie nach der Beweislage keine Veranlassung hatte. Bei dem weiteren Antrag, das Mädchen nochmals zu hören, handelte es sich lediglich um eine Anregung, der das Gericht nur hätte entsprechen müssen, wenn die Aufklärungspflicht nach 8 244 Abs. 2 StPO dies geboten hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

d) Mit zutreffender Begründung hat die Kammer auch den Hilfsbeweisamtrag, die Eltern der Schülerin VE zu hören, zurückgewiesen (UA S. 47). Soweit

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der Verteidiger hier ebenfalls zusätzlich die nochnalige Vernehmung des Kindes beantragte, gilt das oben Gesagte entsprechend. Die unter Beweis gestellte Frage war für die Strafkammer bereits ausreichend geklärt (UA 5. 48).

e) Die Ablehnung des Antrags, einen Obergutachter zu hören, begegnet keinen Bedenken. Der Verteidiger hat diesen Antrag hilfsweise für den Fall gestellt, daß sich das Gericht nicht seiner Meinung anschließen sollte, daß beim Angeklagten keine wollüstige Absicht vorgelegen habe. Die Kammer konnte diesen Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen, weil sie bereits auf Grund der Anhörung der beiden zugezogenen Sachverständigen als erwiesen ansah, daß der Angeklagte "aus wollüstigem Antrieb" gehandelt hat (VA S. 55 i.V.m. UA S. 54). Grundlage dieser Überzeugung der Kammer war, daß die beiden Sachverständigen in der Hauptverhandlung erklärt hatten, der Angeklagte habe "ein ausgeprägtes Gefühl für Sittlichkeit und Anstand" (UA S. 54). Sie hat daraus rechtsirrtumsfrei den Schluß gezogen, daß die Handlungen wollüstig motiviert waren. Im übrigen war für sie auch nicht ersichtlich, daß der von der Revision benannte Obergutachter über Forschungsmittel verfügt, die denen der bereits vernommenen Gutachter überlegen sind.

II. Die Sachrüge

a) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Weder die Feststellungen zum äußeren noch zum inneren Tatbe-

stand enthalten Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Der von der Kammer für die Handlungen des Angeklagten auf UA S. 54 Testgestellte wollüstige Antrieb ist - das gilt vor allem bei dem hier in Frage stehenden Alter der Mädchen - entgegen der Auffassung der Revision keineswegs an eine pädophile Veranlagung des Angeklagten gebunden. was die Revision in dieser Beziehung und auch sonst vortrüst, richtet sich ausschließlich gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Gerichts und ist der unzulässige Versuch, die Feststellungen des Urteils durch eigene zu ersetzen. Das Revisionsgericht hat auch nicht, wie die Verteidigung nach ihrem Vorbringen offenbar erwartet, nachzuprüfen, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was

in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt einer Zeugenaussage festgehalten ist (BGH NJW 1966, 63; BGHSt 21, 149).

b) Auch zum Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Einwände der Revision gegen das Strafmaß in den einzelnen Fällen wie auch hinsichtlich der Gesamtstrafe sind offensichtlich unbegründet.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Buddenberg