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BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 4 StR 293/58

4. Strafsenat

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4_StR_293/38 2256 040

Im Namen des Yolkes

In der Strafsachs

gegen

den Gastwirt Heinricn I EHEN zu: Te, Kreis Hp, geboren an MR. NEE AD in TEE CHE,

wegen Zahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Rinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Flitner - als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. , als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justi zangestellier > . 13 Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 22. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver- - handlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a.M. surückverwiesen. R .

In ürrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Der Angeklagte war !942, im Alter von siebzehn Jahren,mii seinen gesamten Angshörigen aus rassischen Gründen in das Konzentraiionslager Auschwitz verbracht worden. Seine Eitern und vier Geschwister kamen dort um. Er allein blieb am Leben. Nach dem Krieg übernahm er die Geschäftsführung einer Gaststätte in Togib ; er wohnt in RB. Seit 1949 pesitzt er den deutschen Führerschein.

Am 29, Oktober 1957 hatte er in Logis mehrere Gastwirtschaften aufgesucht und alkoholische Getränke zu sich genommen (Blutalkoholgehalt: 1,58 fo). Nach Einbruch der Dunkelheit kehrte er mit seinem Fahrzeug, einem "Opel-Kapitän", zu seinem nicht weit entfernten Wohnort zurück. Die von ihm befahrene Straße war von Fußgängern belebt, weil an diesem Tag in Ieiip-ED Kirchweih war.

Am Ortseingang von RE erfante er mit seinem Fahrzeug den !4jährigen Schüler Bernd Opus. Dieser starb an den Unfallfolgen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit-mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte, unter Erhebung der Verfahrens- und Sachbeschwerde, zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt (Rechtfertigungsschrift vom 6. Juni 1958). In der Hauptiverhandlung hat der Verteidiger in zulässiger Weise (§ 304 Abs. 2, § 305 StPO)

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das Rechismitiel. auf den Strafausspruch beschränkt. Es hat teilweise Erfolg.

II. a) Die Verfahrensrüge, soweit sie angesichts der RFinschvänkung der Revision Überhaupt noch Bedeutung hat, greift nicht durch. Es besteht kein Anhalt für die Annshme einer -- unbewußten — Irreführung der Verteidigung durch den Tatrichter beim Erlaß des den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Taxenfahrers ablehnenden Beschlusses auf Grund einer Wahrunterstellung, oder einer solchen durch den Vorsitzenden bei seiner ablehnenden Verfügung vor der Hauptverhandlung. Der Entscheidung BGHSt !, 51-53 lag eine andere Verfahrensgestaliung zugrunde, Des weiteren hatte die Verteidigung mit ihrem in das Wissen des Taxenfahrers Mb gestellten Beweisvorbringen nicht behauptet, daß durch die seitwärts der Straße vorhandenen Leuchikörper einem Straßenbenutzer Jede Sichtmöglichkeit genommen worden sei. Es war nur von einer Störung und Behinderung die Rede (Bl. !44 d.A.). Diese Beweisbehauptung hat die Strafkammer als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Sie war nicht unbedingt genötigt, die als wahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erwähnen (BGH in IM Nr. 5 zu § 244 Abe. 3 StPO; vgl. auch RGSt 65, 322, 330). Die Darlegungen des Lanögerichts sind auch in sich widerspruchsfrei; denn ein Kraftfahrer kann sehr wohl durch von außen einwirkende Lichtquellen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gestört oder behindert werden. Ihm braucht deshalb aber noch nicht Jede Sichtmöglichkeit genommen zu sein. Zudem waren dem Angeklagten nach der ausdrücklichen Fesistellung der Strafkammer die Fahrstrecke und die dortigen Belsuchtungsverhältnisse bekannt (S. 3 UA).

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Mit seinen eigenen Beobachtungen auf Grund der Oriskesichtigung hat das erkennende Gericht die Grenzen der ihm gemäß eigener Sachkunde möglichen Wahrheitsfindung nicht überschritten. Es hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, daß zur Zeit des Augenscheins zwei Glühlampen geringere Leuchtkraft aufwiesen als zur Unfallzeit.

b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Strafzumessung als solche im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Es besteht kein Anzeichen dafür, daß der Tatrichter bei der Bemessung der Sirafe die als wahr unterstellte Belästigung und Behinderung des Angeklagten durch die Seitenleuchten unberücksichiigt gelassen hätte. Die Umstände, die dem Landgericht für das Strafmaß bestinmend waren, hat ss angeführt (§ 267 Abs. 3 Satz ! StPpo). Kine erschöpfende Darlegung der Zumessungserwägungen ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 3, 179). Rechtlich bedenklich könnte allerdings erscheinen, daß der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer zu den Menschen gehören soll, "gie nicht gewillt sind, der Rechtsordnung die notwendige Achtung entgegen zu bringen" (11 UA). Er ist zwar schon sechs Mal vorbestraft. Bei den drei Verkehrsverstößen, die miü sehr niedrig bemessenen Geldstrafen geahndet wurden (2 UA), handelt es sich jedoch, soweit ersichtlich, um verhältnismäßig geringfügige Zuwi.derhandlungen und vermutlich um fahrlässige Übertretungen. Solche können, wie die tägliche Erfahrung lehrt, angesichis der zunehmenden Verkehrsschwierigkeiten, zumal in Großstädien, auch dem gewissenhaftesten Kraftfahrer unterlaufen. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines pöswilligen Rechtshrechers schoß daher mangels näherer Darlegungen über das Ziel hinaus. Jene nicht einwandfreie Wendung ser Zumessungsgründe war jedoch offenbar mehr zusätzlich

gemeint. Der Schwerpunkt für die Gefängnisstrafe von

neun Monaten lag ersichtlich darin, daß der Angeklagte, obwohl unter Alkoholeinfluß stehend und in fahrunfähigen Zustand, eine unnötige Fahrt mit seinem Krafiwagen auf einer von Fußgängern belebten Straße unternahm und daß durch dieses grob leichtferiige Verhalten ein Mensch

za Tode kam (10 unten, 11 oben UA). An dieser Beurteilung hätte sich nichts geändert, wenn jene bedenkliche Erwägung unierblieben wäre. Dies ist dem Zusammenhang der Zumessungsgründe zu entnehmen. u

c) Die gemäß § 42 m StGB getroffene Maßregel ist rechtlich nich; zu beanstanden. Besondere Einwendungen hiergegen hat die Revision nicht erhoben,

d) Dagegen kann die auf § 23 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nichi aufrecht erhalten bleiben. Um die Aussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten darzutun, hätte die Strafkammer die dem Beschwerdeführer hier nachdrücklich zur Last gelegten drei Verkebrsverstöße näher schildern müssen (vgl. oben II b). Dies lag bei einem Angeklagten, der in seiner Jugend schwerstes Unrecht durch staatliche Maßnahmen und bitterstes Leid durch Ermordung aller seiner nächsten Angehörigen in einem Konzenirationslager erfahren hei, besonders nahe. Hierauf hat zumalider Generalbundesanvialt unter Bezugnahme auf BGHStT 8, 182 ff. hingewiesen. Der Tatrichier hat ferner nicht die Möglichkeit einer Auflage (§ 24 SiGB),sowie die Wirkung der bereits vorgenommenen Entsiehung des Führerscheins erörtert. Jedenfalls fehlt es an ausreichender Darlegung, warum bei diesen Angeklagien, der das begangene Unrecht einsieht und seine Verfehlung nach den Urteilsfeststeilungen ehrlich bereut,

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die Vollstreckung der Gefängnisstrafe noiwendig und sinnvoll erscheint.

Das Urteil war daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Es erschien angezeigt, die Sache in diesem Umfang an ein mit ihr noch nicht befaßt gewesenes, benachbaries Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wegen etwaiger ergänzender Feststellungen zur Aussetzungsfrage wird auf BGH 4 StR 159/56 vom 14. Juni 1956 = IM Nr. 30 zu.§ 23 StGB ver-

wiesen.

III. Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Seibert Tang-Hinrichsen

Hübner Fiitner