Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 2 StR 232/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
‚Zum Begriff der amtlichen Aufbewahrung: Schlacken und Metallreste, die als Abfälle aus dem Verbrauch von Kohle- und Metallvorräten dei einem Betriebswerk der Bundesbahn lagern und aufbewahrt werden, um demnächst verkauft su werden, befinden sich nicht In amtlicher Aufbewahrung.
2243 007
Tür des Nachochlagensrk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: SteB § 133
Rechtssatz: ‚Zum Begriff der amtlichen Aufbewahrung: Schlacken und Metallreste, die als Abfälle aus dem Verbrauch von Kohle- und Metallvorräten dei einem Betriebswerk der Bundesbahn lagern und aufbewahrt werden, um demnächst verkauft su werden, befinden sich nicht In amtlicher
Aufbewahrung.
Aktenzeichen: 2 StR 232/55 Pig Urteil des BGH vom 21. Februar 1956 LG Bad Kreuznach
.—
\ (6 4 42
2 5tR 232/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
pektor Ernst R WB aus KB, geboren um 1917 in
’ 2.) den Bundesbahnlagermeister Walter aus X. geboren am 1913 in Pass
3.) den ehemaligen Betriebsleiter und Geschäftsführer der B 2 GmbH Gustav _G aus ‚ geboren am n
NEED, 4.) den Inhaber der Firma & in KM den
Kaufmann Hans Georg IL aus
geboren am 190 n ‚ Areis
wegen Untreue u.a.
1.) den technischen Bundesbahnins
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben: ‘
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. rd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Baü Kreuznach vom 29, März 1954, soweit es ihn betrifft. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen gewinnsüchtigen \ernahrungsbruchs und wegen Betrugsverguches weg-
allen.
|
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmitiels.
Dem- Angeklagten wird die seit dem 30. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnei; "
II:Auf die Revision des Angeklagten S@@ wird das Urteil,
soweit es ihn betrifft, .
a), im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch in Falle des Schlackenverkaufes wegfällt,
b}; mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle des Metallverkaufes verurteilt worden ist,
ec} im Falle des Schlackenverkaufes im Strafausepruch, sowie im Gesamtistrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
III Auf die Revision des Angeklagten CWWW ira das Urteil. soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen handelsrechtlicher Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, mit Urkundenfälschung und mit Hehlerei, wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinhelt mit Urkundenfälschung und mit Heblerei, j wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit nit Hehlerei verurteilt wird,
db} im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen . aufgehoben. q Die weitergehende Revision wird verworfen. “
IV.Die Revision des Angeklagten ZURBND =; 7 © verworfen, er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
v.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über üle Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten SD und CB an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte R@Bwurde als Reichsbahninspektor seit 1945 "bei dem Bahnbetriebswerk KB beschäftigt. Er hat in der Zeit von 1949 bis 1951, verschiedentlich unter Mitwirkung des Angeklagten Sg, der seit 1945 im Lagerdienst des Bahnbetriebswerks tätig war, aus den bahneigenen im Werk vorhandenen Beständen an Schlacken, Metall, Metallabfällen und Kohlen zum Teil sehr erhebliche Mengen verkauft, abgegeben oder verkaufen und abgeben lassen. Den Erlös hat er an sich genommen und für sich verwandt.
Auf Grunä dieser Vorkommnisse und anderer damit zusammenhängender sowie noch sonstiger strafbarer Handlungen sind verurteilt worden:
I. Der Angeklagte RW .
a)wegen eines Vergehens der Untreue, verübt in Pateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung im Amt und mit einen Vergehen des -gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs,
b)wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung im Ans und mit einem Vergehen des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, j “
ce)wegen eines Vergehens der Untreye, verübt in Tateinheit ‚mit einem Vergehen des Betrugs, “
d)wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterechlagung im Amt und mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, . .
e)wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterr:chlagung im Amt und mit einem in Mittäterschaft begangenen Vergehen der Urkundenfälschung,
f)wegen eines weiteren ‚Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt,
&) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue. ver- “bt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschver.- ven Unterscklesgung im Amt und mit einem Vergehen der Urkundenfälschung,
h} wegen eines weiteren Vergehene der Untreue, verübt in Tateinheit mit dem gleichen Verbrechen und Vergehen wie in Aif? g) bezeichnet,
3; weger eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Ant,
k) wegen eines Vergehens des versuchten Betrugs in
Tateinhelt mit einem Vergehen üer Urkundenfälschung.
Kuna (nn
Er erhielt eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, ferner wegen der Straftaten unter a bis i je eine Geldetrafe:
II. Der Angeklagte s@®
a) und b; wegen zweier Vergehen der Beihilfe zur Untreue, je verübt in tTateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu einem Vergehen der Unterschlagung
in Amt und einem Vergehen des Verwahrungsbruchs;
c) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Ant,
und erhielt eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie eine Geldstrafe für jede der drei Straftaten.
III. Der Angeklagte Gi. der Betriebsleiter der DD .. E EEE war unä nach den Feststell E gen des Urteils für diese durch RR veruntreute Sachen bezog, auch veruntreute Kohlen an andere Abnehmer in zwei Fällen vermittelte, wurde
a) wegen eines Vergehens der handelsrechtlichen Untreue: verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundel fälschung,
b) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue. verü" in Tateinheit mit einem Vergehen der Hehlerei,
c) und d) wegen zweier weiterer Vergehen der Beihilfe zur UN- __ treue, je verübt in Tateinheit mit einem Vergehen 4* Hehlerei,
e) wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens der Urkundenfälschung za einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnie und je einer Gelästrafe in den Fällen a) bis ä) verurteilt: "
IV. Der Angeklagte Lg, der Inhaber und Betrietsführer eines größeren kaufmännischen Betriebes in K@p war. in dem Handel mit Eisenwaren, Haushaltungsgegenständen. Bau- und Brennstoffen betrieben wurde, erhielt nach den Feststellungen der Ötrafkammer ebenfalls veruntreute Kohlen von RB in größeren Mengen und wirkte bei der Übermittlung von Geldüberweisungen mit, die Reg für veruntreute Lieferungen und Leistungen bezog. Er wurde bestraft
a)wegen eines Vergehens der Beihilfe zypr Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu einem Vergehen der Unterschlagung,
b)wegen eines Vergehengs der Hehlerei, mit einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Konaten Gefängnis, außerdem im Falle a mit einer Geldstrafe.
Die bezeichneten Angeklagten haben sämtlich Revision eingelegt. -
I: Die Revision des Angeklagten Regpbsanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,
a) Die Verfahrensbeschwerden, das Gericht sei wegen
‘
der ilitwirkung eines Gerichtsassessors nicht vorschriftsnäßig beeatzt gewesen und es sei fehlerhaft, daß in der
Hauptverhandiung ein nicht beamteter Frotokollführer üen Dienst versehen habe, sind offensichtlich unbegründer (für erstere Rüge vgl BGHSt 8, 159).
b) Das Gutachten des Sachverständigen TB :z.r - schadensberechnung beanstandet die Revision deshalb, weil der Sachrerständige sich dabei auf Ermittlungen gestützt habe, die er selbst traf. Die damit zum Ausäruck konmen-
de Meinung der Revision, der Sachverständige hätte seinen Gutachten nur die in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Tatsachen zugrunde legen üürfen, ist rechtlich unzutreffenä (vgl BGH NJW 51, 771). Die Revision bringt nicht vor, daß der Sachverständige Tatsachen ermittelt hebe, die er nicht zufolge seiner Sachkunde feststellte und im Rahmen seines Gutachtens sachkundig bewertete.
Auch ist nicht dargetan, daß das Gericht solche anderen Tatsachen unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit allein durch die Vernehmung ‘des Sachverständigen zum Inhalt der Beweisaufnahme und zum Gegenstand seiner Feststellungen im Urteil gemacht hat. Daher kann die Revision mit i Vorbringen keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision in diesem Zusammenheng Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht selbst die Feststellungen hätte treffen müssen, ist sie nicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gebotenen Teise näher ausgeführt. Sie gibt nicht an, was sie für nicht genügend eufgeklärt kält und welche weiteren Beweismittel das Gericht zu der ihrer Meinung nach gebotenen weiteren Aufklärung noch hätte benutzen müssen (BGH3St 2. 168;
3, 215). Die Aufkiärungsrüge ist daher unzulässig»
€) Eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, deß ügs Straffreiheitsgesetz 1949 nicht auf üje strafbaren Handlungen des Angeklagten
FEB die vor dem 15. September 1949 liegen, Anwendung
gefunden har. Das Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung durch den Verkauf eines Waggons Kohlen
an die Firma CB & Sim im November 1948 führte je-
doch bereits zu einer die Straffreiheitsgrenze übersteigenden Bestrafung. Die Voraussetzung der Streffreiheit nach
dem Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949, BGBl 537, daß die Straftaten vor dem 15. September 19439 begangen sind und die Strafen hierfür sechs Lionate nicht übersteigen, trifft mithin auf das strafbare Verhalten des Angeklagten RBB nicht zu.
a) ie Revision rügt einen Verstoß gegen die Denkgesetze, weil nach ihrer Auffassung das Ansteigen des ordnungsgezöäben Lchlackenumsatzes im Jahre 1951 und 1952 eine andere Ursache gehabt haben könne als die scharfen Anordnungen
jes Waschinenamts in SW. Das habe das Gericht verkannt.
Diese Rüge wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann die Revision nicht gehört werden,
Dies gilt auch insoweit, als die Revision der Leinung ist, gewisse Feststellungen der Strafkammer seien mit der Eirlassung des Angeklagten unvereinbar.
e) Die Revision bringt ferner vor, die Bestrafung
des Angeklagten RB wegen Autsunterschlagung sei bei
der Feststellung seines bloßen Mitgewehrsams neben dem Angeklagten SB nit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, denn der Bundesgerichtshof stehe auf Jem Standpunkt. daß zum Qatbestand der Antsunterschlagung ebenso wie zum Tatbestand der einfachen Imterschlagung der Alleingewahrsam. des Täters an den unterschlagenen Gegenständen gehöre (HDR 1954, 118).
Beim Vorliegen von Witgewahrsan begegnet jedoch die Bejahung der Unterschlagung durch einen der fitgerahrsemsinhaber dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn äje anderen Litgewehrsamsirhaber dawit einverstanden sind ia? der Täter allein die Sache Übernimn:. Die anderen geben damit freiwillig ihren Nitgewahrsam auf (vgl Urteil
. dee eriennenden Senats 2 StR 171/55 vpm 28. Oktober 1955
in ig 1956, 232 sowie das Urteil des 5. Strafsenate 5 StR 453/53 vom 10. November 1953). Unter solchen Umständen entfäl ein Bruch fremden Gewahrsams. Der den Gewahrsam allein übernelinende Täter stiehlt nicht, sondern er unterschlägt die Sache.
Diese rechtliche Betrachtung gilt zugleich lür die ketall- sowie für die Kohlenverkäufe des Angeklagten Ramb und ebenso für die Abgabe von bahneigenem Material aus dem Lagerbestaud des Bahnbetriebswerks an die De | GE :GEEEEREBCnbH und den Mitangeklagten Cam soweit auch für diesen Fall das Urteil Amtsunterschlagung des Angeklagten RB bejaht.
f) Die Bestrafung des Angeklagten RB wegen Gewahrsans- d bruchs nach § 133 St@B bezeichnet die Revision ale
fehlsam, weil die beim Bahnbetriebswerk lagernden Schlacken der Bundesbahn nicht dem Angeklagten "zur. amtlichen Aufbewahrung" übergeben gewesen seien. Die Strafkamer habe den Begriff der "amtlichen Aufbewahrung" verkannt. Die zum Ge- »rauch und Verbrauch im Amt bestimmten und zu diesen Zweck rerhandenern Sachen erfüllten diese Voraussetzung nicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (vgl MDR 1952, 658 bzw LM Nr 2 zu § 155).
Diese Revisionsrüge greift durch.
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Nach den Dienstvorschriften war des Bahnbetriebswerk KB nicht Verkaufsstelle für die Schlackenbestände. Alleraings war ihm den Vorschriften zuwider der Verkauf von Schlacken aus seinen Beständen für Rechnung der Bahn wiedernolt gestattet. worden, wie die Strafkammer feststellt: kleiuverkäufe blieben Bogar unbeanstandei, auch wenn keine Genehmigung eingeholt war. In allen Fällen hatte das Bahnbetriebswerk jedoch die Kaufanträge der Schlackenkunden auf den Abgabennachweisen schriftlich entgegenzunehmen und durfte erst auf Vorlage der Quittung der Bahnhofskasse über den Kaufpreis die gekauften Schlacken abgeben. Die
Abgabennachweise weren dann jeweils dem vorgesetzten Kaschinen-
amt vorzulegen und mußten in der monatlichen Bestandsmeldung en Cie Direktion aufgeführt werden. Der Angeklagte hat unter Verletzung dieser Auflagen wiederholt Schlacken für eigene Rechnung verkauft. |
Nach diesen Feststellungen der Strafkammer waren die Schlacken zwar nicht zum Gebrauch oder Verbrauch durch das Bahnbetriebswerk für seine Zwecke vorhanden, sondern zum Verkauf bestimmt. Das ist für die Strafkammer ersichtlich der Grund, § 133 StGB auf die Tat des Angeklagten anzuwenden. Denn in den Fällen, in denen der Angeklagte größere ‚lengen der zum Verbrauch bestimmten Kohlen verkauft hat, ist er nicht. nach § 133 StGB verurteilt worden. im Ergebnis wären also nicht die Kohlen als Gegenstände des Verbrauchs, sondern nurihre für die Bundesbahn nicht 'nehr verwenädbaren Abfallprodukte dem strafrechtlichen Schutz des § 133 StGB unterstellt.
Das Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, das Gegenstände, die zum Gebrauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind und zu diesem Zwecke aufbewahrt werden, nicht unter den Tatbestand des § 133 StGB fallen, Dazu gehören insbesondere die
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Einrichtungsgegenstände und die Materialvorräte der Behörden; sie befinden sich zwar im amtlichen Gewahrsan, aber nicht zun zwecke dauernder oder vorübergehender amtlicher Aufbewehrung (vgl RGSt 72, 172 mit zahlreichen Nachweisen). Ner Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl BGHSt 4, 236. 241). Sie enthält aber nur eine negative Abgrenzung des Tatbestandes und bedeutet nicht, daß Sachen. die sich zu einem anderen Övecke als dem des Gebrauchs oder Verbrauchs im amtlichen Gewahrsam befinden, ohne weiteres zu den in § 133 StGB gemeinten Gegenständen gerechnet werden dürfen. Vielmehr muß der Zweck des amtlichen Gewahrsams die emtliche Aufbewahrung sein; das ist eine solche, die
kraft des dem Aut verliehenen Hoheitsrechts angeoränet ist. Dies ergibt sich aus Gem Grundgedanken des Gesetzes, das die amtliche Verfügungs- und Herrschaftsgewalt über alle amtlich aufbewehrten oder übergebenen Sachen gegen unbefugte Yingriffe sichern will (vgl vor allem RGSt 51, 226; 52, 240; 72, 172, 174 und BGHSt 5, 155, 159).
Nach den Feststellungen des Urteile hatte dic Bundesbahn für die Schlacken keine Verwendung. Als Abfallprodukte wurden sie mur noch durch. Verkauf verwertet. Sic mudten natur-fi gemäß bis zum Verkauf gelagert und aufbewahrt werden. Das war aber kein amtlicher Aufbewahrungsbesitz im dargelegten Sinne, weil sich die Verwertung in jeder Hinsicht nur auf privatrechtlicher Ebene vollzog.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verwanrungsbruchs muß deshalb wegfallen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Nach den Strafzumessungsgründen ist der Strafausspruch durch die fehlerhafte Anwendung des § 133 StGB ersichtlich nicht beeinflußt.
we mh NT Te ne » .
&) Auch im Falle des Verkaufs von Metallabfäller ist
nach den *eststellungen die Anwendung des § 133 3+GB eusgeschlossen. Tas Lager des Bahnbetrierswerkc Kirn war hinsichtlich der lietalle lediglich Vervrauchslager. Die letalle wurden bei Gen im Werk durchzuführenden Arbeiten vorwendei; sie befanden sich also nicht im smtlichen Aufbewahrungsbesitz. Dasselbe muß auch für äie Hetallebfälle gelten, die aus der bestimmungsgemäßen Verarbeitung der Hetelle im Lahnbetriebswerk stammten. Ihre Erfassung und Überwechung sowie die für Zu- und Abgänge ihres Bestandes erlasnenen Buchungsvorschriften ver olgten nur den Zweck ihrer vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Sichersvellung für die Bundesbahn, die sie dann auch entsprechend verwertete. Der Schuldspruch war auch hier entsprechend zu ändern;der Strafausspruck ist nicht beeirfiuSt.
h) Die kevision möchte Fortsetzungszussmmenhang der Straftaten ües Angeklagten in weitergehendem Umfange anerkannt wissen als inn die Strefkammer bejaht hat. “üt
diesem Vorbringen kenn sie gegenüber den tatsäcklichen Feststellungen des Urteils nicht durchdringen. Denn weitgehend entscheidet der Üatrichter die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist oder nicht nach der tatsächlichen Westaltung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Straftat (RGSt 44, 392, 395; 55,
129, 155; 73, 164, 166). Ein Rechtsfehler in den Feststellunger der Strafkamuer zu dieser Frage ist nirgends erkennbar.
i} Durch Vorlage der fingierten Rechnungen, die der Angeklagte im April 1952 in Ehrang herstellte, soll
er zugleich cines versuchten Betrugs schuldig geworden
sein, weil er mit den Rechnüngen der Wahrheit zuwider
den Nachweis erbringen wolite, das in den Aechnungen bezeich-
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nete Material sei an das Bahnbetriebswerk KB zurückgeliefert woräen. Tatsächlich hatte er das katerial zu Privatzveck:en verbraucht. MHithin bezweckte er durch Vorlage der Rechnungen nichts weitercs, als den Zustand aufrechtzuerhalten vad zu Te. Testigen, den er schon vorher durch die Straltet der Untreue herbeigeführt hette. Veshalb veurteilt sich sein Terhalten nicht als cin besonderer Betrugsversuch, sonlern als rtrorlcae Nachtat (vgl RGSt Bd 65, 186, 1935 BCH NIW 1953, 33). Soweit er gleichzeitig eretrebte, sich nach Höglichkeit zu entlasten, ist die hiernach allein in Betracht kommende persönliche Selbstbeglinstigung etraflos (vgl BGHSt Bd 2, 375). Deshelb ist der Angeklagte in Glesem Talle nur der Urkundenfälschung | schulüig, wegen der er zu Recht verurteilt ist. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Der Strafausspruch ist auch hier nicht beeinflußt.
k) Da im übrigen das Urteil gegen RB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß seine Revision, von den Änderungen des Schuldspruchs abgesehen, verworfen werden.
II. Die Revision des Angeklagten Sg pemängelt ebenfalls das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Ihre Ausführungen stellen sich überwiegend als Angriffe gegen die Beveiswürdigung der Strafkaımer dar unä sind insoweit unbeachtlich. Fast alle Rechterügen sind ofTfensichtlich unbegründet. Einer besonderen “rörterung bedarf mur folgendes:
1.) Der Angeklagte ist zu folgenden Strafen verurteilt worden: im Falle der Schlackenverkäufc zu 2 Konaten Gefängnis. im Falle der Ületallverkäufe zu 2 Honaten Gefängnis, im Falle der Kohlenverkäufe zu 7 lionaten Gefüngnis: Die Revision rügt die Nichtbeachtung der Straffreiheitsgesetze; sie hat damit teilweise Zrfolg.
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Das Straffreiheitsgesetz 1954 kann allerdings keine Anwendung Zinden, well die Höhe der Gesamtstrate entgegensroht (SE 2 Abe 2, il Abs 1 dieser Yesetzer‘. Das 91. sTrciheitsgesets 1949 setzt Zür seine Anwendung Toraus, lal ex sich un Atraftaten vor deu 15. Sertemter 1949 handely.
Die ESchlackenverkäufe, bei denen der Angeilserte ulsesaclfen
hat. sind nach den Feststellungen des Urteils von 1948 rcia SpätJahr 1951 getätigt worden. Daher war ale darin begründete Straftat des Ängeklagten am Stichtag des Straffreiheitsgesetzes noch nicht abgeschlossen, Straffreihelt kommt elso hierfür nicht in Betracht. j
Dagegen ist nach Gen bisherigen Feststellunfen ungsewiß, ob das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht auf den Fall der Metallverkäufe Anwendung findet, Die Begehungszeit für diese Straftet ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die einleitende ellgeneine TLarstellung des Urteils, nach der der Angeklagte RP, zum Teil unter Mit- [ wirkung des Angeklegten Sg, in der Zeit von 1949 bis 1951 aus den bahneigenen, im Werk lagernden Beständen Schlecken, Hetalle, Metallabfälle und Xohlen verkauft hat, kann als eine eindeutige Feesotellung Über die Zeit der Ketallverkäufe und die Mitwirkung Gee Angeklagten SEP hei diesen nicht angesehen werden. Nach den sonstigen Festatellungen ist es nicht ausgeschlosser, daß äle strafbare TH- tigkeit ües Angeklagten See im Falle der !ietallvarküufe am Stichtag des Straffreiheltsgesetzee bereits beendet . war. Deshalb muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. ärgibt die neue lieuptverhandlung, daß sich die strafbare Nätigkelit dee Angeklogten auch im Falle der Netallverkäufe über den 15. Soptember 1949 hinaus erstreckt "ot, 30 scheidet die Anwendung des Streffreiheitegesetzes .in volien Umfang aus. Andernfalls hängt dic Amnestierung des Falles Hetallverkäufe davon ab, welche Gesamtstrafe daer Angrcklagte
- Lö _
verwirkt hätte, zenu alle vor dem 15 Septeuber 1945 begangenen strafbaren Handlungen allein zur Aburteilung stünde Hierzu sel bemerkt, daß der Senat seine im Urteil‘. am 20. vo vexber 1951 (NJW 1952, 633) vertretene Nachtsauffsanung aufgegeben und sich der Ansicht iss 5. Stireafsena*s (BeNS+ 5, 36‘ angeschlossen hat. Führt die hiernach gehotene Prüfung des Tatrichtere zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ein Gesamtstrafe von nicht mehr als 6 konaten verwirkt haben würde, so ist für den Fall der Metallverkäufe Streaffreiheit gewährt. Das bedeutet andererneite nicht, da? äle
:vor dem Stichtag ‘liegenden Einzelhandlungen der fortgesetzten Straftaten mitamnestiert seien; diese fatgesetzteu Straftaten eind in vollem Tmfang von der Straffreiheit ausgenoinmen, und die Strafe ist..dementsprechend zu bemessen.
2.) Zine Verurteilung wegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch entfällt aus den zur Revision des Angeklagten
FE dargelegten Gründen. Da der Schuldspruch im Falle des Schlackenveriaufe im übrigen keinen Bedenken unterliegt, kann ihn üer Senat entsprechend Andern. Der Strafausspruch war insoweit aufzuheben.
3.) Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Golegenheit haben, die Ausführungen der. Revision zur Anwendung des § 25 StGB zu prüfen.
