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BGH Entscheidung vom 11.09.1956 – 5 StR 254/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 254/56 2262 036
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Friedrich WR au: ru. dort geboren am EEE 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren
Diebstahl i.R. u.a. hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten WB wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 4.November 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insoweit aufgehoben, als ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der ihm erteilte Führerschein eingezogen worden ist.
Im übrigen werden beide Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
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Kosten der Rechtsmittel -— .an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 4.November 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründejg
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Widerstandes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter die Fahrerlaubnis entzogen, angeordnet, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und seinen Führerschein eingezogen.
Dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit der Revision angefochten. Beide Rechtsmittel haben nur insoweit Erfolg, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und gegen ihn weiter die in § 42m Abs 2 und 3 StGB vorgesehenen Maßnahmen verhängt worden sind.
I.
Die Revision des Angeklagten.
Die Revision des Angeklagten rügt lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1.) Sie wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Rückfalldiebstahl. Sie behauptet, es fehle "jede Feststellung", in welcher Weise diese Hilfe gegenüber den rechtskräftig abgeurteilten PER una SCHERE ausgetivt worden sei. Im Urteil heiße es nur, die beiden Haupttäter "brachen in das Geschäft ein; Wirth half ihnen dabei" (S 7 UA). Das ist falsch. Die Strafkammer hat festgestellt; Der Angeklagte hat die beiden Mitangeklagten mit seinem Mietwagen zum Tatort gefahren; er hat mit gelöschten Lichtern gewartet, bis die Haupttäter, als durch ihre Unvorsichtigkeit Glas von der Schaufensterscheibe klirrend zu Boden fiel, die Einbruchsbeute blitzschnell im Wagen verstaut hatten, und ist alsdann mit erhöhter Geschwindigkeit sofort davongefahren. - Mehr war zur Feststellung des äußeren Tatbestandes einer Beihilfe zum Einbruchsdiebstakl richt erforderlich.
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Zu Unrecht meint die Revision, es liege die Frage nahe, ob nicht anstelle der Beihilfe Begünstigung vorliege. Begünstigung gemäß § 257 Abs 1 StGB setzt ein Beistandleisten nach beendeter Tat voraus, Die Handlungen des Angeklagten hat dieser aber vor und während des Einbruches begangen.
Zur inneren Tatseite der Beihilfe zum schweren Rückfalldiebstahl sagt das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich nur, der Angeklagte WEM habe FE una SCHE dei dem Einbruch "wissentlich unterstützt (§ 49 StGB)". Nach dem Urteilszusammenhang, insbesondere nach den Ausführungen bei der Beweiswürdigung, kann auch kein Zweifel bestehen, daß die Strafkammer überzeugt war, daß der Angeklagte von dem Einbruch der Haupttäter wußte und ihnen Hilfe leisten wollte, Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Das Landgericht hat weder gegen Erfahrungssätze verstoßen, noch lassen seine Ausführungen irgendwelche Denkfehler erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkamner, wenn sie aus den Handlungen des Angeklagten auf seine innere Beteiligung schließt, weitere naheliegende Möglichkeiten übersehen hat. Sie sagt ausdrücklich, gewiß gebe es Fälle, in denen ein Mietwagenfahrer von strafbaren Handlungen seiner Kunden wenig, vielleicht nur ein ungutes Gefühl mitbekomme; hier sei es aber anders gewesen (UA S 15).
2.) Was die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 113 StGB angeht, so sind die Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet (vgl hierzu BGH IM Nr 1 zu § 113 StGB). Insbesondere ist es unerfindlich, wie hier der Tatbestand des § 117 StGB (Widerstand gegen Porst-, Jagd- und Fischereibeamte) vorliegen könnte.
3.) Bei der Nachprüfung des Urteils auf die ailgemeine Sachrüge haben sich jedoch Bedenken ergeben aus den Erwägungen, welche die Strafkammer dazu bestimmt
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naben, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 42m StGB zu entziehen. Hierzu heißt es in den Urteilsgründens
"Dem Angeklagten WWW nuSten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen werden (§ 42m StGB). Wer, wie er, sein Fahrzeug und seine Fahrfertigkeit in den Dienst einer solchen Tat stellt, muß aus der Verkehrsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Es Kommt erschwerend hinzu, daß er auch seine früheren Straftaten teilweise an und im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangen hat. Die Sperrfrist war mit drei Jahren zu bemessen, damit WED auch noch nach seiner Entlassung die Maßnahme empfindlich spürt."
Der letzte Satz dieser Begründung gibt zu Zweifeln Anlaß,
ob die Strafkammer das Wesen der Maßnahmen nach § 42m StGB als einer Maßnahme der Sicherung und Besserung richtig erkannt hat. Er erweck# den Anschein, als ob die Strafkammer rechtsirrigerweise sich wesentlich von dem Gedanken habe bestimmen lassen, daß der Strafzweck der Sühne die Entziehung erfordere (vgl das Urteil des Senats vom 4.Mai 1956 - 5 StR 86/56 - in den Akten 5 KLs 4/55 der Staatsanwaltschaft Verden a.d.Aller, insoweit in NJW 1956,1165 nicht
mit abgedruckt).
Nur in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und
die Einziehung des Führerscheines war daher auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt "die Verletzung materiellen Rechts, und zwar insbesondere, daß die
§ 8 252, 249, 250 Abs 1 Nr 3, 47, 73 StGB nicht angewendet worden sind, und Verletzung der Aufklärungspflicht".
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1.) Soweit hierin die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, also eines Verstoßes gegen 8 244 Abs 2 StpO, enthalten ist, ist das Vorbringen als Verfahrensbeschwerde unbeachtlich. Sie entspricht nicht der vorschrift des § 344 Abs 2 StPO (vgl hierzu BGHSt 2,168).
2.) Das Vorbringen der Staatsamtaltechaft zur Sachrüge ist unbegründet. -
a) Dies gilt "zunächst insoweit, ale es dahin geht, das Landgericht habe die Beteiligung des Angeklagten ven dem schweren Diebstahl nur als Beihilfe anstatt als Mittäterschaft gewertet. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, die Strafkammer habe es unterlassen zu prüfen, ob und welche Rückschlüsse für den Teilnahmevorsatz des Angeklagten WB daraus zu ziehen sind, daß er mit der Beute im Wagen flüchtete und sie damit in seinen Alleinbesitz brachte, während seine Komplicen im polizeilichen Gewahrsam blieben.
Wie der Revision zuzugeben ist, hat sich das Urteil hierzu nicht ausdrücklich bei der Untersuchung der Willensrichtung des Angeklagten in Bezug auf seine Tatbeteiligung geäußert. Dadurch wird aber im Ergebnis der Bestand des Urteils nicht gefährdet. An sich wäre es zwar denkbar, daß der Einbruchsdiebstahl, obschon rechtlich vollendet, : noch nicht beendet war, als der Angeklagte WWBnit dem. wagen flüchtete. Geht man hiervon aus, so wäre es auch möglich, ein jetzt erst zutage tretendes Bestreben des Ängeklagten, durch Bergung der Beute-im eigenen Interesse den Taterfolg zu sichern, als Ausdruck seines Mittäterwillens zu würdigen (BGHSt 6,248/2517). Ob hier tatsächlich der schwere Diebstahl beendet war oder nicht, kann Jedoch dahinstehen. Denn der Gesamtinhalt der Urteilsgründe drückt die Überzeugung des Landgerichts aus, daß der Angeklagte nach Festnahme der Mitangeklagten mit der im Kofferraum des Kraftwagens verschlossenen Diebesbeute nicht deshalb davonfuhr, um diese zu bergen und damit in
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eigenen Interesse den Erfclg der unter seiner Beteiligung ausgeführten Tat sicherzustellen. Er tat das vielmehr ausschließlich, um der unmittelbar bevorstehenden Entdeckung dieser Beteiligung und seiner Verhaftung zu entgehen. Daß die Strafkammer darin den alleinigen Anlaß seines Davonfahrens mit der Beute gesehen hat, ergibt insbesondere
der Satzı "Außerdem war er (der Angeklagte WW) - nisverständlich - der Auffassung, der Zeuge habe ihm gesagt, er sei vorläufig festgenommen. Den damit verbundenen Maßnahmen wollte er sich gewaltsam entziehen." Da die Strafkammer dieser Überzeugung war, brauchte sie auf die Gründe der Flucht des Angeklagten nicht noch einmal bei der Untersuchung einzugehen, ob Mittäterschaft oder Beihilfe des
Angeklagten WEB voriag.
b) Die Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 252 StGB ist ebenfalls nicht begründet.
