Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 17.03.2004 – 1 K 215/00
- BFH, 14.05.2002 – VIII R 30/98Bauten auf fremdem Grund und Boden: Wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers bei Errichtung auf eigene Rechnung und Entschädigungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OLG Hamm, 07.03.2014 – 30 U 162/12
- OLG Frankfurt am Main, 04.10.2013 – 2 U 307/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 – 1 K 2231/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- LG Karlsruhe, 09.10.2024 – 6 O 160/23
- OLG Düsseldorf, 12.01.2024 – 24 U 16/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 951 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/951#abs-1 (1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/951#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.