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BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 1 StR 15/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2266 001
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1_StR 15/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauer Karl K GB, Teneinde Ra: WW: dort geboren am 1924,
wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Mord u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr,Hengsberger . als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mn ‘ als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 12. November 1955 mit den Feststellurigen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub verurteilt und € eine Gesamtstrafe gebildet ist, - '
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. Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Ver—
: "=. „Handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Land-- gericht Regensburg zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung, zur falschen uneidlichen Aussage und - in zwei Fällen — zum Menschenraub zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Honaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft in Höhe von drei Monaten auf die Strafe angere-hnet, Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil des Schwurgeriehts 1äß8t im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung sur Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB (anstatt zur Selbstabtreibung nach $-218 Aba 1 StGB) entspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 228. Auch die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs bei den
. '. erfolglosen Anstiftungen des Ag und des Ti zur ‚Begehung eines Verbrechens begegnet nach den Feststellungen
des Schwurgerichts keinen Bedenken. Ein Gesamtvorsatz ist zwar nur "wegen des langen zeitlichen Zwischenraumes (Oktober bis Februar)" nicht angenommen worden; allein nach
dem Urteilszusammenhang ist das Schwurgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich auf Grund eines neuen Entschlusses an Th erst gewandt hat, als er entgegen seiner Erwartung mit Amberger nicht zum Ziele gekonmen war. “
Die Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO hat der Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung fallen lassen.
154 StGB ist folgerichtig und nicht zu beanstanden...
- teilt worden ist 2
Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft.
a) Auch dieses Rechtsmittel ist’ insoweit unbegründet, als gerügt wird, daß der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, nicht zum Meineid, verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bei seinen wiederholten Aufforderungen an die Maria Hp, ihn in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres .unehelichen Kindes aus dem Spiele zu lassen und einen anderen als Vater zu benennen, auch mit einer Beeidigung der Kindesmutter gerechnet hat. Diese Feststellung ist ohne erkennbaren Rechtsverstoß gesroffen, widerspricht insbesondere nicht den Denkgesetzen oder einem ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz, und bindet daher das Revisionsgeridht. Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 153, 159, 49a StGB und nicht nach $$-39.a,
b) Dagegen greift die Revision durch, soweit gerügt wird, daß der Angeklagte nur wegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub anstatt auch zum Morde verur- ,
Das Schwurgericht stellt fest, die Bekundungen des TOR unterschieden sich nur insofern von denen des AED, 215 Te ausgesagt habe, es sei auch von "Töten" die Rede gewesen, während MB dies verneint und nur die Aufforderung des Angeklagten so verstanden habe»-, Das Urteil fährt fort: „
"Das Schwurgericht konnte sich mit der „... erforderlichen Stimmenmehrheit (§ 265 StPO) nicht dazu entschließen, dem Angeklagten eine Aufforderung auch
zur Tötung zur Last zu legen, Es bestehen aber gewiß die allergrößten Bedenken, ob nicht doch TB .
- der freilich mit seiner Aussage in diesem Punkte allein steht — auch hier die Wahrheit spricht, Denn wenn schon der Angeklagte das Kind um jeden Preis, so oder so, unter allen Umständen weggeschafft und über die Grenze gebracht wissen wollte, fällt es schwer zu glauben, daß er nicht auch mindestens in Kauf genommen und gebilligt hat, deß das Kirä bei dieser Entführung auch uns Leben kommen könne, Tenn wer sollte denn das in den menschenleeren Gebieten des Bayerischen und Böhmerwaldes ausgesetzte Xinä im zarten Alter von einem Jahr davor erretten, daß es nicht erfror oder verhungerte?"
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‚Diese Beweiswürdigung des Schwurgsrichtä ist unklar. Wenn im Falle Ag der Angeklagte Reden führte, die dieser sinngemäß als Aufforderung zur Tötung auffaßte, und im Falle ro ausdrücklich von "umbringen", auf den Kopf schlagen", "ins Wasser werfen" und "töten" die Rede war, so ist nicht ersichtlich, warum der Tatrichter nicht die Folgerung gezogen hat, daß der Angeklagte die beiden Gensataten im Sinne des § 49a StGB aufgefordert hat, das Kind unter
nständen auch zu töten, Sollte das Sehwurgericht mit Rück-
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berger aber von einer lediglich sinngemäßen Aufforderung zum Töten sprach, Bedenken gehabt haben, der weitergeken- . den Bekundung des Ta zu folgen, so bleibt doch uner-
findlich, warum es nicht den mindestens bedingten Vorsatz. _
des Angeklagten festgestellt hat, AU vd Te durch die sinngemäße Aufforderung zur Tötung des Kindes zu
veranlassen. Das angefochtene Urteil erktert- zwar diese Möglichkeit und wirft selbst — mit Recht -- die Frage auf, wer das in den menschenleeren Gebieten des Bayerischen oder
Böhmerwaldes ausgesetzte Kind im zarten Alter von einem Jahr
vor dem Erfrieren oder Verhungern hätte erretten sollen
(die Aufforderungen geschahen in der Zeit von Oktober 1952 bis März 1953), kommt aber gleichwohl und ohne jede sachliche Begründung, lediglich unter mehrmaligem Hinweis auf die
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nichterreichte 2/3-Stimmenmehrheit zu dem Ergebnis, daß ein wenn auch nur bedingter Wille des Angeklagten, die Aufgeforderten zur Tötung des Kindes zu veranlassen, nicht nachweisbar sei, Das Revisionsgerickt ist daher nicht in der lage zu prüfen, ob nicht ein Rechtsverstoß bei der Beweiswürdigung vorliegt, ob insbesondere nicht die Beweisanforderungen überspannt, worden sind in dem Simne, daß eine unbedingte Gewißheit. ein mathematisch geführter, jede aueh noch so fern liegende andere Möglichkeit ausschließender Beweis verlangt werden ist, "Nach § 261.StPO entscheidet der Tatrichter. über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dafür . genügt, worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat, ein solches Maß an Sicherheit, daß ver- ' nünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl BGH NIW 1951, 83 Nr 23; 122 Nr 165 BGH 5 StR 6/52. vom 31. Januar 1952, IM Nr 6 zu,§ 261 StPO m.A. Neunannz 3 # StR ) - 9/53 vom 21. Mai: 19553, IM Nr 14 zu § 261 ‚SHPoL R
Auf alle Fälle liegt aber in der Beweiswürdigung des Natrichters ein gachlichrechtlicher Mangel insofern, als [ das angefochtene Urteil nicht erkennen 1äßt, weshalb eB | den wenigstens bedingten‘ Var satz des Angeklagten, I) . und 1 sinngemäß zur Potung, des Kindes aufzufordern,
_ verneint hat; es ist insoweit unklar unä lückenhaft (BGHSt 3, 215; BGH 5 StR 863/52 vom 13. Mai 1955; 2 StR 2 385/54 x vom 23. Novenber 1954). Bee u. 2]
Der Mangel zwingt ı zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Auffor- ': derung lediglich zum Menschenraub und nicht auch zur Tötung des Kindes verurteilt ist, Daß die Frage, ob der Angeklagte gegebenenfalls wegen erfolgloser Anstiftung zum Morde oder zum Totschlag zu bestrafen ist, sich da-
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StGB zu verurteilen gewesen wären (vgl BGH NJW 1953, 1440 Nr 21), und daß diese beiden als "gedungene Mörder" voraus-- sichtlich nach § 211 StGB hätten behandelt werden müssen, hat das ‚Schwurgericht zutreffend dargelegt, Da "die Aufforderung zur Tötung des Kindes in beiden Fällen (Au una TB) dureh je einen, in steh fortgesetzten Anstiftungsversuch, nämlich mehrere Gespräche jeweils mit dem Ziele, die Wegnahme und Aussetzung oder Tötung des Kindes herbei. zuführen, erfolgt wäre, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen ‚der erfolglosen Anstiftung zum Menschenraub nicht aufreohterhalten werden, wenn sie aüch' an sieh rechtlieh nieht zu beanstanden ist, Der Angeklagte wäre gegebenenfalls wegen zweier sachlich zusammenireifender ‚Verbrechen der erfolgloser Anstiftung zum Mörde (5 198, 234, 211, 73, 74 StGB) zu verurteilen (vgl RGSt 10, 26; BG IW 1916, + Nr 2; BGHSt 1, 20), IRRE er
Die teilweise Aufhebung. des Schuldspruchs erfordert zugleich die Aufhebung der erkannten Gesamtstrafe, jeweils mit den zugrunde liegenden Feststellungen, Bei der erneuten Entscheidung: über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird im übrigen das Urteil den. Bundengeriöhtshofe BEHst Bu 105
Es erschien dem Senat geboten, von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an das Schwurgericht bei einem benachbarten Lanö-
gericht zurückzuverweisen.
Dr. Beetz Mantel. Martin \ Dr.Hengäberger
Hübner
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