Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 22.05.1984 – 5 StR 238/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Norbert Sc n EEE aus ÜiiilB, dort geboren an EEE 1951,

wegen räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter au Bundesgerichtshof Dr. ruhrmann Horstkotte Rebitzki Ur. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt up aus EB

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsveautin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 1984

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die reststellungen tragen die Anwendung des § 252 StGB. Sie ergeben, dal der Angeklagte gegen die Zeugin DiEEB Gewalt angewandt hat, um sich im desitz der gestohlenen, im Ladengeschäft angezogenen Stiefel zu erhalten (§ 252 StGB).

Der Angeklagte ist nach der Gewaltanwendung mit den Stiefeln zu seinem PKW gelaufen und damit fortgefahren. Die Anwendbarkeit des § 252 StGB wird nicht durch die von der Revision und auch vom Generalbundesanwalt angegriffenen Ausführungen des Tatrichters in rrage gestellt. Nach diesen - nicht auf reststellungen bezogenen - Ausführungen wäre der innere Tatbestand des räuberischen Diebstahls selbst dann erfüllt, wenn der Angeklagte nach seiner Entdeckung "nur noch die Absicht gehabt haben sollte, durch Flucht die Auffindung und Entziehung der an seinen rüßen befindlichen Beute und damit seine Überführung als Stiefeldieb zu verhindern" (UA S. 9); der Tatrichter erwägt ferner, es sei für den Angeklagten, "um nicht als Dieb überführt zu werden", notwendig gewesen, mit den gestohlenen Schuhen davon zu fahren, "gleichgültig, ob er die Stiefel jetzt noch behalten oder ... sehr bald beiseite schaffen wollte, um ein Beweismittel zu vernichten" (UA S. 10). Der Senat braucht sich nicht wit der vom Tatrichter zustimmend anyeführten Rechtsansicht des OLG Köln (NYW 1967, 739 = MDR 1907, 511) auseinanderzusetzen, wonach es für die innere Tatseite des räuberischen Diebstahls ausreichen soll, daß der Dieb den Gewahrsam über den Zeitpunkt der Gewaltanwendung hinaus aufrechterhalten will, und zwar selbst dann, wenn er sich der gestohlenen Sache nach kurzer Zeit entledigen möchte. Der Angeklagte hatte sowohl beim Diebstahl aus auch bei der Gewaltanwendung vor, mit den von ihm angezogenen Schuhen wegzufahren. Was mit den Schuhen anschließend geschehen sollte, konnte offenbar nicht aufgeklärt werden. Die reststellungen sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, daß bei der Gewaltanwendung der ursprüngliche Tatplan weiter verfolgt

VE

wurde und das Motiv des Angeklagten, sich der Strafverfolgung zu entziehen, seine Absicht, den Besitz der gestohlenen Schuhe zu sichern, begleitet, jedoch nicht verdrängt hat.

Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97). Die Senatsentscheidung BGHSt 9, 162, 165 betraf einen anderen Fall. Dasselbe gilt für das Senatsurteil vom 11. November 1956 (5 StR 254/56, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB,

8 252 Rdn. 7), mit dem der Senat die Anwendbarkeit des

§ 252 StGB verneint hatte. Dort hatte der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte an der Bergung der Diebesbeute anderer kein eigenes Interesse hatte, sondern ausschließlich

zu dem Zweck handelte, der Entdeckung seiner Beteiligung zu entgehen. Im vorliegenden Fall ist es nach dem Zusammenhang der Feststellungen nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Gewaltanwendung noch die Zueignungsabsicht hatte. Daß er dabei möglicherweise gedacht hat, er könne die gestohlenen Stiefel in Zukunft nicht mehr tragen und müsse sich ihrer deshalb nach Sicherung seines Gewahrsams möglichst bald entledigen, steht nicht der in § 252 StGB vorausgesetzten Absicht entgegen, den Besitz des Diebesgutes (zunächst) zu verteidigen.

#7

Der Generalbundesanwalt hält die Vorschrift des § 252 St&B hier nicht für anwendbar und hat deshalb beantragt, das

Urteil aufzuheben.

Schuster ruhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel