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BGH Entscheidung vom 11.11.1955 – 1 StR 442/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist nur dann rechtlich beachtlich, also geeignet, das Merkmal des Mißbrauchs auszuräumen, wenn durch die Beziehungen der Grundgedanke des § 174 nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird.

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GeBetz: 8 174 Nr 1 StGB

Rechtssatz; Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist nur dann rechtlich beachtlich, also geeignet, das Merkmal des Mißbrauchs auszuräumen, wenn durch die Beziehungen der Grundgedanke des § 174 nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird.

Aktenzeichen; 1 StR 442/55 Urt. des BGH vom 11. November 1955 ‚LG Heilbronn

BY:

q9tR 442/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr. Horst D u aus re, geboren an EBD 1920 in rw Ostpreußen,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. November 1955 in der Sitzung vom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Zundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger | als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat GENE una Staatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung vom 8. November 1955,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «> in der Verhandlung vom 11. November 1955

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilhronn vom 27. Juni 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

Gründe§

. | rare

Der verheiratete Angeklagte beschäftigte die am 5. November 1936 geborene Christa Dill. scit dem 25. August 1952 in seinem Anwaltsbüro als Lehrling. Im Februar 1955 schloß er mit dem Mädchen und dessen Vater als gesetzlichem Vertreter einen schriftlichen Lehrvertrag, in dem die Lehrzeit auf drei Jahre, ihr Ende auf den 1. September 1955 festgesetzt wurde. Am Ostermontag 1954 gab der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich eines gemeinsamen Ausflugs mit seinem Kraftwagen mehrere Zungenküsse. Am 27. Mai 1954 (Hinmelfahrt) kam es, wiederum gelegentlich einer Fahrt im Kraftwagen des Angeklagten, zum ersten Geschlechtsverkehr, bei dem sich das Mädchen "bereitwillig preisgab". In der Folgezeit bis zu der am 20. April 1955 erfol;ten Festnahme des Angeklagten bestand zwischen beiden ein mit häufigem Gesehlechtsverkehr verbündenes Liebesverhältnis,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu

1 Jahr ‘4 Monaten Gefängnis verurteilt, auf die es 1 Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat. Die auf Verletzung verfahrens- und isachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos,

I. Verfahrensrügen, ' "Diese sind offensichtlich unbegründet.

1.) Die Nichtvereidigung der Eltern der Christa Ep BB :«: Grund von § 60 Nr 3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung, begangen im Ermittlungsverfahren, und auf Grund von § 61 Nr 2 StPO als Angehörigen der Verletzten läßt keinen Rechtsyverstoß erkennen. Eine weitere Begründung war nach Lage des Falles nicht erforderlich (BGH NJW 1952, 273 Nr 19 am Ende;

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-büro anvertraut, es war durchweg noch nicht 21 Jahre, zu

BGESt 1, 175). Insbesondere 1äßt der verkündete Gerichtsbeschluß eindeutig erkennen, daß das Landgericht den in den Entscheidungen EGHSt 1, 360 und BCH NJW 1952, 1386 Nr 22 (unter Ziff 3) aufgestellten Rechtsgrundsatz beachtet hat.

2.) Der Hilfsamtrag der Verteidigung auf Vernehmung der Leiterin der Berufsschule als Zeugin ist vom Landgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt

worden.

3.) Der Brief des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 24. April 1955 (Bd 1 Bl 25 - 27 d.A.) ist zwar. nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; er kann aber im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein, ohne daß dies der Verlautbarung in der Sitzungsniederschrift bedurfte, Das Landgericht war danach nicht gehindert, den Brief seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Gegen die Form, in der dies im Urteil geschehen ist, nämlich eine knappe Wiedergabe des hauptsächlichen Inhalts des Briefes in wenigen Sätzen, bestehen keine Bedenken. Die Entscheidung EGHSt 5, 278, auf die der Beschwerdef# rer sich beruft, betrifft einen völlig anderen Fall.

Auch dieser bleibt der Erfolg versagt.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt die Merkmale des § 174 Nr 1.StGB. Das Mädchen war dem Angeklagten als Lehrling zur Ausbildung in seinem Anwalts-

Beginn des Liebesverhältnisses sogar erst 17 1/2 Jahre alt, und der Angeklagte hat es zur Unzucht mißbraucht,

. Demon

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Das Schreiben des Beschwerdeführers mit dem vom Landgericht

angezweifelten, aber der Entscheidung zugrunde gelegten Ausstei- | ze

lungstag vom 8. Mai 1954 an den Vater des Mädchens ist ohne Rechtsirrtum als den Angeklagten nicht entlastend behandelt worden. In diesem Brief heißt es - unter Hinweis auf eine (nicht stattgefundene) Unterredung des Angeklagten mit der Mutter des Mädchens und in -bemerkenswertem Gegensatz zu dem schon erwähnten Schreiben des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 24. April 1955 -, der Angeklagte sei mit der Arbeitsleistung der Christa nunmehr soweit "zufrieden, daß er ihre Ausbildung und Erziehung bei ihm als abgeschlossen betrachte und die Tochter damit "zur Aufsicht und Betreuung vollends"

‘in die Hände der Eltern "zurückgebe". Das Landgericht ist

auf Grund einer Reihe von Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangt, daß das Schreiben, wenn es wirklich am 8. Mai 1954 und nicht vielmehr erst zu einer Zeit bereits bestehender geschlechtlicher Beziehungen abgefaßt ist, auf jeden Fall nicht ernst. gemeint war, sondern nur den Angeklagten vor einem Strafverfahren schützen, an den tatsächlichen Verhältnissen aber nichts ändern sollte und nichts änderte. Christa ze blieb

in Wahrheit weiter Anwaltslehrling bei dem Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist im einzelnen reehtsirrtumsfrei. Danach ist sowohl das tatsächliche Fortbestehen des Lehrverhältnisses

wie auch die Kenntnis des Angeklagten hiervon ohne Rechtsverstoß festgestellt. Auf die bürgerlich- und arbeitsrechtlichen Fragen, mit denen die Revisionsbegründung (II 1) sich befaßt, kommt es nicht an. Ebenso ist belanglos, ob der Angeklagte

sich dureh das nicht ernst gemeinte Schreiben vom 8. Mai 1954 vor Strafverfolgung geschützt glaubte; der Rechtswidrigkeit seines Handelns war er sich nach der Feststellung des Landgerichts bewußt (vgl u.).

- Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, das Landgericht hätte den fortbestehenden Verdacht, daß das angeb-

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lich vom 8. Mai 1954 stammende Schreiben erst später. und

zwar zu einer Zeit beabsichtigter oder sogar schon bestehender geschlechtlicher Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Christa BED =tsefast sei, nicht im Urteil zum Ausdruck bringen dürfen, weil damit erkennbar geworden sei, daß ein gefunden haben n könne. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es ist nicht nur allgemein üblich, sondern auch durchaus zulässig und zur klaren Unterscheidung von festgestellten und lediglich zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsachen

oft sogar unerläßlich, einen nicht ausgeräumten Verdacht hervorzuheben, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder Beanstandungen in irgendeiner sonstigen Richtung können daraus entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht hergeleitet werden.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Begriff des "Mißbrauchs" zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sind im Ergebnis zu billigen. Das Landgericht stellt zunächst - in tatsächlicher Hinsicht hierzu fest:

"Der Angeklagte hat noch vorgebracht, die Initiative

zum Geschlechtsverkehr habe stets die Christa ergriffen, er habe in aller Regel erst nach anfänglichem Widerstreben mitgemacht. Dies konnte ihm aber nicht geglaubt werden. Dagegen spricht, daß er sich auf gemeinsame, jeweils mit einem Verkehr verbundene Ausflüge mit ihr überhaupt einließ, obwohl er nach inzwischen gewonnener Erfahrung wußte, daß es dabei höchstwahrscheinlich wiederum zum Verkehr kommen würde, vor allem aber die Tatsache, daß er ihr - ohne eine vorherige Verabredung - nach Frankreich nachfuhr. Es ist danach die Überzeugung der Strafkammer, ‘daß er die geschlechtiiche Vereinigung im gleichen Maße erstrebte wie die Zeugin,mag diese, die in der Tat trX- haft veranlagt ist, auch öfters den Anstoß dazu gegeben haben." .

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Feststellungen des Landgerichts reichten nicht aus, um die Frage zu klären, wer bei den geschlechtlichen Beziehungen der treibende Teil gewesen ist, Der Hinweis des Landgerichts darauf, daß der Angeklagte

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sich auf gemeinsame Ausflüge mit dem Mädchen in seinem

Wagen überhaupt eingelassen hat. obgleich er damit rechnen mußte, es werde wieder zum Verkehr kommen, trägt die Schlußfolgerung, daß er die geschlechtlichen Beziehungen in demselhen Maße erstrebte wie das Mädchen. An der so gekennzeichneten Grundhaltung des Angeklagten kann der Zusatz "mag diese ...». auch öfters den Anstoß dazu gegeben haben", womit ersichtlich der Anstoß in Einzelfällen gemeint ist, nichts ändern. Dabei ist zu beachten, daß sich gerade die ersten unsittlichen Handlungen, insbesondere der erste Geschlechtsverkehr am Himmelfahrtstage 1954, im Kraftwagen des Angeklagten gelegentlich eines Ausflugs mit dem Mädchen ereigneten.. Es liegt also nicht etwa so, daß der Angeklagte ohne sein Zutun lediglich der Versuchung durch das Mädchen zum Opfer gefallen wäre, so daß

die Frage, ob ein solcher Fall etwa rechtlich anders zu behandeln wäre als der vorliegende, hier nicht entschieden

zu werden braucht.

Das Verhältnis des Angeklagten zu dem Mädchen hatte keinen ernsthaften sittlichen Hintergmund, sondern diente, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang sagt, dem "alleinigen Zweck, der - dazuhin ehebrecherischen - Betätigung seiner Geschlechtslust freie Bahn zu schaffen", Dem widerspricht nicht der Versuch des Angeklagten, aus der Haft eine Verlobung mit Christa a | herbeizuführen, denn dieser Versuch war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ernst gemeint, sollte vielmehr lediglich dazu führen, dem Mädchen als "Verlobter" ein Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen.

Es bleibt nur die Frage, ob die freiwillige Preisgabe des Mädchens, also seine Einwilligung in Beziehungen zu ihrem Lehrherrn, die Ehebruch bedeuteten und ohne den Hintergrund echter Liebe nur der Befriedigung des Geschlechtstriebs dienten, dazu führen kann, das Merkmal des Mißbrauchs als nicht erfüllt anzusehen, ob also "eine rechtlich beachtliche

uni

jährigen im Rahmen des Verantwortungsverhältnisses vor

"24, 26; BGH NJW 1951, 530 Nr 20; 726 Nr 25; BGH 2 StR 234/53

, vom 29. September 1953 -IM Nr 14 zu § 174.StGB). Dieser Miß-

„. ’brauch kann durch eine Zustimmung des Abhängigen nur dann ausgeräumt werden, wenn sie "rechtlich beachtlich" (BGHSt

'Zweck des Gesetzes nicht vereitelt wird. Da jedoch, wie

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Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war" (BGHSt 7, 48 £).

Auszugehen ist mit dem Landgericht von dem Grundgedanken des § 174 Nr 1 StGB, wonach Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der dort vorgesehenen Art von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Freiheit, also nicht nur die geschlechtliche Ehre des Abhängigen, vor Angriffen seitens des Gewalthabers bewahrt 8 werden soll (EGHSt 1, 55, 57 £f). Wem ein Minderjähriger im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, den Minder-

schädlichen Einflüssen zu bewahren. Nimat er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich das grundsätzlich schon dadurch, daß die Beteiligten in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, als Mißbrauch (BGHSt 1, 71, 73; siehe auch BGHSt 6,

7, 48 ff) ist, also-von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden.verdient. Die Rechtsordnung läßt ihr aber nur dann ‚Beachtung. zuteil werden, wenn durch die Zustimuung der

bereits ausgeführt, der § 174 Nr 1 StGB über den Zweck der

88 182, 1§ 5 StGB, welche die geschlechtliche Ehre zu schützen bestimmt sind,hinausgehend die Reinhaltung des Abhängigkeitsverhältnrisses von geschlechtlichen Einflüssen und den Schutz der geschlechtlichen Freiheit des Abhängigen bezweckt, so genügt es auch für die Beachtlichkeit einer Zustimmung nicht, daß der Abhängige in der Lage ist, ‚rechtlich wirksam auf

seine Geschlechtsehre zu verzichten, sondern es muß hinzukommen, daß durch die Zustimmung und die mit ihr gebilligten Beziehungen das Abhängigkeitsverhältnis nicht in seiner 3 Grundlage erschüttert und die geschlechtliche Freiheit des % Abhängigen nicht angetastet wird. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß

"die Autorität des Betreuers erfahrungsgemäß unter

dem Bestehen geschlechtlicher Beziehungen leidet und dadurch der Erziehungs- oder Ausbildungszweck gefährdet ird. Das ... vom Gesetz verfolgte Ziel würde ... nicht erreicht, wollte man der Zustimmung des Minderjährigen entscheidendes Gewicht für die Frage der Strafwürdigkeit der Autoritätsperson beimessen. Zweifelian der Richtigkeit der Gegenmeinung) ergeben sich aber auch aus i dem Gesichtspunkt des Schutzes der geschlechtlichen tn Freiheit des Abhängigen. Das Gesetz hat diesen Schutz generell gewährt und für erforderlich gehalten, E8 "schiene bedenklich, auf dem Wege über die Zustimmung

den Jugendlichen selbst darüber . entscheiden zu lassen, ob ihm dieser Schutz zuteil werden soll oder nicht".

Diesen Erwägungen kann mır beigetreten werden. 58 ergibt sich daraus, daß die Zustimmung des Abhängigen in aller Regel nicht das Merkmal des Nißbrauchs auszuräumen gesignet ist; nur in Ausnahmefällen wird dies möglich sein, wenn der j a Minderjährige aus eigenem, freiem, durch das Abhängigkeits- OH verhältnis nicht beeinflußtem Entschluß zu handeln vermag und .: “a handelt, und wenn eine Erschütterung der Achtung des Minder- Br Jährigen vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht zu be-

fürchten ist. Ein solcher Ausnahmefall wäre denkbar bei einer

dem Ende des geschützten Alters nahestehenden Person, die aus

echter Liebe, in der ernsten Absicht späterer ehelicher Ver- Br bindung, also aus Beweggründen, die vor der Rechtsoränung be- . stehen können, im Bewußtsein ihrer Verantwortung und unter voller Wahrung der beiderseitigen menschlichen Achtung in geschlecht-

liche Beziehungen einwilligt (vgl BGH NIW 1951, 726 Nr 25

sowie BGHSt 6, 46 ff). Die dargelegten Grundsätze ergeben, daß

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im vorliegenden Fall von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung keine Rede sein kann. Es mag unentschieden bleiben, ob mit dem Landgericht anzunehmen gewesen wäre, daß Christa > |) trotz ihres Alters von 17 1/2 Jahren (zu Beginn des Liebesverhältnisses) und ihrer früheren Erfahrungen auf geschlechtlichem Gebiet noch nicht die nötige Einsicht und Reife besaß, um über ihre Geschlechtsehre verfügen zu können. Es kann auch ungeprüft bleiben, ob vom Angeklagten angesichts seines Überordnungsverhältnisses ihre geschlechtliche Freiheit tatsächlich beeinträchtigt wurde. In jedem Falle war das ehebrecherische, auf 'geschlechtlicher Triebhaftigkeit aufgebaute Liebesverhältnis geeignet, den Angeklagten des für einen Lehrherrn erforderlichen Ansehens zu entkleiden und damit die Grundlage des Lehrverhältnisses völlig zu untergraben. zs widersprach damit dem Zweck des

§ 174 Nr 1 StGB. Die Zustimuung der Christe Dil zu einem solchen Liebesverhältnis kann daher vom Strafrichter nicht beachtet werden (vgl auch BGHSt 7, 312, 314 betreffend den Fall der Zustimmung eines ‚Abhängigen zu ‚gleichgeschlechtlicher Unzucht).

Der von der Verteidigung auch in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hervorgehobenen Ansicht, Christa BEE erscheine nicht als "schutzwürdig" im Sinne des § 174 StGB, ist das Landgericht mit Recht entgegengetreten. -Die’im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigen es unter Beachtung des oben erörterten gesetzgeberische Zweckes des § 174 Nr 1 StGB nicht, der Minderjährigen den Schutz dieser Gesetzesvorschrift zu versagen.

Andere Gesichtspunkte, die das Merkmal des Mißbrauchs in Frage zu stellen geeignet wären, sind nicht ersichtlich.

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Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht zu beanstanden. Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem irgendwie beachtlichen Tatsachen- oder Verbotsirrtum. Er hat lediglich geglaubt, über das Fortbestehen des Lehrverhältnisses durch sein Schreiben vom 8. Mai 1954 hinwegtäuschen zu können. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise schließt das Landgericht auf die Kenntnis des Angeklagten von dem Vorliegen eines Mißbrauchs daraus, daß er Christa EEE auf den § 174 StGB aufmerksam gemacht und ihr gesagt hat, sie dürfe über die gegenseitigen Beziehungen nie etwas verlauten lassen.

Der.Angeklagte ist danach mit Recht eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gesprochen worden.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. un

Zu einer Anrechnung der vom Tage der Urteilsverkündung (27. Juni 1955) bis zur Außerkraftsetzung des Haftbefehls (10. August 1955) verstrichenen weiteren Untersuchungshaft liegt. kein Anlaß vor,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Manteı.

ist erkrankt und deshalb an der Unterzeich- -

nung verhindert. Dr. Hörchrer

Dr. Hengsberger

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Dr.Mannzen

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