Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 950 Verarbeitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 01.08.2014 – 6 U 20/14Zitiert von 9
- BGH, 10.07.2015 – V ZR 206/14Eigentumserwerb an Tonbändern mit Gesprächsaufnahmen zur Vorbereitung einer von einem Ghostwriter zu erstellenden Kanzler-Biographie; auftragsrechtlicher Herausgabeanspruch des InterviewtenZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2014 – 4 U 27/13
- LAG Köln, 20.12.2001 – 10 Sa 430/01
- BGH, 21.06.2023 – VIII ZR 105/22Sachmängelhaftung: Aufwendungsersatzanspruch des Käufers bei Einbau der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses; Herstellung einer neuen Sache durch den Einbauvorgang
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.12.2024 – 2 StR 19/24Strafzumessung bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Einfluss der EinziehungsentscheidungZitiert von 1
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2022 – 3 K 1289/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 950 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/950#abs-1 (1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/950#abs-2 (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.