Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 1 StR 320/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
S.Y.
1_StR 320/54 2270 086 7
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter K ED aus MUB, geboren am @@. GEEEEEED ED in DE, SCHERE,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, Januar 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mentel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, ’
Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,
Überstaatsanwalt Dr. ERBE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist.
Von Rechts wegen
Ne u ne ® .. * -
Tree 6
a, au mn enden
NETT TRITT DEE A ee N
Pe
wo. en
une en
_ Do
gründe§
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung von vier Monaten erlitvener Untersuchungshaft zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfabrensrügen sind unbegründet.
1. Dem Antrage des Angeklagten, ein Obergutachten über die Ung’aubwürdigkeit der Zeugin Elfriede St@P - des Mädchens, gegen das sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts vergangen hatte - einzuholen, brauchte die Strafkammer nicht zu entsprechen; denn sie hielt durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, des Oberarztes Dr. HE, die Glaubwürdigkeit des Mädchens, also das Gegent5ei} der Behauptung des Angeklagten, für bereits erwiesen (§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 1 StPO). Dass sie diese Überzeugung rechtsfehlerhaft erlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Die gegen das Gutachten des Oberarztes Dr. H@W gerichteten Angriffe der Revision betreffen nur die dem Tatrichter zustehende Beweiswüragung; zum Teil sind sie auf neues und daher unbeachtliches Vor: ringen gestützt. Ferner stellt es die Sachkunde des Gutachters Dr EB nicht in Frage, daß er an seinem Gutachten, das Mädehsn sei in der Darstellung des hier abgeurteilten Vorfalls g-aubwürdig, festhielt, obwohl sich in der Hauptverhandlung ersab, daß es in andern, mit der Tat des Angeklagten nicht zusammenhängenden Punkten nicht die Wahrheit gesagt hatte. Dass eine der übrigen Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO zutreffe, behauptet die Revision selbst nicht.
2. Auch ihre weitere Rüge ist unbegründet, die Strafkammer wiederhole zur Begründung des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlus-
N v
Turn - - ».« er Be er RIESE ER En a en
u te
Pe
ses lediglich den Wortlaut des Gesetzes, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Für die Annahme, durch das bereits erstattete Gutachten sei das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten schon erwiesen (§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 1 StPO), genügt die gegebene Begründung. Der Tatrichter gewinnt seine Überzeugung von einem bestimmten Beweisergebnis durch freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Er braucht sie im einzelnen nicht darzulegen, zumal in einem Zeitpunkt, in dem die Verhandlung noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Im übrigen, nämlich für die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO - soweit diese nicht nach dem eigenen Vortrag der Revision von vornherein ausschieden - waren die Erwägungen des Gerichts dem Angeklagten nach der Sach- und Verfahrenslage ohne weiteres erkennbar (BGH 1 StR 755/52 vom 28. April 1953); es ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte seine Verteidigung anders und wirksamer hätte gestalten können, wenn das Gericht in dem Beschluss näher ausgeführt hätte, daß und warum ihm ie Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft erscheine, Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt zu fordern ist, daß der Beschluß, keinen weiteren Sachverständigen anzuhören, auch durch eine nähere Darlegung begründet werden muss, weshalb die in § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO erwähnten Umstände nicht zutreffen.
3%. Schließlich versagt auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO). Von seinem ohne Rechtsirrtum gewonnenen Standpunkt aus, lass schon durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. HD ie Claubwürdigkeit der Zeugin Elfriede StB erwiesen sei, brauchte sich das Landgericht zu weiterer Beweiserhebung nicht gedrängt zu fühlen (BGHSt 3, 169, 174). r-
II. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch sind keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennbar.
w
.
Mit Recht beanstandet er jedoch, daß ihm das Landgericht "bedingten Straferlass" (richtig Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB) versagt habe, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung "bei Verfehlungen dieser Art!" erfordere. Diese Begründung des Urteils erweckt den Anschein, als ginge die Strafkammer davon aus, dass für Sittlichkeitsverbrechen an Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB)schlechthin Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt werden könne. Das wäre rechtsirrig. Nach ihrer Art ist keine Straftat von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgeschlossen. Vielmehr erfordert diese Vorschrift, daß in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände geprüft wird, ob die Freiheitsstrafe zu vollstrecken oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 6, 298). Dabei hindert die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft anf die erkannte Freiheitsstrafe nicht die Strafaussetzung zur Bewährung für den Strafrest (BGHSt 6, 391). Dass die Strafkammer von einem rechtsirrigen Standpunkt aus diese Massnahme anzuordren abgelehnt hat, lässt sich, obwohl der Angeklagte vielfach, darunter einschlägig vorbestraft ist, nicht zweifelsfrei ausschliessen, EEE SEE EZ Ei.
Das Urteil war daher, nach den Umständen des Falles im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, aufzuhe-
ben.
Dr. Hörchner Mantel Martin
Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert:
Dr. Hörchner
Sams
u.
nen