Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 5 StR 863/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2269 00 77,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hauswartin Anna S EB zer. roh aus FE zeboren ar up 1902 in Pan

(Schlesien), wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

- Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

@ründe:

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sächlichen Strafrechts rügt,

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte, die mit dem im selben Haus wie sie wohnenden Kraftfahrer EB schon seit längerer Zeit in Feindschaft lebt, geriet am 12.0ktober 1950 mit ihm in erhebliche Streitigkeiten, in deren Verlauf er sie heftig beschimpfte, mit Totschlag bedrohte und mehrfach versuchte, sie zu schlagen, Im Laufe des Streites kam auch Polizei dazu.

Am nächsten Tage begab sich die Angeklagte in ärztliche Behandlung. Der Arzt stellte bei ihr eine leichte Gehirnerschütterung, sowie Prellungen am Kopf und am rechten Handgelenk fest. Die VAB wandte für die Angeklagte an Krankengeld und Arztkosten 41,90 DM-West auf.

Da die Angeklagte angab, die Verletzungen durch Ef erhalten zu haben, kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der VAB und ER auf Erstattung der erwähnten Aufwendungen. In diesem Rechtsstreit wurde die Angeklagte als Zeugin vernommen. Sie beschwor u.a., daß sie die Verletzungen durch Schläge des Ef erhalten habe, und zwar in dem Augenblick, als sie den Polizeibeamten ihren Ausweis habe vorlegen wollen.

Die Strafkammer hält für erwiesen, daß diese Aussage unrichtig gewesen sei, da HB die Angeklagte zwar habe

-3-

- 3 -

schlägen wollen, es aber zu Schlägen, insbesondere in Gegenwart der Polizeibeamten, nicht gekommen sei. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten einen Meinieid. Sie führt aus, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, sie habe die Unrichtigkeit ihrer Aussagen gekannt und gewußt, daß sich ihre Wahrheitspflicht auch und "insbesondere auf die von ihr falsch wiedergegebenen Teile ihrer Aussagen erstreckt habe.

Il.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs.2 StPO. Sie macht geltend; die Strafkammer ' hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Das gesamte Verhalten der Angeklagten, die aus dem Stubenfenster um Hilfe geschrieen habe, obgleich ihr Ef zar nicht in die Wohnung gefolgt sei, und die in äußerst starker Erregung gewesen sei, deute auf hysterische Züge bei ihr hin. Hierdurch könne das Erinnerungsvermögen der Angeklagten beeinträchtigt worden sein, so daß die Möglichkeit bestehe, sie sei von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt gewesen. .

Die Rüge ist als Verfahrensrüge unbegründet. Zur Prüfung der Frage, ob der Erregungszustand der Angeklagten dazu führsn konnte, daß sie sich über die Ursache der bei ihr vorhandenen Verletzungen irrte, war die Strafkammer auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Lage.

III.

Dagegen greift die Sachrüge durch, Wenn ein Gericht eine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht in den Kreis seiner Erwägungen zieht, so liegt darin ein sachlichrechtlicher Mangel (vgl. RG JW 1932, S.3070 und BGH 2 StR 21/50 vom 21.11.1950, angeführt bei Dallinger MDR 51, 276).

Bei den Erörterungen, auf welche Weise die Angekla8- te sich ihre Verletzungen zugezogen haben könne, meint di®

e

Strafkammer, die Angeklagte werde in der fraglichen Zeit

am 12. und 13.0ktober 1950 erregt gewesen sein; die Wahrscheinlichkeit liege daher nahe, daß sie in ihrer Erregtheit an Ecken und Kanten angestoßen sei und auf diese Weise die Verletzungen zustandegekommen seien. Der hochgradige Erregungszustand, in dem sich die Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer befunden hat, legte die Möglichkeit sehr nahe, daß sie sich über den Ursprung ihrer Verletzungen geirrt hat, zumal die Strafkammer feststellt, ER habe versucht, die Angeklagte zu schlagen. Die Erfahrung lehrt, daß ein Mensch sich auch über solche Ereignisse irren kann, bei denen er handelnd oder leidend beteiligt ist, und man muß mit einem solchen Irrtum um so leichter rechnen, je mehr bei einem Erlebnis die Fähigkeit eines Beteiligten, Vorgänge richtig wahrzunehmen, durch einen Zustand hoher Erregung beeinträchtigt war. Die Strafkamer hätte deshalb die naheliegende Möglichkeit eines Irrtuns der Angeklagten prüfen müssen. Sie durfte sich bei der Sachlage nicht ohne nähere Begründung mit der Feststellung begenügen, die Angeklagte habe gewußt, daß sie etwas Unrichtiges beschwor.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer