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BGH Entscheidung vom 27.04.1956 – 1 StR 84/56

1. Strafsenat

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1_StR 84/56

Im Namen äcs Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeimeister Helmut S GE zus AR seboren arı En 1919 :: 1 UEEEEB-

wegen Meineiäs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrickter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Eichter.

Amtsgerichtsret MEER in der Verhanälung, Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkünduus als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. Dezember 1955 ' mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

eründer

Nach den Feststeilungen der Strafkammer leistete der Angeklagte in einem Dienststrafverfahren als Zeuge einen Meineid, Deswegen hat das Landgericht gegen ihn eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen und ihm .die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernormen zu werden, für dauernd sowie die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Der Angek,agte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel hat Erfolg;

nsrügen:

a) In der Hauptverhandlung wurden u.a- Frau Apollonia

KB und der Kriminalinspektor TEE ais Zeugen ver-

nommen und auf ihre Aussagen beeidigt. Im weiteren Ver-

lauf der Beweisaufnahme wurden die beiden Zeugen, wie

die Sitzungsniederschrift ergibt, "unter Rückerinnerung"

auf den bereits geleisteten Eid nochmals zur Sache gehört. Dieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 67

StPO. Die Zeugen hätten vielmehr selbst die Richtigkeit

ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern müssen (BGHSt 4, 140). Daß das Urteil, mindestens soweit die Aussage der Frau KW in Betracht kommt. auf dem festgestellten Verfahrensverstoß beruht, 1ä3t sich nicht ausschließen. Frau KB ist die einzige Zeugin, die bekunden kann, ob es zwischen ihr und dem Angeklagten in der

Bar zu einem Kuß gekomuen ist. Auf die Aussage dieser Zeugin ist auch im übrigen die Verurteilung wesentlich gestützt-

Da Frau KB einen Teil ihrer Aussage entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht beeidigt hat und da nicht \ ausgeschlossen werden kann, daß die zusätzliche Aussage im Urteil verwertet wurde, sind die Feststellungen möglicherweise durch den Verfahrensverstoß beeinflußt.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

b) Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden.

Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.

Ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO liegt nicht vor.

Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung wurde durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses. dessen Inhalt der Beschwerdeführer in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht gerügt hat, den er aber nunmehr beanstandet, nicht verletzt. Im Eröffnungbeschluß sind nicht nur die allgemeinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale anzugeben, sondern die begangene Verfehlung ist durch Hervorhebung bestimmter Tatumstände so genau zu kennzeichnen, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225, 227). Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in mehreren Punkten vorsätzlich eine unwahre Aussage erstattet und diese beschworen zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Eröffnungsbeschluß die beanstandete Aussage wiedergibt und ausführt, in welchen Punkten sie falsch sein soll. Im übrigen ist die Strafkammer auf Grund der im Urteil einge-

hend gewürdigten Beweisaufnahme iRGJW _929. 2609 Nr 19; BGH 2 StR 232/55 vom 21. Februar 1956) zu Feststellungen gekommen, die sich von den im Eröffnungbeschluß erhobenen Vorwürfen erheblich unterscheiden. Das Landgericht

hat die Unrichtigkeit der Aussage in einem Punkt nicht für erwiesen erachtet undin einem weiteren nur eine fehrlässige Eidesverletzung festgestellt. Ausführungen, die auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des Angeklagten hinauslaufen, was zu beanstanden wäre (BGHSt 5, 261), enthält der Eröffnungsbeschluß nicht.

2.) Die Sachrüges

Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids.

Das Landgericht erörtert in den Urteilsgründen die Frage des § 157 StGB nicht. Es wird Gelegenheit haben, hierzu (vgl RGSt 75, 298, 301) und zu den übrigen Einwendungen der Revision in dem neuen Urteil Stellung zu nehmen.

Der Senat hält es nicht für erforderlich, die Sache, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger