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BGH Entscheidung vom 04.05.1956 – 5 StR 86/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz StGB § 252
Rechtssatzt Räuberischer Diebstahl liegt nicht vor, wenn der Täter Gewalt gegen einen anderen nur verübt, um die Feststellung seiner Person und einen späteren Verlust des
Diebesgutes zu verhindern.
Aktenzeichen: 5 StR 86/56 | Urteil des BGH vom 4.Mai 1956 LG Verden a.d.Aller
Im Namen des\ V olkes
In der Strafsache
gegen den Hilfsarbeiter Gerhard iEmmEENm:
aus Nu Kreis Heil geboren am mm 1924 in Goa (Schlesien),
wegen räuberischen Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. uumuuue als Vertreter der Bundesanw.ltschaft,
Justizobersekre tä vi:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 16.Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
werden dürfe, und seinen Führerschein eingezogen. .
Die Revision des Angelläagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
1.) Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes
AlS, der Angeklagte 5 bis 6 Bohlen, die er gerade aus einem wenige Meter von der Straße Deelsen-Kirchlinteln entfernten Schuppen des Landwirts Ci mittels Einsteigens entwendet hatte, auf der Straße auf einen Lieferwagen lud, kam Haie, der Kraftfahrer des Landwirts CE, auf einem Fahrrad hinzu. Er stellte sein Fahrrad ab und fragte den Angeklagten, was er da mache. Der Angeklagte antwortete, das gehe ihn nichts an. HM cri.iderte, daß die Bretter seinem Chef gehörten und daß er sich die Wagennummer aufschreiben wolle. Er ging um das Fahrzeug herum nach vorn und bückte sich, um das Kennzeichen abzulesen. Der Angeklagte, der ihn hieran hindern wollte, ging ihm nach und schlug auf ihn ein. Es kam zu einer Schlägerei, nach deren Beendigung Hk auf seinem Fahrrad nach Kirchlinteln fuhr, um C Mn zu holen.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nicht. Er ergibt zwar unbedenklich, daß der Angeklagte, als er nach Vollendung eines Binsteigediebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2 StEB) auf frischer Tat betroffen wurde, Gewalt angewandt hat. Es fehlt aber an der nach § 252 StGB erforderlichen Absicht des Angeklagten, sich durch die’Gewaltanwendung im
Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten.
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In Urteil ist bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hierzu ausgeführt;
"Bei diesem Diebstahl auf frischer Tat butroffen, verübte der Angekla aste Gewalt - die Schläge gegen He -, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten Das hatte zwar auch den Zweck, zu verhindern, dab Te die Fehrzeugnummer aufschrieb. Es diente aber in ganzen dazu, diesen lästigen Dritten, der ihn hindern wollte, sein Diebesgut unbsmerkt abzufahren, ohne eigenen Schaden loszuwerden. Er schlug ihn, weil er sich. darüber klar war, daß er die Brette: wieder los würde, wenn seine Tat herauskäme und er an Hand der Fuhrzeugnunmer als Täter ermittelt würde. In anderem Sinne kann sein Verhalten in diesem Pussmmenkang veinünftigerweise nicht aufgefaßt werden
Hierbei hat die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal der "Absicht, sich im Bositze des gestohlenen Gutes zu erhalten", verkannt.
Wach § 252 StGB wird wegen räuberischen Diebstahls gleich einem Räuber bestraft, wer nach Vollendung eines ‚ Diebstahls, d.h. nach dem Bruch frsmden und der Begründung neuen Gewahrsams an der gestohlenen Sache Gewalt gegen cine Person anwendet, um sich im Besitze der Sache zu erhalten, sofern er dies zu einem Zeitpunkt tut, in dem er auf frischer Tat betroffen wird. Gewalthandlungen, die der Dieb zu einem späteren Zeitpunkt verübt, um sich die Diebesbeute zu erhalten, machen den Diebstahl zu keinem räuberischen. Das hat seinen Grund. Nur eine Diebstahlstat, bei welcher der Dieb zeitlich unmittelbar nach der ‚egnahme Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich den gerade eben begründeten Gewahrsam zu erhalten, steht
- 4.
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ihiem Unrochtsgehalte nach einem Rzub gleich, bei den bereits der Bruch fremden und die Begründung neuen
Gewaehrsams mit Gewelt essen eine Person erfolgen.
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Hieraus folgt, daß die bloße Absicht, sich die Diebesbeute zu erhälten, nicht genügt. § 252 StGB setzt voraus, daß der auf frischer Tat betroffene Dieb Gewalt grgen eine Person anwendet, die ihm den gerade eben erlangten Gewuhrsam unmittelbar entziehen will oder von der er dies zumindest annimmt. Seine Absicht muß demgemäß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamentziehung zu verhindern, die - sei esin Wirklichkeit, sei es näch seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.