III. Die Xevision des Angeklagten GW rügt fahl.erhafte Anwendung des sachlichen Rechte.
'a) Nach den Festetellungen der Strafkammer war dem Angeklagten Gem pekann:, daß durch die Ahlungen an
den Angeklagten Pie persönlich der DEE : GE GmbH, deren Geschäftsführer er war, ein Schaden ent-
atand, Denn er hat gewißt, daß die Lieferunger und Leistungen an äie GmbH aus Kitteln des Zahnberriebswerke
der Bundesbahn und mit Arbeiten durch sein Personal gescheh, daß aber das dafür von der GmbH bezahlte Geld auf
Gen lege, den er einschlug, dem Angeklagten Tg für scine persönlichen Zwecks zufloß, Da die Überweisung der Rechnunz:- neträge Jeweils auf seine Anordnung an den Angeklagten
RB erfolgte und nicht an die Deutsche Bundesbahn, der
cie dio DE TEHEERntH schuläete, wurden die
Forderungen der Bundesbahn an die GmbH nicht geti.lgt
Die Schuld blieb offen und äle DiiiiENEEE> TREE no:
blieb weiterhin verpflichtet.
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen diese Tatsachenfeststellungen der Strafkamner, Güle auch das Rerisionsgericht binden. Soweit die Revision dle Angabe weiterar Tatsachen verlangt, aus denen die Ötrafkamnar ihre Auffassung gefolgert hat, bezeichnet sie üle Solivorschrift des § 267 Abs 1 Satz 2 5tPO als verletzt. Darauf kenn indessen dis Revision richt gestützt werden (vgl BGH NW 1951, 325).
Die gegenüber dem Sachverhalt des Urteils abweichende tatsächliche Darstellung der Revision muß unberücksichtigt bleiben. "
.
b) Der Angeklagte GW handelte als Geschäftsführer
der DEE Ten: für diese selbständig
beim Erwerb der Kohlen und der Materialien aus bahnel-
‚genen Beständen. Der Erwerb iAleser Sachen von dem Angeklagten Rei war mitlıin für ihn ein "Ansichbringen"
im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 2, 262, 26575 2, 355, 357).
Er handel.te auch seines Vorteils wegen. Denn er bezweckte mit den Erwerb von llateriel und Xohler eine günetigere Gestal-
tung der Betriebsverhältnisse der BiREEENEEn TB DH.
Für sich als technischen Betriebslelter coretrebte er damit
.. Preises vorlegte. Damit ist äiese Handlung zugleich „steil der mä tigkeit. des Angeklagten bei. dem Kohlenverkaü + die. nn Ton-. & Ziegelwerke geworden, so daß be
„. stehend unter ce). genannten Gründen kann der Senat den
eine Erleichterung der Betrie naeeeltens. Vorausset zung :e
: ruch berichtigen; denn nach gen Foste Prellangen
bei, den San « Ton= & Zi Legelwerken zum Kassieren Straftaten. miteinander in Tateinheit stehen: Aus den vora
E Schuläspruch entsprechenä ändern und die Aufhebung des. Urteils auf den Strafausspruch beschränken. Dieser ist F
jedoch in vollen Untange aufzuheben, weil die andere rechtliche Beurteilung auf die Höhe der Strafe für die Tanneket des Angel tlagten > ver em Kohlenverkauf an den Mita angeklagten .
ten begangen: zu \ Naben, Anäererseits aber schon. der ‚Angeklas Ste ‚habe "gewußt", daß ‚der. Mitangew..die Kohlen ver
Di ‚von der Revision aus. dem Zusammenhang gerissenen Bemerkung ven des Er öffnungsbeschlusses könnten, für sich allein ‚betrachtet, ‚allerdings ihre Folgerung rechtfertigen.. Sie sind. ‚auch ZU beanstanden, weil sie Änlaß zu einer solchen Mißdeutung geben könnten. Indessen ergibt der Inhalt des Bröffnungebeschlusses in seinem Zusammenhalt, daß der Angeklagte nur für hinreichend verdächtig erklärt wird, die ihm bezeichneten strafbaren Handlungen vorgenommen zu haben.
Ganz zweifelsfrei kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß »
‚der Angeklagte in dem Beschluß einleitend "beschuldigr" wird, die Taten begangen zu haben, unä weiter dadurch, dag abachliadend nocheinnai ausdrücklich in diesem Sinne bemerkt wirä. die Angeschuldigten - darunter der Angeklagte - seien dieser Taten dringend verdächtig. Hinzu komzt. daR a2 bar such der Angeiilagte in der Hauptverharädlung einen grund. sätzlichen Mengei des Eröffnungebesckhlussee in seiner jerzt gerügten Yassung nicht gesehen hat. Tenn der Beschluß wear ihm schon vorher bekanntgegeben und er hat nicht Veranlasım.. ganommen. eich in der llauptverhandlung gegen die Verlceung dieses Eröffnungsbeschluases zu wenden. Da der Eröffnungsbeschluß im übrigen den Erfordernissen Ges Geselzea genligt, kenn die “evision mit dieser Bemängelung nicht durchdringen. zumal auch die Feststellungen dea Urteils ergeben, daß ale auf der J3eweisaufnahme der Strafkammer in er Hauptverhandlung beruhen.
bb) Zine Hichtbeachtung der §§ 243 Ans 3, 136 StPO 11egt nicht vor. Die Sitzungsniederschrift erweist das Gegenteil.
ec) Die Rüge der Nichtvereidigung der Zeugen Zi GE uni Tg ist an eich bercchtigt. Von ihrer Vereidigung hat die Strafkammer nach der Sitzungsniederschrift abg sehen, weil sie "früher" im Verdacht der Kittäterschaft gestanden haben. Mit Recht macht die Revision geltend, daß dieser Grund nicht eusreicht. Denn nach § 60 Nr 3 StPO 1st von der Vereidigung abzusehen, wenn es sich bei den Zeugen um Personen handelt, die der Beteiligung au der Tat verdächtig sind. Bestand also der Verdacht einer solchen Bstelligung zur Zsit der Hauptverhandlung nicht mehr, so war
es nach § 59 StPO Pflicht des Gerichte, sie zu verelälgen. Das ist nicht geschehen. Auf diesem kengel kann aber las Urteil gegen den Angeklagten nicht beruhen. Denn üle „eugen
TOD 0 Ep waren, wie das Urteil klar ergibt,
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nur in die Tohlenrerkäufe an die Firma Kb Hartsteinwerke und an die stadtwerke MB eingeschaltet. Daher ist cin Zusaumenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und der Verurteilung den Angeklagten nicht denkbar.
a) Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeliaste bestrebt wer, ülca zu nledrigen Preisen angeksüuften !.onlen nit Gewinn weiterzuveräußern und sich in der Zeit der Kohlenknappheit seine Kundschaft zu erhalten, mußte das werlceht nicht desu drängen, zunächst Galie Bücher dor Firma des Angeiilagten zu Überprüfen. Daß die Strafkammer die Beheuptuug des Angeklagten, er habe lie von Re bezogenen Kohlen ohne jeden Gewinn weiterverkauft, nach der Erfahrung des Icbens als leere Ausrede bewertet, ist aus Recktagründen nicht zu beanstanden.
e) Die Auffassung der lıevision, daß die Vortat des itangeklagten KR in den Fällen. in denen äle Strafkammer Hehlerei des Angeklagten I bejaht hat, noch nicht abgeschlosaen gewesen sei, ist rechtsirrig. Denn zur Vollendung der Zuelgnung im Sinne des § 246 StGB und damit auch des § 550 StGB genligen alle nach außen erkennbaren Willens- ‚ Außerungen des Täters, die eine Zueignungsabsicht offenbaren und betätigen (vgl Rast 55, 146). Eine Unterecklagung . kann auch dadurch vollendet sein, deß der Tutor die Sacke einem anderen erhistlich zum Kaufe anbletet (RGSt 73, 253, 254). Hitkhin war in allen hier in Rede stehenden Fällen
Ale Vortat jeweils rechtlich vollendet »apätestens in den Augenblick, ir dem der Angellagte Dege die Kohlen auf das Anschlußgleis der Firma Ce & s@iiltringen 11.3. Deshalb kanı die Straftat der lehlerei des Angeklagten nicht mangels einer abgeschlossenen Vortat rechtlich In Zweifel gezogen werien.
?t) Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, durch den der Angeklagte benachteiligt ist, muß seine Revision verworfen werden.
Balädus Werner Jagusch Menges Hoepner
mh