Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 25.05.1960 – 4 StR 224/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 224/60 2162 072
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Beschluß
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Hans-Heinz “om zus
Sag, dort geboren an @. > EB. wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschlu3 des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. Februar 1960 - (1) Se 475/59 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1960 durch die Bundesrichter “Xrumme, Ar. Sauer, Martin, Prof.
Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler beschlossen:
Die Seche wird an das Oberlandesgericht in Kobler.z zu eigener Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Anlaß zur Vorlegung ist dem Oberlandesgericht in Koblenz die Frage, ob im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das schöffengerichtliche Urteil wirksam auf die kutscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung beschränken und den Strafausspruch im übrigen unangefochten lassen konnte.
Der Bundesgerichtshof vertritt in feststehender Kechtsprechung ailgemein die Auffassung, es müsse, um die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung zu beurteilen, nicht nur geprüft werden, welches das eigentliche Ziel eines Rechtsmittels sei, sondern auch, gegen welche Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen
Urteils sich das Rechtsmittel zur Erreichung jenes Zieles richte (vgl. u.a. VRS 17, 47, 48 betr. Trennbarkeit der Schuld- und Straffrage). Werden Feststellungen oder xrwägungen des Tatrichters angegriffen, die ganz oder zum Teil zur Grundlage für beide Entscheidungen, die über die Strafaussetzung zur Bewährung und die iiber den Strafausspruch, geworden sind, so ergreift das Rechtsmittel notwendig beide Entscheidungen. Fine Beschränkung des Angriffs etwa nur auf die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung wäre unbeachtlich.
Schon daraus wird deutlich, äaß die Frage nach der Trennbarkeit eines Rechtsmittelangriffs, der sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, von einem Angriff gegen den Strafausspruch im engeren Sinne nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Es Kommt darauf an, ob die beiden Entscheidungen ganz oder teilweise gemeinsame Feststellungen und (oder) Erwägungen des Tatrichters zur Grundlage haben, also in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Zutreffendenfalls können beide “ntscheidungen nur gemeinsam angegriffen werder.
In einen ’erartigen inneren Zusammenhang kann der Tatrichter beide Entscheidungen auch auf Grund rechtsfehlerhafter Erwägungen gebracht haben. So wäre es, wie der Bundesgerichtshof in 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 (ndW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 3.) näher dargelegt hat, fehlerhaft, wenn der Tatrichter die an sich nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der: abzuurteilenden Tat angenessene Strafe niedriger bemäße, weil er sie nicht zur Bewährung aussetzen, oder sie umgekehrt höher festsetzte,
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weil er Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen will.
Der Rundesgerichtshof hat bisher immer dann, wenn aer Tatrichter beide Entscheidungen, sei es zu Recht oder zu Unrecht, in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, auf eine Revision, die sich nur gegen die Entscheidung zur Strafaussetzung richtete, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittelg dennoch zugleich auch den Strafausspruch aufgehoben. So hat der 1, Strafsenat in einem Urteil vom 15. Februar 1955 {1 StR 791/54), das eine Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte,die sich nur gegen die Strafaussetzung richtete, den ganzen Strafausspruch aufgehoben und im Zusammenhang damit folgende Ausführungen gemacht, welche Sie Linie der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs deutlich aufzeigen:
"Der Senat vertritt nicht die Rechtsauffassung, daß in Fällen, in denen eine Revisic: nur auf die Verletzung des § 23 StGB gestützt ist und sich als begründet erweist, oder in denen bei einer weitergei.enden Reyision lediglich ein Verstoß gegen § 23 festzustellen ist, stets der Strafeusspruch im ganzen aufgehoben werden müsse. er Senat hat schon in einer Reihe von Fällen Urteile nur insoweit aufgehoben, als die .trafaussetzung zur Bewährung in Betracht kam. Andererseits vermag “er Senat nicht anzuerkennen, daß die Aufhebung des Urteils grundsätzlich nicht zuf den Straiausspruch im übrigen erstreckt werden dürfe. In vielen Fällen sind die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Strafaussetzung in bejahendem oder verneinendem Sinne führen, so eng nit den Stra?zumessungserwägungen verwoben, daß sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen. Dann muB der ganze Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter wäre vor eine kaum zu lösende Aulsabe sestellt, wenn die Feststellungen zum Strafausspruch
im engeren Sinne in Rechtskraft erwachsen wären und die neue Hauptverhandlung, in der nur noch zur Strafaussetzung zu befinden ist, zu tatsächlichen Frgebnissen (z.3. bezüglich der Beweggründe des Angeklagten) führte, die von den Feststellungen in dem früheren Urteil zum Übrigen Strafausspruch völlig abweichen. Noch deutlicher würde die Unhaltbarkeit der Gegenmeinung zutage treten, wenn der Tatrichter, dessen Urteil aufgehoben wird, bei den Strafzumessungserwägungen und den Gründen, die ihn zur Bewilligung oder Versagung der Strafaussetzung veranlaßt haben, ersichtlich Gemsclben tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum erlegen ist. Hier den Strafausspruch im engeren Sinne -bestehen zu lassen, wäre mit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels und mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar."
In zwei anderen Entscheidungen ( 4 StR 575,/54 vom 24. Februar 1955 und 5 .tR 486/56 vom 18. Januar 1957) hat der Bundesgerichtshof trotz der erklärten Beschränkung der Revision auf die Entscheidung zur Strafaussetzung deshalb auch den ganzen Strafausspruch aufgehoben, weil sich nach den Gründen des tatrichterlichen Urteils nicht hatte ausschließen lassen, daß dieser bei Versagung der Strafaussotzunge zur Bewährung &u‘ eine wildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Andererseits gibt es Fälle, in denen jener innere Zusammenhang nicht besteht. So hat beispielsweise der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 StR 159/56 vom 14. Juni 1456 auf Revision des Angeklagten, die sich gegen die Versagung üer Strafaussetzung richtete, nur diese Entscheidung, nicht aber auch den Strafausspruch aufgehoben.
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In den: von Oberlandesgericht in Koblenz zu beurteilenden Falle stehen beide Entscheidungen offensichtlich in einem engen inneren Zusammenhang, weil die sie tragenden Feststellungen des Tatrichters eine mindestens teilyeise geneinsame Grundlage haben, Deshalb hat das Landgericht, das Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, mit Recht die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Bewilligung von Strafaussetzung durch das Schöffengericht gerichtet hatte, nicht für rechtswirksan erachtet und mit der Zntscheidung zur Strafaussetzung auch aen Strafausspruch im engeren Sinne aufgehoben. Das Dberlandesgericht in Xoblenz ist demnach durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, so zu entscheiden, wie es beabsichtigt, nämlich die Revision des angexrlagten zu verwerfen. Selbst dann, wenn die weitergehende Nechtsauffassung des Oberlandesserichts in Koblenz richtig wäre, käme es in voriiegenden Falle nicht darauf an, die Streitfrage zu klären.
Der vom Oberlandesgericht in Koblenz beabsichtigten Entscheidung steht, soweit erkennbar, keine Entscheidung eines an“»aren Oberlandesgerichts entgegen. Das gilt insbesondere von der des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 51. August 1955 (Hd 5956, 233 Nr. 17). Sie bejaht lediglich unter Verweisung auf die Entscheidung des Bundesserichtshofs in NJW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 5, die grundsätzliche Trennbarkeit der Zntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung vom Strafausspruch und befaßt sich im übrigen nur mit der hier nicht unmittelbar einschlägigen rrage, ob das Berufungsgericht noch Jugendrecht anweuden darf, wenn der Staatsanwalt nur Berufung gegen die einen Heranwachsenden nach Erwachsenenrecht bewilligte Strafaussetzung eingelegt hat. Diese Sonderfrage bedarf nicht äier
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