Nur ein solches Verhalten des Diebes kann es rechtfertigen, die Tat ihrem Unrechtsgehalte nach einem Raub gleichzustellen. |
Eine Absicht dieser Art hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalte nicht Sehabt. Seine Absicht zielte nur darauf ab, durch die Gewaltanwendung die Feststellung seiner Person zu verhindem, weil: er befürchtete, daß diese einen späteren Verlust deı Diebesbeute für ihn zur Folge haben könne, und weil er das nicht wollte.
Wer nach Vollendung eines Diebstahls - hier eines Einsteigedicbstahls - auf frischer Tat betroffen wird und dabei in der hier festgestellten Weise und mit dem hier festgestellten Erfolge Gewalt gegen eine Person nur in der Absicht anwendet, die Feststellung seiner Person und den sich hieraus möglicherweise ergebenden späteren Verlust der Diebesbeute zu verhindern, begeht keinen räuberischen Diebstahl, sondern einen schweren Diebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) und eine diesem gegenüber selbständige - versuchte oder vollendete - Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB).
+5.
Ob hier die Nötigung vollendst oder nur versucht worden ist, kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhaltes nicht zuverlässig beurteilt werden.
Er laßt die Möglichkeit offen, daß es He trotz der Nötigungshandlung des Angeklasten gelungen ist, sich die Wagennummer aufzuschreiben. In diese Falle würde nur eine versuchte Nitigung vorliegen. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamer außerdem beachten müssen, daß die Verurteilung wegen Körperverletzung einen Strafantrag des Verletzten oder eine Erklärung der Stastsanwaltschaft voraussetzt, daß sie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Ants wegen für
geboten erachte (§ 252 StGB). Diese Erklärung der Staats-
anwaltschaft ist an keine Frist gebunden. Sie kann in jeder Luge des Verfahrens abgegeben werden (vel BGHSt 6, 282/2857). Durch die Anklage unter einem andsren rechtlichen Gesichtspunkt ist eine solche Erklurung noch nicht abgegeben worden.
2.) Zu Bedenken rechtlicher Art geben weiterhin auch die Erwägungen Anlaß, welche die Strafkamer bestimmt haben, dem Angeklagten scmäß 5 4em StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen.
In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt;
"Der Angeklagte hat sich auch’ als ungesignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen
(§ 42m StGB). Wer so, wie er, sein Fahrzeug und seine Fahrerlaubnis dazu benutzt, fremdes Eigentum zu verletzen unä diese Straftat auch noch mit Gewalt zu verteidigen, muß aus der Verkehrsgemeinschaft ausgeschlossen werden und die Fehrerlaubnis verlieren. Auch wenn der Angeklagte sich bisher als Kraftfahrer ordentlich geführt hat, spricht dieser einmalige
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all so entscheidend gegen ihn, daß er kei "!ilde verdient. Die wirtschuftlichen Nachteile, die er d.durch erleidet, daß er möglicherweise seine Arbeitsstelle nicht mehr mit einen führerscheinpflichtigen Fahrzeus erreichen kann, muß er in Kauf nehmen. Der Führerschein war einzuziehen. Um den Angeklagten auch außerhalb der Zeit, während der er seine Strafe abbüßt, empfindlich mit dieser Maßnahme zu treffen, war
die Sperrfrist auf zwei Jahre zu bemessen. !
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zignung oder Nichteignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vel BGHSt 7,165/1757). Die durch die Tat erwiesene mangelnde Zignung muß in diesen Zeitpunkte noch fortbestehen. Daß diesc Voraussetzung hier erfüllt sci, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen nicht.
Im Übrigen geben dia Bemerkungen des Urteils, daß der Angeklagte keine Milde verdiene und daß die Sperrfrist auf zwei Jahre bemessen worden sei, um den Angeklagten auch nach der Strafverbüßung empfindlich zu treffen, zu Zweifeln daran Anlaß, ob die Strafkamer das Wesen der Entziehung der Fahrerlaubnis als einer Maßnahme der Sicherung und Besserung richtig erkannt hat, Sic erwecken den Anschein, als ob die Strafkammer rechtsirrigerweise sich wesentlich von dem Gedanken habe bestimmen lassen, daß der Strafzweck der Sühne die Entziehung erfordere.
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Das Urteil muß aus den unter 1) und 2) dargelegten Gründen zufgehoben werden,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker