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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 4 StR 315/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2239 049°

[m Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

| den Kraftfahrer Johann F IB aus Nm. . geboren on EB 1927 in rn. Kreis BED

"wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6: Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde „als Vorsitzender, | Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof,Dr.Lang- -Hinrichsen ‚Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende. Richter, . werstaatsenwalt DrDr 4 Dee 20. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, on Tüstizangestellterb Non. | = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, . für Recht erkanntı en TTS

Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

«

“ DV

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung und wegen eines tateinheitlich hiermit begangenen Vergehens nach 8 26 Nr 3 StVG zu einer Gefängnisstrate von acht Monaten verurteilt.

Er fuhr am 13, Oktober 1954 mit seinem um rund 1600 kg überladenen Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/st auf der rechten Straßenseite in einem Abstand von 100 m hinter einem Lastzug. Als der Führer dieses Tastzuges vor einer Straßenkuppe mit Rücksicht auf zwei vor ihm laufende Fußgänger sein Fahrzeug abbremste, konnte der Angeklagte infolge Versagens der Fußbremse, die schon seit Tagen nicht mehr ordnungsgemäß arbeitete, nicht mehr

rechtzeitig hinter dem Lastzug halten. Um ein Auffahren zu . ‚vermeiden, bog er nach links aus. Dadurch kam es zu einem

= Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Volkswagen-Kombina-

tionswagen. Der Führer dieses Wagens würde, ‚schwer verletzt, seine. Beifahrerin getötet.

Die Revision des "Angeklagten rügt die Verletzung des u Verfahrensrechts und des. sachlichen Rechts. 5

© Unterlassung der Belehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPo kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39)» .

2) Aus der Begründung der Beschlüsse zur Nichtbeeidi-

gung der Zeugen EB: ED. EB .-: «EEE ::::

sich erkennen, welchen der im Gesetz vorgesehenen Fälle das Gericht als vorliegend erachtet hat (BGHSt 1, 175 ff).

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Daß das Gericht, wie die Revisionsbegründung zu verstehen .sein wird, bei seiner Ermessensentscheidung etwa von der rechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, die Zeugen könnten nur wegen ihrer Eigenschaft als Verletzte oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Angeklagten un beeidigt bleiben, 1&äßt sich weder aus der Begründung der : Beschlüsse noch dem Urteil selbst entnehmen (BGH 1 StR 179/55: vom 10. Juni 1955), Ä | ;

3) Ob die Belehrung der Zeugen gg und des sachverständigen zeugen iD trotz des Vermerks im Protokoll nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 57 StPO die Revision nicht gestützt werden kann {KMR 8 57 Anm 2).

4) Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet die Revision einmal offensichtlich, daß keine weiteren Fragen an die Zeugenggp un 3 und teilweise auch an den Sachverständigen gerichtet wurden. Eine Ver-. fahrensrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Vorderrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft hat (BEHSt 4, 125 (rzelı Date 3,59). |

5} Die Rüge der Verletzung‘ der‘ Aufklärungspflicht wegen Unterlassung eines Augenscheins scheitert schon daran, | daß der Revisionsführer nicht angibt,welche bestimmte Beweistatsache durch die unterlassene Beweiserhebung hätte fest- "gestellt werden sollen. “

Nach dem Urteilszusammenhang hat sich das Gericht bei Auswertung der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ersichtlich der Hilfe des Sachverständigen bedient. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbegründet,

-4-

Das Gericht hat offensichtlich seine Feststellungen über die zur Herbeiführung einer ordentlichen Bremswirkung erforderliche Mindestmenge der Bremsflüssigkeit und über die Ursachen des Verlustes der Bremsflüssigkeit unter Verwertung der Angaben des Kraftfahrsachverständigen getroffen, so daß nicht ersichtlich ist, wieweit es hierbei seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll.

6) Was die Revision weiterhin als Verletzung des § 264 StPO beanstandet, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung»

II; Verstöße gegen das sachliche Recht.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung wollen dartun, daß der Tatrichter eine andere Schlußfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt hätte ziehen müssen. Sie sind unzulässig, da die Beweiswürdigung keinen. Widerspruch

ZU. den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen erkennen läßt.

\ Dies gilt einmal für die Behauptung, das Gericht hätte zu

der liberz eugung kommen müssen, daß nicht der Zeuge >. sondern: die getötete Beifahrerin den ‚Kombinationswagen gesteuert habe, Ferner trifft dies zu für die Feststellung ‚über die ZUr Gewährleistung einer einwandfreien Brenmswirkung erforderliche Mindestmenge an Bremsflüssigkeit und über die Ursachen des ‚Auslaufens der Bremsflüssigkeit, insbesondere stellt es keinen sachlichrechtlichen Verstoß ‚dar, wenn das Gericht von der Möglichkeit ausgegangen ist, laß die, ‚ Brensflüssigkeit allmählich ausgeflossen ist,

:bensowenig 1&ä8t sich ein aus dem Urteil ersichtlicher Widerspruch und ein Verstoß gegen die Denkgesetze darin sehen, daß nach den Feststellungen, denen u. a. die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers zugrunde liegen, der Zeuge GEW ich: plötzlich scharf abgebremst hat, und

daß die Generalüberholung des Lastwagens des Angeklagten bereits im März 1954 erfolgt ist. Der Tatrichter war weiterhin nicht gehindert, aus der Tatsache, daß der Angeklagte be-- reits am Vormittag des Unfalltages vorschriftswidrig einen schweren \iasserwagen an seinen Lastwagen angehängt hatte, } zu folgern, daß der Angeklagte gegenüber Verkehrsvorschriften ‘ eine gleichgültige Einstellung einnahm, E

Auch eine Unklarheit enthält das Urteil entgegen der

"im Rahmen der Verfahrensrügen aufgestellten Behauptung der

Revision darin nicht, daß das Gericht ausführt, bei der Fahrt mit dem Zeugen 0) habe der Angeklagte das Ge-

'triebe zum Regulieren der Geschwindigkeit benutzt, Damit

bringt die Strafkammer deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch Einschaltung eines niedrigeren Ganges den Motor als Bremse benutzt hat. Der dabei aufgetretene "kleine Ruck" braucht nicht, wie die Revision meint, durch das Einkuppeln entstanden zu sein (Revisionsbegründung Bl 8), er kann ebenso beim Umschalten auftreten. |

Auf Grund des ohne Rechtsverstoß ermittelten Sachverhalts hat das Gericht, das auch die Kenntnis des Angeklagten oder zumindest die schuldhafte Nichtkenntnis von der Unzuverlässigkeit der Bremsen festgestellt hat, mit Recht be-. jaht, daß er durch Fahrlässigkeit den Mod und die Körperverletzung eines Menschen verursacht und außerdem zumindest fahrlässig sein Fahrzeug überladen hat.

Bei der Strafzumessung ist das Landgericht, das von einem Mitverschulden des Fahrers des Kombinationswagens an dieser Stelle nichts erwähnt, erkennbar davon ausgegängen, daß diesen kein Mitverschulden ‚trifft. Die bei der Beweiswürdigung enthaltene Wendung des Urteils, eine zu große Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs habe nicht Testgesteilt

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werden können, könnte zwar für sich allein Anlaß zu Zweifel

REEL 2 NE Peg ERBE Zugang

‚sich der. Fahrer des 'Kombinati mi übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Nachlässigkeit des Angeklagten in der Yartung des. Fahrzeugs konnte. strafschärfend verwertet werden.

geben; die weiteren Ausiührungen zeigen jedoch, daß

sie sich davon überzeugt hat. daß die Fahrweise des

Kombinationswagens entgegen den Ausführungen der Re-

‚ vision nicht zu beanstanden ist. Diese Auffassung läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere gibt der‘ Sachverhalt keinen Anlaß zu der Annahme, daß dieses ‚ Fahrzeug eine zu ‚große Geschwindigkeit hatte, da es nach.

dem Befahren der Straßenkuppe auf der bis zum plötzlichen

| Ausbiegen des Wagens des Angeklagten freien rechten Fahr-

bahn fuhr. Auf ein derartig ünvernünftiges Verhalten, daß

‚ein Wagen trotz des Entgegenkommnens eines anderen Fahr-

zeugs auf, die linke Straßenseite geraten würde, brauchte wagens nicht einzustellen,

Bedenken bestehen ‚gegen die Versagung der Straf-

usactzungs” ‘Das Ländgericht hat dazu. ausgeführt, "die

11 der Verkehrsunfälle, auch der mit tödlichem

‚Ausgang, verbiete es, die Strafe auf Bewährung auszusetzen.

Die. Belange der. Allgemeinheit verlangten, daß Strafen

gegen. Verkehrssünder. mindestens teilweise vollstreckt werden, "wenn nicht besondere Gesichtspunkte für eine Aus-Setzung sprechen", die jedoch hier nicht gegeben seien, Diese

Erwägungen legen es nahe, daß der Tatrichter Sinn und Zweck der. ‚durch das 3. Strafrechtsänderungsgeseta geschaffenen Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat, Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. Mai 1955 dargelegt (NJW 1955,996 Nr 15), daß es sich bei der Versagung der Strafaussetzung nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB gegenüber der vom Gesetzgeber aus kriminal- . politischen Gründen grundsätzlich eingeführten Strafaus- | setzung für kürzere Freiheitsstrafen um eine Ausnahmeregelung

I.

gleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, ihren Folgen für die

handelt, Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung muss. der Zweck der Einrichtung, die Verbüßung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu unterbinden, im Vordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Entsprechend dem Charakter einer Ausnahmebestimmung müssen besondere Gründe für eine sofortigs Vollstreckung vorliegen. Gegen diesen grundsätzlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht verstoßen, wenn es umgekehrt verlangt, es müßten "besondere Gesichtspunkte für eine Aussetzung sprechen!" (4 StR 227/55 vom 7. Juli 1955). Auch der Satz, daß die Strafe mindestens teilweise vollstreckt werden müsse, deutet - wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 5. Mai 1955 (4 StR 119/55; vgl auch 2 StR 522/54 vom 8. März 1955) ausgeführt hat - darauf hin, daß sich der Tatrichter des oben dargelegten gesetzgeberischen Zieles nicht genügend E bewußt gewesen ist. Daher muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zu Bewährung versagt worden ist. Bei der neuen Entscheidung u wird das Gericht die in den erwähnten Urteilen erörterten Grundsätze zu beachten haben, wonach das öffentliche Interesse an der Vollstreckung. durch schwerwiegende Gründe im Einzelfall gerechtfertigt sein’ muß und nicht bloß auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung Dritter beruhen kann. Es kommt dabei auf die Ausgestaltung der Tat mit ihren Be-

Br

Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung an. Dabei kann der Gedanke der Abschreckung mit herangezogen werden (BGHSt 6, 125). Es wird ferner auf die Persönlichkeit des Täters einzugehen sein (BGHSt 6, 299 [302]; BGH NJW 55,30 Nr 185 BGH 4 StR 119/55 vom 5. Mai 1955 und 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955),

Güde .Krumne Dr. Augustin

Lang-Hinrichsen Haager