Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 1 StR 710/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna verwitwete T ED cseborene ZB aus NIE, seboren am @. ED EB in GEB ei >,

wegen versuchten Totschlags

hat der 1

Strafsenat des Bundesgerichtsho’s in der Sitzung

vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

für Recht

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Anna er wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 5. Juli 954, soweit es sie betrifft, im Strafaussoruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar das Schwurgericht zurückverwi.esen.

Im übrigen wird die Revision verwörfen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat die Angeklagte Anna Yun wegen versuchten Tretschlags zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt

Ihr Rechtsmittel, mit dem sie ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Straf-

ausspruch Erfolg. 1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Die Tochter der Angeklagten gebar im Dezember 1952 | ein uneheliches Kind. Sie stellte sich über einen in der <üöche befindlichen, teilweise mit Spülwasser gefüllten Eimer, in den unmittelbar darauf in einer Sturzgeburt das Neugeborene fiel. Die Angeklagte, die ihrer Tochter in die Küche gefolgt war, liess das Kind im Eimer liegen. Die Leichenöffnung ergab. dass das Neugeborene gelebt hatte und seine Iunge weitgehend beatmet war. Die Todesursache liess sich nicht eindeutig klären; es besteht die Möglichkeit, dass es bereits durch den Sturz in das kalte Wasser einen Reflextod infolge sofortiger Lähmung des Atemzentrums erlitt.

Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte Anna NG habe, als sie sich dem Eimer näherte, keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass das Kind, dessen Schrei sie soeben gehört hatte, bereits gestorben sei. Sie rechnete nach der Jberzeugung des Schwurgeri.chts in den ersten Minuten nach der Geburt zum mindesten damit, dass ein lebendes Kind in dem Eimer liege, und war sich auch bewusst. dass es in dieser Lage ohne sofortige Hilfe zugrüunds gehen nußte und dass eine sclche insbesondere ein sofcrtiiges Herausrehmen aus dem Eimer. das Kind nach menschlichen iirmessen

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an Laben erhalten hätte Rechtlich bedenlienrrei hat üas Schwurgericht festgestellt. dass die Beschwerdeführerin den - wenigstens bedingten - Vorsatz betätigie das Kind durch Unterlassung der ihr obliegenden Hilfeleistung, zu ler sie fähig war. zu töten,

2.) Der Strafaussprush kann richt bestehenbleiben.

Das Schwurgericht hat der Angeklagten mildernd= Unmstände zugebilligt und eine Reihe von strafmindernden Gründen festgestellt. Straferschwerend hat es berücksichtigt, im Hinblick auf die in weiten Kreisen bedenklich tief gesunkene Achtung vor dem Menschenleben dürfe der Strafzweck der ailgemeinen Abschreckung nicht ausser acht gelassen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung, so führt das Schwurgericht aus, komme nicht in Frage, weil bei einer gegen das Menschenleben gerichteten vorsätzlichen Tat das öffentliche Interesse, sofern nicht "ganz aussergewöhnliche, hier weder in der Tat noch in der Person der Täterin ersichtliche Umstände" vorlägen, die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Die Auffassung des Schwurgerichts, daß bei einer gegen ein Menschenleben gerichteten vorsätzlichen Tat das öffentliche Interesse in der Regel die Strafvollstreckung erfordere, ist an sich zu billigen. Da der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung eine Reihe von erheblich zugunsten der nunmehr 68 Jahre alten, bisher gtraffreien Angeklagten sprechenden äußeren und inneren Tatsachen angeführt hat, reicht die formelhafte, mit den übrigen Feststellungen nicht 'ohne weiteres vereinbare Begründung im vorliegenden Fall. für die Versagung der Strafaussetzung nicht aus. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht keine Nachprüfung. ob das Schwurgericht bei seiner Entssheidung von

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rechtlich heienkenfreien Erwägungen ausgegangen ist Die Urteilsgründe lassen in diesen Zusammenhang das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Eingehen auf dio besonderen Umstände dcs Einzelfalies völlig vermissen (RBGTSt 6, 125. 126; 6, 298).

Dieser sachlichrechtliche Mangel führt bei der besonderen Lage des Falls zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den ihm zugrunde liegenden Feststellen

Bei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht auch zu § 473 Abs ı Satz 3 StPO Stellung zu nehmen haben.-

Dr. Hörchner Mantel. Martin

Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen f ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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