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BGH Urteil vom 31.01.1952 – 5 StR 6/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Richter, der nach pflichtmässiger Abwägung aller Umstände auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt, daß ein Sachverhalt vorliegt, der die Schuläigsprechung des Angeklagten rechtfertigt, darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein- . mathematiecher Schuldbeweis nicht geführt sei : and die theoretische: Iüglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe. Ob aber ein Rich-- ter die persönliche Überzeugung von der Schulddes Angeklagten tatsächlich dann gewonnen hat, wenn die Umstände in erheblichem Naße für die Schuld sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit gegen :4iese Schuld spricht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters.

Ä _T Für das Nachschlagewerk ! ' 2 2 5 1 088 Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz : § 261 StPO

Rechtssatz: Der Richter, der nach pflichtmässiger Abwägung aller Umstände auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt, daß ein Sachverhalt vorliegt, der die Schuläigsprechung des Angeklagten rechtfertigt, darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein-

. mathematiecher Schuldbeweis nicht geführt sei

: and die theoretische: Iüglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe. Ob aber ein Rich-- ter die persönliche Überzeugung von der Schulddes Angeklagten tatsächlich dann gewonnen hat, wenn die Umstände in erheblichem Naße für die Schuld sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit gegen :4iese Schuld spricht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters.

Aktenzeichen: 5 StR 6/52 Urteil vom 31.Januar 1952 ° SchwG Lüneburg

Im Namen des Volkes

In der »trafsache gegen

den Landarbeiter Edmund W ii, geboren. an EB 1927 in WEB, wohnhaft in IGMW Kreis EEE Ir.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben :

Senatspräsident Dr. *eumann

als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt

Bundesrichter Dr. Waschow

Bundesrichterin Dr. Koffka

Bundesrichter Schmidt .

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär we als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt : Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg vom 20.6.1951 wird auf Kosten der

Staatskasse verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Gemäß der Anklage hatte der Zröffnungsbeschluß dem Angeklagten gefährliche Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang vorgeworfen. Das Schwurgericht hat ihn wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu 6 lonaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kevision konnte keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht rügt die kevision Verletzung des § 59 StPO. Die von der llevision behauptete "gleichzeitige" Vereidigung der Zeugen liegt nicht vor. Denn im Protokoll vom 19.6.1951 heißt es:

" Darauf wurden - ausgenommen die “eugen Kin

und SB - alle übrigen Zeugen vorgerufen,

nochmals auf die Bedeutung des Zides hingewiesen

und sodann vorschriftsmäßig eingeln vereidigt." Es hat also nach dem Protokoll nicht eine "gleichzeitige, sondern eine "einzelne" Vereidigung stattgefunden, wenn auch alle Zeugen gegen Schluß der Hauptverhandlung vereiäigt worT- den sind.

2. Auch die ilige der Verletzung des § 261 StPO, -die gleichzeitig die materielle Rüge der Verletzung des § 226 StGB enthält, ist unbegründet.

Die Feststellung des Schwurgerichts, "es habe nicht die Überzeugung gewonnen, daß der zur Annahme der Körperverletzung mit Todesfolge notwendige lückenlose ursächliche Zusammenhang zwischen der dem Landarbeiter SW durch den Angeklagten zugefügten Körperverletzung und dem Tode Strecks unbedingt gegeben sein müsse", liegt auf dem vebiet der Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterworfen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß, wie die Revision meint, dem Schwurgericht die unklare Vorstellung einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vorgeschwebt oder daß es irrtümlich angenommen habe, nur die alleinige Bedingung eines Erfolges käme im Rechtssinne als Ursache in Rage. Das Urteil erzibt vielmehr ein-

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deutig, daß das Schwurgericht deshalb nicht zu der Überzeugung gekommen ist, der Ursachenzusammenhang zwischen der Körperverletzung, die der Angeklagte dem Gustav sum zugefügt hat, und dessen Tode sei mit Sicherheit zegeben, weil es für möglich hält, daß sich S@Mb zun Eeispiel bei der ländlichen Berufsarbeit eine Kopfverletzung zugezogen habe, die allein dessen Tod zur Folge gehabt hat.

Zu Unrecht sieht die Jevision in diesen Ausführunzen eine Verletzung der Rechtsgrundsätze freier Beweiswürdigung. .

Grundlage des richterlichen Urteils ist nach § 251 StPV die freie aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung des. Gerichts über. das Ergebnis der 3Beweisaufnahme.

„er Nichter, der nach pflichtmäßiger Abwägung aller Umstände auf ürund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt, daß ein Sachverhalt vorliege, der die Schuldigsprechung des Angeklagten rechtfertigt, muß ihn schuldig sprechen. ür darf nicht,. obgleich er persönlich die feste Überzeugung von.der Schuld des Angeklagten erlangt hat, seine Schuld verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei, und weil immerhin die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufes bestehe. (Vergleiche BGH 2 StR 42/50 vom 28.11.1950 NIW 1951, 122 und 3 StR, 27/50 vom 5.12.1950 in NIW 51, 83). |

öin freisprechendes Urteil, das die „Öglichkeit offen 1&äß8t, der fatrichter habe ‘diesen Grundsatz verkannt und sei zu einem Freispruch gekommen, obgleich er persönlich die Überzeugung von einem die Schuld des ängeklagten begründenden Geschehensablauf gewonnen habe, beruht deshalb auf einem * Kechtsirrtum und muß der Aufhebung unterliegen.

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Ob aber ein Richter die persönliche Überzeugung von der Sehuld des Angeklagten tatsächlichdann gewonnen hat, wenn die Umstände in erheblichem lLaße für die »chuld des Angeklagten sprechen und nur eine nicht näher konkretesierte und beweisbare Möglichkeit gegen diese Schuld spricht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

Die Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Tod des Gustav Siilwsei eine Folge der ihm von dem Angeklagten zugefügten Körperverletzung,und daß das ”chwurgericht sich an einer Schuldigsprechung nur durch die oben dargelegte irrige Auffassung von der Notwendigkeit eines mathematischen Beweises verhindert gefühlt hat.

Nach der auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweisannahme liegenden Feststellung des Schwurgerichts hat auch der gerichtliche Sachverständige nicht völlig ausschliessen können, e8 bestehe eine, wenn auch entfernte Wöglichkeit, daß eine bei der ländlichen Berufsarbeit von dem Toten erlittene Koyfverletzung allein die Kette der zum Tode führenden Gehirnblutungen in Lauf gesetzt habe.

Hiernach ergeben die Gründe, daß das Schwurgericht sich nicht zu der persönlichen Überzeugung hat durchringen können, der Tod des Gustav SGB sei eine Folge der durch den Angeklagten verursachten Körperverletzung.

Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen, weil sie sich im wesentlichen gegen den festgestellten Tatbestand wendet.

Der Vberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an ein dem Schwurgericht Lüneburg benachbartes Gericht beantragt.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt