Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 14.06.1956 – 4 StR 159/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen
Gesetz; Rechtssatz;:
Aktenzeichen:
® yicht für die Amtliche Sammlung!
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‚Urteil des BcH oh Juni. 1956
Für aas Nachschlagewerk! :
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| | 2230 005 StPO §§ 358 Abs 1; StGB § 23
Ist ein Urteil zum Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig und nur zur Aussetzungsirage aufgehoben, so kann der Tatrichter auch noch zusätzliche Feststellungen treffen, soweit dies zur sachgemäßen Entscheidung i S des § 23 StGB erforderiich ist. Nur dürfen diese ergänzenden Feststellungen
„denen zum n zechtekräfsigen. Schuld- und Strafaus-
sprechen (im Anschluß an BGH 3 Februar 1951 und 3 StR 262/54
4 StR 159,56 ..
14: 4 StR 315/55
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In der Strafsachs gegen
den Land- und Gastwirt Jcharr T gm :.: N, zeboren or > 927 :r Te
wegen fahrlässiger Tötung U.8o
hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen.das rteil des Landgerichts in Trier vom 17 anuar 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
Gründe§
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I. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 3. Mai 1955 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Vergehen gegen § 26 Nr 5 StVG zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, unter Ablehnung von Strafaussetzung, verurteilt worden. Er führte im Fuhrgeschäft seines Vaters einen Lastkraftwagen mit Strassenbaumaterial. Auf der Bundesstraße 51 (Trier-Bitburg) fuhr etwa 100 m vor ihm der Kraftfahrer 3 ] mit einem Lastzug.. Als dieser bremste, versuchte der Beschwerdeführer dies ebenfalls. Da aber seine Fußbremse nur wenig Wirkung zeigte und er unterdessen schon auf etwa 10 m an den Lastzug herangekommen war, fuhr er auf die linke Straßenseite hinüber, um ein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden, Ein entgegenkommender VW-Kombi-Wagen geriet bei dem Versuch, zu bremsen, ins Schleudern, prallite daraufhin zunächst gegen den Motorwagen des Lastzuges und stieß dann mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen. Der Fahrer des Kombiwagens wurde erhetlich verletzt, seine Begleiterin war auf der Stelle tot.
Nach den Feststellungen des Urteils war der mangelhafte Bremszustand des vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs: ursächlich für die Unfallfolgen,. Von einer Maßnahme nach § 42 m StGB wurde abgesehen. .
Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1955 - 4 StR 315/55 - die Vorentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit soweit wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, die Revision aber im Übrigen verworfen. Die Teilmfhebung beruhte im wesentlichen darauf, daß der Tatrichter den gesetzlichen Zweck der Strafaussetzung und den Ausnahmecharakter
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des $ £3 Abs 3 Nr ? StGB nicht berücksichtigt oder nicht gend gewürdigt hatte.
Die Strafkammer hat auf Grund der erneuten Verhandlung ihr früheres Urteil "in vollem Umfange aufrecht erhalten", d.h. eine Strafaussetzung zur Bewährung - wegen entgegenstshenden öffentlichen Interasses - wiederum abgelehnt.