Zwar könnten die Feststellungen der Strafkammer unter Umständen den Schluß zulassen, der Angeklagte sei "auf frischer Tat betroffen" worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal auch dann erfüllt ist, wenn der Dieb (oder auch sein Gehilfe) erst während der sogenannten "Nacheile" gegen den Verfolger Gewalt verübt, und der Polizeihauptwachtmeister SEE sen. Angeklagten bereits am Tatort wahrgenommen hatte. Dabei ist es, wie der Beschwerdeführerin weiter zuzugeben ist, ohne Belang, daß der Polizeihauptwachtmeister PO den Angeklagten nicht selbst nacheilte, um ihn zu stellen, sondern zur Erreichung dieses Zieles fernmündlich die in Fluchtrichtung nächstgelegene Polizeidienststelle von der Tat benachrichtigte (so schon RGSt 60,67/69/). Da der Angeklagte von dem Polizeihauptwachtmeister Blumenstein jedenfalls noch am Tatort wahrgenommen wurde, bedarf? es auch keiner Entscheidung der umstrittenen Rechtsfrage, ob es für das Betreffen auf frischer Tat auch genügt, wenn der Täter schon mehrere Kilometer vom Tatort entfern; zufällig betroffen und nun erst gestellt wird (so OLG Celle HESt 1,12/I67). Unzweifelhaft ist auch, daß das Davonfahren nit
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dem Kraftwagen gegenüber dem kontrollierenden Polizeimeister EEE eine Gewaltanwendung darstellt. Dieser Begriff ist für den Tatbestand des § 252 StGB kein anderer als für § 113 StGB.
Da der Angeklagte sich zur Zeit der Gewaltanwendung im Besitz des Tiebesgutes befand, steht es, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, der Anwendung des § 252 StGB auch nicht entgegen, daß er sich an dem . Einbruchsdiebstahl nur als Sehilfe beteiligt hat (BGHSt 6,248).
Der festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Gewaltanwendung gegenüber dem Polizeimeister ver vornahm, "um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten". Daß § 252 StGB für den auf frischer Tat betroffenen Dieb, der unmittelbar rach der Wegnahme zur Erhaltung des eben begründeten neuen Gewahrsams gegen eıne Person Gewalt anwendet, eine Bestrafung gleich einem Räuber androht, hat seinen gesetzgeberischen Grund darin, daß eine solche Handlungsweise ihrem Unrechtsgehalt nach einem Raube gleichsteht. Daraus folgt für den inneren Tatbestand des § 252 StGB, daß die hier vorausgesetzte Absicht, "sich im Besitze des gesvohlenen Gutes zu erhalten", nur vorliegt, wenn der Täter Gewalt anwendet, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern (so Urteil des Senats 5 StR 86/56 vom 4.Mai 1956, insoweit in NJW 1956,1165 veröffentlicht). Daß der Angeklagte keinen dahingehenden Vorsatz gehabt hat, ist aber den Urteilsgründen. zu entnehmen. Wie die Strafkammer feststellt, hat dar Angeklagte sich in der irrigen Auffassung, er sei bereits vorläufig festgenommen, den damit verbundenen Maßnahmen gewaltsam entziehen wollen (UA § 19). Das kann zwar nicht heißen,
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er habe lediglich die Feststellung seiner Person vereiteln wollen, weil der Polizeimeister Uhlhorn ihm
den Führerschein bereits abgenommen hatte. Es be-
sagt jedoch, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer durch die Gewaltanwendung bei seiner Flucht der Entdeckung der im Kofferraum versch/ossenen Diebesbeute und der Inhaftierung entgehen wollte. Dieser Wille umfaßte zwar auch den Vorsatz, das Diebesgut als belastendes Beweismaterial mit fortzunehmen, bis eine geeignete Gelegenheit eintrat, sich seiner gefahrlos zu entledigen. Wer die Diebesbeute aber
aus diesem Grunde noch auf kurze Zeit behalten will, um ihre Verwendung als Beweismittel zu verhindern, handelt nicht, "um sich im Besitze des gestohleren Gutes zu erhalten".
c) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, unbegründet. Da jedes Rechtsmittel nach § 301 StPO aber auch zugunsten des Angeklagten wirkt, mußte aus den bei der Erörterung seiner Revision angeführten Gründen (s.dort unter I 3) das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, soweit es sich un die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheines handelt.
IIl.
Nach alledem bleibt das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch bestehen. Der Senat hatte deshalb über die Anrechnung der vom Angeklagten nach der Verkündung des angefochtenen Urteils erlittenen Untersuchungshaft zu befinden. Er hat seiner Übung
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entsprechend diese Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Gründe für eine abweichende Regelung sind in diesem Falle nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, .
Sarstedt Schmidt Siener Schnitt : Börker