Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 28.01.1954 – 3 StR 262/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2284 085 -’
3 Stk 257/54 ‚m Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den selbständigen Friseur Willi I EEE aus VO - EEE, zeboren an . EEREEEED GE in TEEED-BD,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Martin Bandesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Haaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED 1: der Verhandiung, Oberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkünäu:g. als Vertreter der Bundesanwal.tschaft.
dilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der kechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendschutzkammer des Landgerichts in Wupperta. verurteilte am 3. September 1953 den Sojährigen Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, weil er im Sommer 1953 in seinem Friseurgeschäft an der elfjährigen Annegret PB unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte Durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 wurde das vom Angeklagten angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch bestätigt. Weil aber nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff StGBin der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953. DIGHL 1 S 755) in Kraft getreten waren, wurde die Sache zur Entscheidung über die - Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 354 a StPO).
Daraufhin hat das Landgericht in seinem Urteil vom 28, Januar 1954 die erwähnte. Strafe von neun Monaten Gefängnis in Höhe eines Strafrestes von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt.
Diese Entscheidung fechten die Revisionen der: Staatsanwaltschaft und des Angeklagten an. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und erreichen die Aufhebung des Urteils.
I-
Die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil der erkannten Freiheitsstrafe ist nicht zulässig. Das hat der Senat schon mehrfach, zuerst in der zum
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Abdruck bestimmten Entscheidung vom 26, Mai. 1.954 - 3 StR 109/54 - ausgesprochen. RR
Schon die Fassung des § 23 StGB spricht deutlich gegen die Zulässigkeit der Strafaussetzung hinsicht-. lich eines Teiles der erkannten Strafe.' Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Vollstreckung teiner Gefängnisstrafe .., von nicht mehr als neun: Monaten"aussetzen. Diese Worte weisen auf die . im Urteilsspruch bezeichnete Strafe hin, nicht auf ' einen Teil davon. Wollte der Gesetzgeber die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Strafteil zulassen, so hätte er das äurch den Zusatz "ganz oder teilweisen zum Ausdruck gebracht. Die Aussetzung erfolgt, damit der Verurteilte "durch „ute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann". Auch diese Worte sind so zu verstehen, daß der Erlaß der erkannten, d, h. also der ganzen Strafe, das Ziel der Maßnahme darstellt. Aus der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes(vgl katerialien dazu, Eundestagsdrucksache Nr 3713 S 28 ff)- geht hervor, daß die Vollstreckung eines Strafteiles und die Aussetzung des Strafrestes nicht. zugelassen ° werden sollten, Durch die Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung soll die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen entfallen, wenn nach der Persönlichkeit des Verurteilten und nach seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwartet werden kan daß er künftig ein gesetzmässiges und georänetes Le-.] ben führen werde. In diesen Fällen sollte ein Strafvollzug überhaupt unterbleiben. Da eine derartige Maßnahme bei höheren Strafen bedenklich erschien,
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legte der Gesetzgeber in § 23 StGB eine bestimmte Strafhöhe fest, bis zu der in geeigneten Fällen die Strafaussetzung zur Bewährung zulässig sein sollte. Auch das ist der Begründung zum Entwurf des Tritten Strafrechisänderungsgesetzes zu entnehmen.
Danach hätte das Landgericht also entweder die Aussetzung der erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis anordnen oder aussprechen müssen, daß dic Strafaussetzung zur Bewährung versagt werde,
II:
Es ist nicht auszuschliessen, daß die irrige Ansicht des Landgerichts über die Möglichkeit der Aussetzung eines Teiles der erkannten Strafe die Entscheidung darüber beeinflußt hat, ob im vorliesanden Falle eine Strafaussetzung zu gewähren war.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit und seiner Lebensführung die in § 23 Abs 2 StGB für äle Bewilligung einer Strafaussetzung gestellten Bedingungen erfüllt, sind zudem aus folgenden Gründen bedenklich; Der Tatrichter hebt hervor, daß der Angeklagte auch in der letzten Hauptverhandlung, nachdem das frühere Urteil des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden war, noch keine Einsicht "in die Schwere des von ihm begangenen Unrechts!" an den Tag gelegt, vielmehr gezeigt habe, daß er seine ; .: Verfehlung als Belanglosigkeit ansehe. Deshalb, so meint der Tatrichter, sei es zweifelhaft, ob der Ange-.- klagte nach seiner Persönlichkeit sich in Zukunft
straffrei verhalten werde. Mit dieser Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist es kaum zu vereinbaren, daß das Landgericht an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich anerkennt, daß der Angeklagte nicht nur vor dieser Straftat ein geordnetes und arheitssames Leben geführt habe. also strafrechtlich nicht hervaorgetreten sei, sondern auch "grundsätzlich" erwarten lasse, daß er unter der Wirkung des Urteilsspruches in Zukunft cin gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde Es sei. dem Angeklagten zu glauben, daß er künftig bei der Bedienung von Kindern größte Zurückhaltung zeigen werde.
Da auch diese Beurteilung des vergangenen und des 'su erwartenden künftigen Verhaltens ohne eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vargenommen werden kann, so liegil ein Widerspruch vor. wenn das Landgericht trotz dieser Erkenntnisse gleichzeitig die Ansicht vertritt, es sei nicht sicher, ob er in Zukunft nicht wieder straffällig werde.
Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben, Tas Landgericht wird in einer neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob die Aussetzung der erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis in Betracht komnt. Ergibt die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, daß es sich um eine einmalige Verfehlung gehandeit hat, so kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Petracht. Labei hat das Landgericht die Möglichkeit, durch geeignete Auflagen dem Angeklagten die Schwere seiner Verfehlung auch in Zukunft zum Bewußtsein zu bringen. Es kann ferner noch Vorsorge treffen, daß unsittliche Angriffe gegen Kinder in den Geschäftsräumen erschwert werden.
Dies könnte ». B. dadurch geschehen, daß dio Bedienung von Kindern entgegen der Üübung der Friseure nur in solchen Geschäftsstunden stattfinden darf. in
denen erfahrungsgemäß die Geschäftsräume von zahlrei-Shen Kunden besucht werden.
Rotberg Dr. Dotterweich Martin
Dr. Arnät Maa;