Il. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben,
A) Die verfahrensrechtlichen Rügen der Verteidigung geben zunächst allgemein zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Durch die teilweise Verwerfung der ursprünglichen Revision
waren der Schuld- und Strafausspruch des ersten landgerichtlichen Urteils. allerdings rechtskräftig geworden. Zur Frage der Strafaussetzung war aber das frühere Urteil des Landgerichts. durch die bereits erwähnte Entscheidung des Senats,
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mit den F „Feststellungen hierzu, aufgehoben. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Insoweit trat eine Sperrwirkung: wie sie mit der Rechtskraft verbunden ist, nicht ein, sondern allenfalls die Bindungswirkung des § 358 Abs 1 StPO. Das Landgericht hatte demnach bei der erneuten Entscheidung der Aussetzungsfrage die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Urteils zugrundegelegt war, auch zur Grundlage seiner erneuten Entscheidung zu machen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen jedoch war dem Tatrichter durch die Teilaufhebung und Zurückverweisung die Bewegungsfreiheit zurück gegeben a eich Rahmen auch zusätzliche Feststellungen treffen, vorausgesetzt, daß dies in verfahrensmäßig zulässiger Weise (vgl § 261 StPO) geschah und erforderlich war, um über die Aussetzungsfrag®e sachgemäß entscheiden zu könfien. Nur durften diese etwaigen
I= Zunge aharpa’ han ; Iinzaogat 1 mar 4 24 Palsr sywas absıreichen noch hinzusstzsn, 12% zvar Im Aus-
g spunktü ichtig. Der Umfang der Rechtskraft kann in der Tat für den Angeklagten im Binzelfali günstig wie nachteilig sein. Die Revision berücksichtigt indes die hier gs gebene be-. sondere Verfahrenslage und zumal folgendss nicht: In den Gründen seines Urteils vom 6b. Oktober 1955 hatte der Senat u.a. darauf hingewiesen: Der Tatrichter werde bsi. seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß das. öffentliche interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) nicht lediglich auf dem Gedanken der Allgemeinabschreckung beruhen könne.. Es müsse vielmehr durch schwerwiegende Gründe des Einzeifalles gerechtfertigt sein. "Es kommt dabei auf die Ausgestaltung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihrem Unrechisgehals, ihren Folgen für üle Verlstzten und ihrs Wr-
kung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung an". Ferner sei
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auf die Persönlichkeit des Täters einzugehen.
Rie Strafkammer hatte damit freie Bahn, unter Beachtung der eingetretenen Teilrechtskraft und der Weisungen des Revisionsgerichts, im Rahmen der erneuten Aussetzungsenrtscheidung gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen, insbesondere über die Ausgestaltung der Tat, ihre Begleiterscheinungen und ihren Unrechtsgehalt. Die im ersten Urteil für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur last. gelegten Straftaten gefunden wurden (§§ 264 Abs i, 267 Abs 1 Satz 1 StPO), durften allerdings richt angetastet werden. Es wäre also z.B. unzulässig gewesen, statt fahrlässiger Tötung jetzt Körperverletzung mit Todesfolge oder gar Totschlag für vorliegend
B) Zu den verfahrensrechtlichen Einzelangriffen der
Revision ist demnach zu sagen;
1. Im neuen Urteil wird bemerkt, der Ängeklagts habs "selten einen PKW. gesteuert". Die frühere Entscheidung enthält keine gegenteiligen Darlegungen. Jens ergänzende Feststellung beruht offenbar auf der Einlassung des Beschweräsführers in der letzten Hauptverhandlung, wie dies die Ur-
teilsgründe einleitend und allgemein angeben. Dem steht der Protokollvermerk, auf den sich die schriftliche Revisionsbegründung beruft, nicht entgegen. Die in der Niederschrift angeführte verneinsnde Antwort des Angeklagten bezog sich
- wörtlich genommen - auf die Frage, ob er evtl. auf die Beschuldigung etwas erwidern wolle (Bi 193 R dA). Da die
3 D.L% Dun atcatn- Sa x - Pe 4 iftig Zeststand, wäre es zwar nichv Schr
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Schuldirags rechtskr sinnvoll gewesen; den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht
su befragen. Anderseits © kann damit bsabsichtigt gewesen sein, auch durch das Verhandlungsprotokoll klarzustellen, daß die eingetretene Meilrechtskraft beachtet wurde. Jedenfalls ist der Sinn dieses Protokollvermerks nicht eindeutig. Er ist daher nicht geeignet, die negative Beweiskraft des
§ 274 StPO auszulösen. Diese Lücke des Protokolls kann somit an Hand der Urteilsgründe in dem oben dargelegten Sinn ausgefüllt werden. Zudem hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO insoweit fallen lassen und die Möglichkeit zugegeben, daß die fragliche Feststellung auf Angaben des Beschwerdeführers zur Person beruhte,
2, Daß der Angeklagte täglich mehrmals die Bundes-
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sywreße 5. befuhr, widerspricht dem früher festgestellten Sachverhsis nicht, ergibt sich vieımehr zus Giesem mittel-Iran“ Li GE Een ' z m name: Tan sı IQ y =: (ir 5, Im neuen Urveil heißt es, schon ssit Wochen {vor
hate der Beschwerdeführer jeden Samstag Brems-Ss
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früheren atte sich der Angeklagte darauf terufen, daß er regelmäßig am Samstag einer jeden Woche durch den Zeugen vo» die Bremsflüssigkeit habe nachfüllen lassen. MD Hatte dies dahin bestätigt, daß er fast jeden Sonn-
abend nachgefüllt habe, Hieraus hatte die Strafkammer damals gefolgert, daß die Bremsanlage des Fahrzeugs schon längere Zeit undicht gewesen sei, denn sonst wäre es nicht nötig gewesen, so regelmäßig die Bremsflüssigkeit nachzufüllen.
Um einen wesentlichen Unterschied — jeden oder fast jeden pamstag -— handelt es sich keinesfalls. Ferner wurde schon im früheren Urteil davon ausgegangen, daß bereits einige Zeit vor dem Unfall dis Bremsflüssigkeit regelmäßig nachgefüllt rd
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n mußts, Ir dem Verlust an Bremsflüssigkeit hatte dss
Landgericht schon damals ein sicheres Beweisanzeichen für A einen Fehler der Bremsanlags gesehen; der Angeklagte hätte “R sich nicht darsuf beschränken dürfen, jeweils nachzufüllen; 5
dadurch daß er sich damit hegnügte, habe er seines Pflichten
als Kraftfahrer, nur mit einem einwandfreien Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen, verletzt,
habe in höchstem Maße leichtfertig gehandelt, wenn er mit einem Fahrzeug, das sine solch mangelhafte Bremse aufwies, als Berufsfahrer. am Verkehr überhaupt und erst recht auf der Bundesstraße 51, die wegen ihrer Anlage ein häufiges Bren-
Im jetzigen Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte
sen notwendig mache, teilnahm. Sein Verhalten liege an der obersten Grenze der bewußten Fahrlässigkeit, zum be-
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dingten Vorsatz hin.
st es kein Widerspruch und keine Überschreitung der Grenzen der Rechtskraft, wenn das Landgericht jetzt der Meinung Ausdruck gibt, daß der Angeklagte ein Fahrer gewesen sei, der sich bedenkenlos mit einem völlig verkehrswidrigen Fahrzeug in den Straßenverkehr begeben habe (S 5, 6 UA - neu -). Eine Feststellung vorsätzlichen Handelns, wie es die Revision behauptet, kann hierin nicht gefunden werden, |
4, Daß das dortige Gelände "ein häufiges Bremsen not-
wendig machte", stand, entgegen der Behauptung der Revisicn,
schon im früheren Urteil (S 6 UA).
5. Ebenso war hereits im ersten Urteil (S 10 UA) get, daß dsm Beschwerdeführer der mangelhafts Zustanä der sanlage bekannt war. Dieser abschließenden Feststellung
svandsn allerdings Ausfürrungen gegerübsr, die mehr für,
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schuldhafte Nichtkenntnis sprechen konnten (S 6, 7 UA - alt Auf Grund dessen hat der Senat in seiner früheren Entscheidung dargelegt, daß "äie Kenntnis oder zumindest die schuldhafte Nichtkenntnis von der Unzuverlässigkeit der Bremsen festgestellt" sei (S 6 der Abschr des Revisionsurteils).
Im jetzigen Urteil des Landgerichts heißt es, daß das völlig ungenügende Arbeiten der Bremsanüage dem Angeklagten "bekannt war". Dies war nicht unzulässig. Dis Feststellungen des früheren Urteils ließen allenfalls offen, ob dem Angeklagten der Zustand der Bremsen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, Diese Unklarheit hat der Tatrichter nunmehr beseitigt, indem er Kenntnis des Angeklagten annahm, von der er schon an der entscheidenden Stelle der früheren
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ine abwägends. die handelt ez Sich somit
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keins Rerhtrsaurführung, 2 oo we es 9 355 Abs ı StPO 3 EN L 2 a band daher dis Stral-
&. Rechtiiche Bedenken ergeben sich allerdings zu folgendem Punkt: Der Angeklagte hatte sich ausweislich der Gründe des ersten Urteils u.a. dahin eingelassen: Er habe, als er: die unzureichende Bremswirkung wahrnahm, keinen
; anderen Ausweg gesehen, als sein Fahrzeug auf die iinke Fahrbahnseite zu steuern. Diese KBinlassung ist, wie die übrigen Urteilsausführungen ergeben, unwiderlegt geblieben. Daraus erklärt sich, daß es im damaligen Urteilssachverhalt heißt, das Herausfahren nach links sei erfolgt, um ein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden. Diese Fahrweise als_solche wurde dem Angeklagten damals nicht zur Last gelegt. Bei den 2
Erörterungen zu § 42 m StGB wurds vielmehr ausgeführt, daß
die Fahrweise des Anseklagten im wesentlichen nicht zu bsanstand en ssl. Es wurde lediglich an anderer Stelle Asrt-
vorgehoben, daß nicht ein plötzliches Ereignis - nämlich das behauptete Anrhalten des Lastzuges - ihn habe falsch a
reagieren 1&ässen. Vielmehr sei der Unfall auf seines sigene Nachlössigkeit in der Wartung, des Fahrzeuges zurückzuführen (S 12 UA).
Im jetzigen Urteil wird dargelegt: Der Angeklagte habe sich entschlossen, auf die linke Fahrbahnseite zu wechseln, obwohl er’ überhaupt keine Sicht in dieser Richtung hatte. Bei der ihm bekannten Tatsache der Verkehrsdichte und der hohen Geschwindigkeiten auf der Bundesstraße 51 bedeute dieses Verhalten bereits ein sehr beachtiichss Ver-
schulden. Er habe sich keineswegs plötzlich vor eine schwie-
cr im Augenlagten ahrbahn
a zu wechsein. Bei seiner zuletzt innegehabten Geschwindi
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d von etwa i0 km/st hätte er, ohne einen nenninswsrien Schad
den zu verursachen oder sich selbst zu gefährden, auf den
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LKW von zn auffahren oder notfalls nach rechts au eine in Straßsnhöhs liegende Wiese fahren können. Daß er den zu billigenden Grund in die andere Fahrbahn
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wechselte, zeuge von einem verantwortungsiosen und rücksichtslosen Verhalten,
Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu der bisher zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Daß der Beschwerdeführer nach seiner Einlassung keinen anderen Ausweg als das Linksausscheren sah, mag zwar nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Feststellung gewesen sein (R@St 69, 369, 377 oben). Es wird ihm jetzt aber zusätzlich ein Schuldvorwurf daraus gemacht, daß er nach links ausbog, anstatt den IKW zu rammen oder notfalls auf eine Wiese auszuweichen. Das verträgt sich nicht ohne weiteres mit der bereits erwähnten, früheren Darlegung, seine Fahrweise sei im wesentlichen nicht zu beanstanden.
Außerdem behauptet die Revision, daß die Möglichkeit des Ausweichens auf eine Wiese in der erneuten Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei. Der Verteidigung sei dadurch die Möglichkeit genommen gewesen, hierzu in der Verhandlung Stellung zu nehmen und darzutun, daß ein Ausweichen zwischen den Straßenbäumen hindurch, auf dis durch einen Graben abgstrennte Wiese nicht durchführbar gewesen sei. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch die von hier aus eingeholts dienstliche Äußerung von Richtern, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, Danach ist es "zutreffend, daß in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich fest-
gestellt worden ist, daß sich rechts der Bitburgstraßc an a 1
e eins Wiese befindet. Die angezogane Darle-
F 2m n - 47 Sat +9+raäinah7i ar PR ’ ; gung des jetzigsn Urteils „.. ist tatsächlich eins nachträgliche gerichtliche Schlußfolgerung .,...". Demnach ver-
istz# disse neus Darlegung den in § 26° StPO enthaltenen
barkeit, Ferner war es ein sschlich-
rschtlicher Mangel, wenn das Landgericht jetzt gegen den 1
Angeklagten den Vorwurf unverantwortlichen und rücrksishtslosen Verhaltens erhob, ohne dazu Stellung zu nehmen, daß das Ausweichen nach links jedenfalls aus Rücksichtnahme auf
den vorausfahrenden Führer des Lastzuges erfolgt war. Zudem
"ist nicht dargetan, inwiefern der Angeklagte die Möglichkeit
eines Ausweichens auf die Wiese hätte erkennen können.
Auf diesen Verstößen beruht das Urteil jedoch nicht (8 337 Abs 1 StPO). Auch wenn die Strafkammer diese zusätzlichen — an sich überflüssigen — Erwägungen nicht angestellt
hätte, würde sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt sein.
Das ergeben die übrigen Urteilsdarlegungen eindeutig. Danach
lag der Schwerpunkt des vorwerfharen Verhaltens dss Ange-
.klagten darin, daß sr sich auf einer erheblich befahrenen,
gsfährlichen Strecke mit einem Fahrzeug in den Verkehr begab, das stark übserladen und dessen Bremseinrichtung in zweifscher Hinsicht fehlerhaft war. Hinzu kam seine auch im übrigen nachlässige und gleichgültige Einstellung gegenüber den
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Terkehrsvorsshriften (Nichtbeachtung einer Vorstrafe; An-
nängen eines schweren Wasserwagens ohne Bremsmögiichkeiv an
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Morgen des Unfalls). Dieses Gesamtverha!.ten - nicht das Linksausweichen, das unmittelbar zum Unfall führte - hat die Strafkemmer als derart schwerwiegend. angesehen, daß "allein aus diesen Gründen die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse geboten" erschien. Das Landgericht hat außerdem Gesichtspunkte der Einzel- und Allgemeinabschrekkung und den Sühnegedanken berücksichtigt. Es hat den Eindruck
gewonnen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Fahrer
handelt, der sich bedenkenlos mit einem in völlig verkehrswidrigsm Zustand befindlichen Fahrzeug in den Straßenverkehr begibt. Die Öffentlichkeit würde es angesichts der schweren Unfallfolgen nicht verstehen, wenn die Vollstreckung der Strafe unterbliebs,
C) Diese Darlegungen, die nach Auffassung des Senats durch jene bedenklichen Erwägungen (über andere Ausweichmöglichkeiten) nicht beeinflußt sind, tragen die Versagung der Strafaussetzung. Hätte die Strafkammer — was möglich war — diese Ausführungen im früheren Urteil gemacht, so wäre es wohl schon damals in vollem Umfang bestätigt worden. Ihre jetzigen Darlegungen zur Frage der Aussetzung halten sich im Rahmen der Richtlinien des Senats und seiner Rechtsprechung (vgl dazu neuerdingss BGH NJW 1956, 919, 920 Nr 20). Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch, Die schwerwiegenden Gründe, die nach Auffassung dss Tatrichters im hier gegebenen Fall die Vollstreckung der Strafe erfordern, hat er dargelegt. Die gebotene Abwägung zwischen den Belangen des Beschwerdeführers und denen der Allgemeinheit hat die Strafkammer vorgenommen. Mit der "Öffentlichkeit" hat das Landgericht ersichtlich nicht die gleichgültige oder möglicherweise falsch unterrichtete Menge, sondern die verständige Rechtsüberzeugung der Allgemeinheit vor Augen gehabt, deren Auffassung der Senat in seinem früheren Urteil ausdrücklich mit als wesentlich bezeichnet hatte (vgl auch BGH NJW 1956, 920; Kohlrausch-Lange, 41.Aufl, Anm III zu
§ 23 StGB). Daß ein bestimmter, größerer Kreis von Personen sich mit dem vorliegenden Ereignis befaßt habe, brauchte . das Landgericht hier nicht darzulegen. Die gegenteilige Ansicht der Revision würde darauf hinauslaufen, daß aus Strafurteilen auf Grund von schuldhaft herbeigeführten Unfällen in besonders gefährdeten Verkehrsgebieten fast niemals
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nitunter schnall in Vergessenheit geraten mag. Eine d 2)
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu
verwerfen.
Rotberg Dr. Augustin Dr, Sauer
Seibert Tang-Hinrichsen
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