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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 1 StR 130/56

1. Strafsenat

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1 StR 130/56_ 23€6 006

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Im Nanen des Volkes

In der Strafisache gegen

den Kaufmann Georg 5 Em zus N (OU) geboren am EEEEED 1925 ir ru, in anderer Sache

in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u-.

hat der 1, Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgericht srat U) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, d ustizangestellter mn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; in

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz) vom 7. Februar 1956 wird verworfen.

Der "Beschwerdeführer hat- die: Kosten ‘des: Rechts-.

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen zwei Verbrechen des Diebstahls im Rückfall und wegen zwei Verbrechen des Betrugs im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Konaten Gefängnis unä zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er in zwei Fällen ihm nicht gehöriges Holz aus dem Walde abfahren ließ und an gutgläubige Dritte verkaufte.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und ‚sachlichrechtlicher Vorschriften: Sie hat keinen Erfolg.

I. Als unbegründet erweisen. sich die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers. '

1. Soweit der Angeklagte beanstandet, daß das Amtsgericht Traunstein seinen Antrag, ein dort schwebendes Verfahren mit der vorliegenden Sache zu verbinden, rechtsirrig als unzulässig abgelehnt habe, scheitert die Rüge

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schon daran, daß kein Rechtsverstoß des erkennenden Gerichts

behauptet wird. ‘Seinen: ursprünglich bei der Strafkamner des Lanägerichts Weiden gestellten Antrag auf Verbindung, beider Strafsachen hat der Angeklagte ‚später ausdrlicklich zurückgenommen. re 0 u .

2. Bntgegen der Meinung des Beschwerdeführers war das Landgeriöht Weiden sowohl nach § 7 StPO als auch nach, § 8.StPO zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache örtlich zuständig. Diese Rechtslage _ würde nicht aadurch berührt, daß das Verfahren nach 8 13 Abs 2 StPO mit dem beim Amtsgericht (Schöffengericht) Traunstein anhängigen Verfahren hätte verbunden werden können.

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auf die "Offenkunäigkeit des Sachverhalts! und sein Ge- | ‚ständnis die Strafkammer ersucht hat, auf die Vernehmung

u angeklagt war; göständig: Bei.

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3. Die Sitzungsniederschrift vom 7: Februar 1956 enthält keinen Vermerk, daß die Niederschrift über die oolizeiliche Vernehmung des Zeugen KW in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die gegenteilige Darstellung der Revisiön scheitert an der unbedingten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).

Auch, die Behauptung, der Angeklagte habe erst auf die im Urteil nicht eingshaltene Zusicherung des Gerichts hin, daß seine Einlassung zur inneren Tatseite der ihm vorgeworfenen Betrugsiaten als wahr unterstellt. werde, auf die Vernehmung der vorgeladenen und erschienenen Zeugen ver-. zichtet, Tindet in der Sitzungsniedörschrift keine Stütze. Ihr steht überdies die Feststellung in den 'Urteilsgründen entgegen, daß: die Sachverhaltsschilderung auf dem glaubwürdigen: Geständnis des Angeklagten beruht. Hiermit stimmt überein, daß sich der Angeklagte schon mit seinem an das landgericht Weiden gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1955 im Falle Kg als schuldig bekannt und mit Rücksicht

von ‚Zeugen zu verzichten. Im November 1955 hat der 'Be-

schwerdeführer. darüber hinaus‘ zur Niederschrift ‚des Vr- a kundsbeanten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traun- | stein erklärt, üaB er ‚an allen ‚Fällen, derentwegen er bei dem Schöffengericht Traunstein und dem Landgericht, Weiden

"Bei diesem Sachstand ist nicht ersichtlich, ‚inwiefern die von der Revision’ angeführten Vorschriften der 88 136 8) 244 Abs 2, - 250 und. 251 StPO verletzt sein sollen. Die in diesem Zusammenharig weiter aufgestellte Behauptung, daß im angefochtenen Urteil der Sachverhalt nicht richtig dargestellt und verwertet sei, stellt sich als unzulässiger Angriff auf die Feststellungen des Matrichters dar (vgi $-337 StPO).

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4. Durch Verfügung vom 13. Dezember 1955 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt WB in Weg als Verteidiger beigeordnet worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 1956 hat der Beschwerdeführer beantragt, die auf den 7. Februar 1956 angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Unter dem 25. Januar 1956 hat auch Rechtsanwalt VOREEEER um Verlegung der Hauptverhandlung ärsucht, weil, der verhaftete Angeklagte voraussichtlich erst wenige Tage: vor den 7. Februar 1956 nach Weg überstellt und infolgedessen ‚keine ausreichende Gelegenheit zur mündlichen Unterrichtung des Verteidigers mehr haben werde; Der Versitzende der. Strafkanmer hat die beiden Verlegungsamträge 'agelohnt: nn .

wrr Zu. Unrecht sieht die Revision; ‚hierin einen Verstoß

"gegen die § 8 137 bis. 148, 338178 siBp. Der. Angeklagte ist

am Morgen des 31. Januar 1956 im Tandgeriehtsgefängnis Worin eingetroffen. Sein Pfläichtverteidiger ist noch

am gelben Tage hiervon’ benachrichtigt worden; Der Beschwerdeführer "hatte also noch eine Woche Zeit, sich mit seinem Verteidiger zu begprechen. In der Hauptverhand]jung, ist

ein Antrag auf, ‚Verlegung ( des Termins "überdies’ Atcht, mehr.

gestellt worden:

Die Benkuptyhg der Revision,“ ein vom Angeklagten Bewählter Verteidiger habe die Verlegung der ‚Räuptverhand-Jung beantragt. und nach der Ablehnung diesas' ‘Antrags die Verteidigung niedergelegt; kann auf sich beruhen, da dem ‚Angeklagten | ein } Pflichtverteidiger ‚Zur Seite sband Wer,

oben). 5. Schließlich ist auch nicht ein Verstoß | gegen Art 3,

103 GG ersichtlich, den der, Beschwerdeführer. in seiner zur .

Niederschrift der Geschäftsstelle des Antsgerichts Traunstein

erklärten Revisionsbegründung behauptet.

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verhalts als Betrug im Rückfall und Diebstahl im Rückfall \ läßt keinen Rechteirrtum erkennen. .

“ zollendet. Der Erwerb des Eigentums durch die spätere, Ver#..

‚in. Geld zu leisten.

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6. Soweit der Angeklagte in einer privatschriftlichen Eingabe vom 26. kärz 1956 weitere Einwendungen gegen das Verfahren erhebt, kann er schon mangels Währung der im § 345 Abs 2 St) vorgeschriöbenen Form nicht gehört werden. 2

II. Auch ‚der Sachbeschwerde ist kein Erfolg beschieden.

-: 1. Die rechtliche Würdigung dos festgestellten Sach-

In Falle AT. 1 entfällt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Firma | nicht deshalb, weil: diese nach der Behauptung der Revision das von.dem Angeklagten angekaufte Holz alsbald zu Tolzwoils verarbeitet und deshalb Eigentum an der gestohlenen Sache erworben hat (§ 950 BGB). Entscheidend ist allein, daß die Firma im Zeitpunkt der vertragsmäßigen Übergabe des Holzes an diesem kein Eigentum erwarb (§ 935 Abs 1 BGB) und deshalb trotz ihres guten Glaubens dem Ferausgabeanspruch des, bisherigen Eigentümers ausgesetet blieb, mithin keine dem Kaufpreis gleichwertige . Gegenleistung erhielt, Damit war der Tatbestand des Betrugs

arbeitung des gestohlenen Holzes stellte. im übrigen auch” keine nachträgliche Schadensbehsbüng im Sinne des Vorbringens der Revision dar, weil die Firma" Krah nach’ den. §§ 951,

812 ff BGB verpflichtet war, ‚dem bisherigen Eigentümer | des Holzes für den ihm verlorengegangenen. Wert eine Vergiktung

Ob sich der Holzhändler Kun noch als , geschädigt betrachtet, nachdem ihn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, teilweise in bar und teilweise durch Übereignung eines Personenkraftwagens entschädigt hat, ist für den Schuläspruch wegen Diebstahls in Rückfall rechtlich belanglos:

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2. Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den Diebstahls- und den Betrugshandlungen begegnet nach den Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick auf die weite Entfernung der Holzlagerpiätze von den Sägewerken, keinen rechtlichen Bedenken. Tateinheit käme nur in Frage, wenn das Aufladen und Wegfahren des Holzes in Zueignungsabsicht (§ 242 StGB) zugleich ein Merkmal des Betrugstatbentandes (§ 263 StGB) erfüllen würde Wei Rest 10, 212 EP). Das ist hier nicht der Fall. Be u

3. Auch der eraanbapeneh. 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen dasr Meinung des Beschwerdeführers hat das Tandgericht die noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Traunstein im vorliegenden Verfahren nicht Straforschwerenä'berücksichtigt, Bee:

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Dr. Hörchner Ü . Mantel “7 Martin "Hübner ‘> Dr Hengsbefger