Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 5 StR 217/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 217/54 2299 014
ImNanen des Vol
In der Strafsache gegen
den Bauklempner Wilheln M ED zu EEE geboren an DD EB in sch,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19.Februar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Das angefochtene Urteil lehnt ss ab, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zwar lägen die Voraussetzungen des £ 23 Abs 2 StGB vor; jedoch erfordere das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe. "Grundsätzlich" müsse bei tödlichen Verkehrsunfällen der Schuldige die Strafe antreten. Ausnahmegründe, wie sie an sich denkbar wären, lägen hier nicht vor. Weder den Getöteten noch einen Dritten treffe eine Mitschuld, Der Unfall und seine
Folgen seien auch nicht auf eine Verkettung ganz besonders unglücklicher Umstände zurückzuführen.
Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. Rechtsmittel ist unbegründet,
Das
Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe die Frage nach dem künftigen Wohlverhalten des Angeklagten nicht berücksichtigt. Das Urteil j48t keinen Zweifel daren, daß die Strafkammer dem Angeklagten zutraut, er würde sich auch ohne Strafverbüßung in Zukunft straffrei führen. Die Urteilsgründe bringen das zum Ausdruck, inden sie "die persönlichen Voraussetzungen (§ 23 ps 2 StGB)" bejahen.
Die Revision irrt aber, wenn sie darin den "tragenden Gesichtepunkt der §§ 23 Lf StGB" erblickt. Daß mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden kann, ist nur eine der unerläßlichen Voraussetzungen für die Strafaussetzung. liegt sie nicht vor, so kommt es auf die Peststellung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafvollstreokung nicht mehr an. Die Frage nach diesem öffentlichen Interesse kann somit überhaupt nur in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen das Wohlverhalten auch ohne Vollstreckung zu
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erwarten wäre. Deshalb kann die Erwartung, daß der Täter sich in Zukunft straffrei halten werde, für sich allein
niemals dagegen ins Feld geführt werden, daß - im Sinne
des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB - das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere,
Ob dies der Fall ist, muß der Tatrichter nach seinem Ermessen beurteilen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Ein solcher Rechtsirrtum würde es sein, wenn das Landgericht geglaubt hätte, schlechthin bei jeder fahrlässigen Tötung oder auch bei jedem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejahen zu müssen. Eine solche Verallgemeinerung hat der Gesetzgeber nicht gewollt; sonst hätte er sie in die Vorschrift selbst aufgenommen. Das meint aber die Strafkammer auch nicht, wenn sie das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung für solche Fälle "grundsätzlich" bejahen wıll. Damit schafft sie sich vielmehr nur eine "Grundregel" für die Handhabung ihres Ermessens, von der sie eine Reihe von Ausnahmen zulassen will. Einige solcher denkbarer Ausnahmefälle führt sie selbst an. Diese Art der Anwendung einer sehr allgemein gehaltenen Gesetsesvorschrift liegt durchaus im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
Ebensowenig ist es ein Rechtsfehler, daß die Strafkammer im Zusammenhang mit der Lage gerade dieses Einzelfalles das öffentliche Interesse an der Vollstreckung vor allem aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer bejaht. Die Urteilsausführungen zu diesen Punkt stimmen durchaus mit der allgemeinen Erfahrung überein.
Vergeblich behauptet die Revision demgegenüber, daß ‚andere Gerichte weniger streng seien. Jeder Tatrichter hat Ermessensfragen nach seinem sigenen Ermessen zu beurteilen.
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Das Revisionsgericht kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht dadurch herbeiführen, daß es in diese Ermessensfreiheit eingreift. Das steht ihm nicht zu.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker