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BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 5 StR 499/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 041

DB“

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Buchbindermeister Karl TFT ED , ohne Wohnung,

geboren an EEE 1904 ir SED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Elektroschweißer Kurt FT C ee aus SB geboren am EEE 1914 in ri,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Fü wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.April 1955

1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen

Unterschlagung im Falle Kup; 2.) in den Strafaussprüchen wegen Unter-

schlagung in den Fällen PD und Carp,

- 2.

3.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

mit den Feststellungen aufgehoben,

II. Auf die Revision des Angeklagten Fü wird das Urteil

1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen Unterschlagung im Falle Meinung,

2.) in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung in den Fällen Ce, Ku und Em

3.) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Die weitergehenden Revisionen werden ver-

IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

-3. .

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten Fabig wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen einer gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, zu mehreren Gelästrafen und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre verurteilt.

Den Angeklagten TED hat es wegen eines Betruges, wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen einer gemeinschaftlichen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt,

Die Revision des Angeklagten 7 ED vekinpft das Urteil mit sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1955, mit. dem er die Revisionsbegründung seines Verteidigers ergänzen will, entspricht nicht der Form, die § 345 Abs 2 StPO für Revisionsbegründungen vorschreibt. Es kann daher nicht berücksichtigt werden.

Die Revision des Angeklagten F 6 WD erhebt die allgemeine Sachbeschwerde,. Ihre Verfahrensrüge ist nicht mit tatsächlichen Behauptungen gerechtfertigt worden und daher nach § 344 Abs -2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.

A. Revision Pabig

1.) In den Rückfallbetrugsfällen Weg (UA S 8), ICE : CD (v. Ss 17,18), Maier (va Ss 19-21), Ten (VA S 21), SCHW (VA s 22) una WEV-Kredit (UA S 28,29), sowie in dem Unterschlagungsfall TEE (va s 11) ist die Revision offensichtlich unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Sachrüge zu diesen Fällen mit Einzel-

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An

ausführungen ergänzt, richten sich diese ausschließlich gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Urteils oder die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§§ 261, 337 StPO).

Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt in diesen Fällen keinen rechtlichen Fehler,

2.) Die meisten übrigen Schuldsprüche gegen den Angeklagt5en halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Eine Ausnahme macht nur der Fall KÜEEEED (unten Nr 3).

&a) Betrugsfall Westend-Kalender (UA S 8,9,33,42,62,63)

Der Angeklagte spiegelte den Geschäftsleuten HB, Hund Her vor, er wolle einen Anzeigenkalender herausgeben. Dadurch veranlaßte er sie, ihm Anzeigenaufträge zu erteilen und je .3 IM anzuzahlen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Einwand der Revision, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht widerlegt, daß er in zahlreichen Fällen Anzeigenaufträge ohne Anzahlung entgegengenomnen habe, liegt neben der Sache. Auf’ sein Verhalten gegenüber anderen Auftraggebern kommt es nicht an, weil die Strafkammer einen Betrug nur zum Nachteil der angeführten drei Personen annimmt. Daß er diesen eine Anzahlung abgenommen hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest, Selbst wenn das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung, in vielen Fällen keine Anzahlung gefordert und erhalten zu haben, nicht widerlegt hätte, schlösse das nicht die Peststellung aus, daß er die Herausgabe des Kalenders nur vorgetäuscht hat in der Absicht, sich dadurch von einigen Auftraggebern eine Anzahlung zu verschaffen. Daß er gegenüber HB, Heil und EenfiB diese Absicht gehabt hat, stellt das Urteil

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entgegen der Meinung der Revision ebenfalls ausdrücklich fest.

b) Betrugsfall Weihnachtswerbung

Im Herbst 1953 täuschte der Angeklagte den Buchdrucker SchiB durch die Behauptung, er wolle eine Inseratenzeitung "Weihnachtsanzeiger für Charlottenburg" und eins Weihnachtsüberraschung in Form einer Werbung mit besonierer Verlosung herausbringen. Sch@®® sollte diese Werbeschriften drucken und nach Vorlage der Korrekturabzüge von den Inserenten, die der Angeklagte inzwischen werben werde, zunächst 50 v.H. des Inseratenpreises, später den Rest einziehen. "Nach Fertigstellung des Anzeigers sollte der Angeklagte 50% der Einnahmen bzw. den nach Abzug der Kosten des Zeugen verbleibenden Betrag ausgezahlt erhalten." Daraufhin druckte Sch» Entwürfe und überließ sie dem Angeklagten für die Anzeigenwerbung. Dieser benutzte die Entwürfe sowie Geschäftskarten Sch> unä ein mit dessen Firmenstempel versehenes Auftragsbuch, um mit Hilfe dieser Unterlagen anderen Geschäftsleuten das alsbaldige Erscheinen des "Weihnachtsanzeigers" vorzutäuschen. Dadurch veranlaßte er BSG und Kr, die ihn wegen des Auftragsbuchs mit dem Firmenstempel Sch@@B für einen Vertreter dieser Firma hielten, ihm Anzeigenaufträge über je 10.50 IM zu erteilen und den Preis dafür sogleich zu bezahlen.

Die Strafkammer würdigt die Handlungsweise des Angeklagten als fortgesetzten Rückfallbetrug zum Nachteil der Zeugen

Schw, EC un: :- U

Was die Revision hierzu vorträgt, richtet sich wieder nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils und ist deshalb unbeachtlich.

Auch sonst enthält die Verurteilung keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.

Es ist insbesondere nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß die S;rafkammer einen Betrug auch zum Nach-

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et Er EEE

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teil Schgge annimnt (vgl UVA S 62). Sie hebt hervor, daß er durch die Anfertigung der Entwürfe 75 IM Unkosten

hatte (UA S 11). Zum Tatbestande des Betruges gehört allerdings, daß sich der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil gerade durch & i e Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Vermögensschaden verursacht, verschaffen will (BGHSt 6,115). Die Handlung Schee, durch die dieser sein Vermögsn schädigte und durch die der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteii erlangen wollte und erlangte. liegt In der Aushändigung der Entwürfe und sonstigen Unterlagen, Auf sie hatte der Angeklagte es abgeschen, um mit ihrur Hilfe "die Werbung beginnen zu können und Anzahlungun zu erhalten, die er sonst nicht oder schwerer erhalten haben würde" (UA S 44).

(UA S 11,54,45,46,64)

Der Angeklagte spiegelta seiner Zimmerwirtin Prau TEE, ser er üen Untermietzins schuldig blieb, vor, tdaß er bis Weihnachten 1953 10.000 IM verdienen werde und sie 'dann fein leben könnten!!'. Dadurch veranlaßte er sie, ihm ihre Leistungen weiterzugewähren, d.h. ihm das Zimmer zu belassen, ihn.zu beköstigen und ihm die Wäsche zu waschen. "Insgesamt verschuldet er der Zeugin 280 DM, deren Gegenwert er durch falsche Angaben erlangte" (UA S Il).

Die Feststellungen des Urteils tragen die Annahme des Rückfailbetruges. Soweit die Revision vorträgt, die Hauptverhandlung habe "nicht ergeben, daß die Zeugin durch Täuschung oder Irreführung dazu bewogen worden ist, den Angeklagten aufzunehmen !", geht ihr Angriff ins Leere. Denn das Landgericht stellt nur fest, daß der Angeklagte die Frau TEE später "unter Hinweis auf

_ bewußt unwahre Tatsachen bewog, ihn weiterhin

ohne scfurtige Gegenleistung bei sich wohnen zu lassen! (UA S 45). Diese Peststellung bekämpft die Revision nur mit unzulässigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung,

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die allein dem Tatrichter obliegt (§ 261 StPO).

d) Betrugsfalı Ep

(UA S 12,35,46,47,62,63)

Den Rückfallbetrug des Angeklagten gegenüber dieser Zimmerwirtin sieht das Landgericht ebenfalls darin, daß er sie durch die Vorspiegelung, er werde bald zu Geld kommen, "zur Weitergewährung der Leistungen!" aus dem Unsermietvertrage veranlaßte. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB, insbesondere die Betrugsabsicht sind auch in diesem Falle ausreichend dargelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers laufen wiederum nur darauf hinaus, daß er die Beweiswürdigung der Strafkammer durch seine eigene ersetzt wissen will. Das ist unzulässig.

e) Betrugsfall Glückwunschwerbung (VA S 12-17,35,36,47--50,62,65)

Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem Mitangeklagten FÜR ohre Gelanitiel und ohne Gewerbeerlaubnis unter der Bezeichnung "Industrieverlag Ch. TED : TO" ceschäfte mit Werbegeganständen. Er beabsichtigte, in dem "Industrieverlag" eine Glückwunschwerbekarte herauszugeben, "durch die sich die inserisrenden Firmen bei ihren Kunden. zum Jahreswechsel in Erinnerung bringen bzw. neu einführen sollten! (UA S 14). Eo gelang ihm, durch Vertreter eine größere Anzahl Firmen für Inseratsnaufträge zu werben, Von Alesen erhielt er teils schon bei Auftragserteilung den Anzeigenpreis oder eine Anzahlung darauf. "Da nicht in allen Fällen kassiert worden war und Anzahlungen geleistet worden waren", ließ der Angeklagte am 20.Dezember 1953 durch eine Angestellte bei verschiedenen Geschäftsleuten, darunter MOD una DEE, insgesamt 280 IM einziehen. Zu diesem Zeitpunkt "hatte der Angeklagte die Glückwunschwerbung bereits eingestellt". Er ließ aber den Auftraggebern, um sie zur Zahlung zu veranlassen, bewußt wahrheitswiärig das Erscheinen der Glückwunschwerbekarte zusichern.

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Daß die Strafkammor das Verhalten des Angeklagten vom 20.Dezember 1955 als fortgesetzten Rückfallbetrug wertet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, daß das Urteil bei der rechtlichen Würdigung unter den Auftraggebern, bei denen der Angeklagte am 20.Dezember 1953 in betrügerischer Weise Geld einziehen ließ, auch Frau Schi erwähnt (va Ss 49,50). Das steht im Widerspruch zu der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, daß Frau Schiff den Anzeigenpreis von 10.45 DM bereits am 7.Dezember 1953 bei Auftragserteilung bezahlt hatte (UA S 165). Dieser Widerspruch ist jedoch unschädlich, weil das Urteil nicht darauf beruht. Die Annahme des Betruges stützt sich ersichtlich nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber VER ram und SchiB sonaern allgemein darauf, daß er sich am 20.Dezember 1955 von mehreren Firmen insgesamt 180 IM zahlen ließ. Das Landgericht sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte "veranlaßte die Zeugen bewußt zu einer Leistung, für die er eine Gegenleistung nicht zu erbringen beabsichtigte" (UA S 50). Das Wort "Zeugen! be- "zieht sich auf die zuvor genannten drei Auftraggeber En, TEE una Schi, von aenen EEE noch 12 IM und PB noch 5.70 IM zu zahlen gehabt hätten.

In Wahrheit meint die Strafkammer aber alle, die am 20.Dezember 1955 durch die Einziehung der insgesamt

180 DM geschädigt wurden, Denn sie erwähnt in der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung DE, :HEn

und Schi nicht, sondern bezeichnet den Fall ganz allgemein als "Inserateninkasso am 20.Dezember 1953" (UA

S 63), während sie bei anderen Betrugsfällen die Geschädigten in der abschließenden rechtlichen Kennzeichnung namentlich anführt (UA S 62). Daraus ergibt sich, wie auch der Urteilszusammenhang erkunnen läßt, daß die genannten drei Einzelfälle nur Beispiele sind. Unter diesen Umständen beeinträchtigt es nicht den Bestand des Urteils, daß das

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Beispiel Schi aus den dargelegten Gründen nicht zutrifft.

f) Betrugsfallı_ r un

(UA S 26,57,58,63)

Nachdem der Plan der Angeklagten IB una Tg, in der Silvesternacht 1953 50 000 im "Industrioverlag! hergestellte Horoskope zu verkaufen, fehlgeschlagen war, bestellten sie, "obwohl ihnen keine Geldmit*+-i zur Verfügung standen, bci der Firma WM ccscn das Versprechen sofortiger Bezahlung Kartons zum Verpacken der Horoskope zum Preise von 78 min (TA S 26). Der nach Lieferung der Ware erneut unternommene Versuch, dic Horoskope zu verkaufen, mißlang. Die Firma TEE Hokam die Kartons nicht bezahlt.

Die Revision meint, die inncre Tatseite des Betruges sei nicht erfüllt. Sie macht geltend, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen, daß.cer bei Bestellung der Kartons schon gewußt habe, er werde sie nicht bezahlen können, oder daß or den Preis habe schuläig bleiben wollen.

Dieser Einwand geht ebenfalls fehl. Das Landgericht findet die für die Warenlicoferung ursächliche Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er und der Mitangeklagte Förster der Firme REED s o £f or tig e Bezahlung versprachen (UA S 26). Es führt bei der Beweiswürdigung auss "Daß sie (die Angeklagten) mit dem Verkauf der Horoskope ... rechneten, kann sie nicht entlasten, weil sie jedenfalls zu einer sofortigen Zahlung außerstande waren! (Ja § 57). Daß sich der Angeklagte bei der Bestellung auch bewußt war, die Kartons nicht sofort bezahlen zu können und unter diesen Umständen auf ihre Lieferung keinen Anspruch zu haben, stellt das Urteil ebenfalls ausdrücklich fest (UA S 57,58).

g) Unterschlagungsfall_Carp

Die Angeklagten FEW una FO verkauften einen Posten von 34 000 Blatt Saugpostpapier, den die Papier-

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großhandlung CB an den "Industrieverlag" unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte.

Die Vorurteilung dıs Boschwerdoführers wegen gemeinschaftlich begangener Unterschlagung ist nicht zu bcanstanden.

‘Vergeblich wenäct dis Rovision ein, dor Verkauf dos Papiers sei "unabhängig von dem Angeklagten Tb äurch den Angeklagten FORD erfolgt". Das Landgerscht stellt ausdrücklich fest, daß di e Angeklagten den Vorkaufsauftrag erteilten und daß b ei den Angeklagten der Eigentumsvorbehalt der Firm, T@P bokannt war (UA S 26,27).

Es ist zwar richtig, daß das Urtoii sich nicht näher darüber ausläßt, in welcher Weise jeder der beiden Angeklagten bei dem Vorkau: misgewirtt hat. Daraus ergeben sich jedoch unter den vorliog:nden Umständen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen der Strafkammer veräußerten die Angeklagten den Posten Papier im Namen des "Industrieverlages", den sie beide gemeinsam betrieben. Das Urteil sagt ferner, daß sic es verkauften, "um sich Geldmittel zu boschaffen! (YA S 26). Damit ist genügend deutlich ausgedrückt, daß jeder von ihnen annähernd den gleichen Einfluß auf Hergang und Erfolg der Tat hatte. Die Verurteilung des Angeklagten FEB als Mittäters der " Unterschlagung hat also cine ausreichende tatsächliche Grundlage.

3.) Erfolgreich greift die Revision nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung im Falle

KO ar. (UA 5 11,12,34,35,46,64).

Der Jugendliche KCEEEEB überganp äem vci seiner Pflogemutter in Untermiete wohnenden Angeklagten "37 IM in mehreren kleineren Beträgen, dic dieser für ihn sparen und ihm zu Weihnachten zurückgeben sollte. Der Angeklagte stellte über die Schuldsumme einc Quittung aus", Er gab eber KÜEEEEED das Gelä nicht zurück, sondern verbrauchte es für sich (UA S 11,12).

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In der Beweiswürdigung führt das Landgericht aus: "Hinsichtlich dieses Geldes hatts der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer schon zu dem Zeitpunkt, als er es - ungeachtet des Versprechens, den erhaltenen Betrag aufzubewahren -— mit seinem Gelde vermischte, den Willen, es für sich zu verbrauchen, ebenso, wie er grundsätzlich eingenommene Gelder nicht zurückgab. Er hat mithin auch dieses Geld unterschlagen.!!' (UA S 46)

Bei der zusammenfassenden rechtlichen Kennzeichnung der Taten des Angeklagten sagt das Landgericht, er habe sich "fremde bewegliche Sachen, nämlich ... 37 DM des Zeugen KH ... zugseignet" und sei daher !!wegen Unterschlagung zu bestrafen" (UA S 64).

Die Revision mecht geltend, der Angeklagte sei durch die Übergabe der Geldstücke deren Eigentümer geworden und nur verpflichtet gewesen, die gleiche Geläsumme an KÜEEEEND zurückzuzahlen. nl

Die knappen Feststellungen des Urteils ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht . ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß die erhaltenen Geldscheine oder Münzen für den Angeklagten "fremde" Sachen waren.

Das festgestellte Versprechen des Angeklagten, den empfangenen Betrag "aufzubewahren!, mag zwar darauf hindeuten, daß die Geldstücke nicht sein Eigentum werden sollten. Zweifel hieran ruft aber schon der Ausdruck !"Betrag" hervor. Er bedeutet nicht ohne weiteres "Geld" im Sinne von Bargeld. Ein Geldbetrag kann nicht nur nach der Vorstellung des Gesetzes (§ 700 Abs 1 BGB), sondern auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Weise "aufzubewahren! sein, daß das Eigentum an den Geldzeichen auf den Verwahrer übergeht und dieser nur verpflichtet ist, die gleiche Summe zurückzuzahlen. So war es möglicherweise auch von dem Angeklagten und KOEEEEEED gedacht. Dafür kann die Ausdrucksweise des Landgerichts sprechen, daß der Angeklag-

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te über die "Schuldsumme‘ eine Quittung erteilte.

Der Senat ist nicht imstande, der einen oder anderen Auslegung des Urteils den Vorzug zu geben. Er kann dies besonders deshalb nicht, weil der Inhalt des Urteils nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bemerkt hat, daß es bei der besonderen Sachlage genau untersuchen mußte, welchen Willen die Beteiligten hatten.

Selbst wenn aber aus dem Urteil hervorginge, KÜEEEEEED Habe Eigentümer der Geläzeichen bleiben wollen, ist unklar, ob der Angeklagte dies erkannt hat. Er hat sich dahin eingelassen, KENNE habe ihm "mehrmals kleinere Beträge geborgt" (UA 5 35). Das Landgericht stellt mindestens nicht ausdrücklich fest, daß er sich bewußt war, "fremde!" Guldzelchern zu verwahren und sich anzueignen. Ein solcher Ausspruch über den Vorsatz ist grundsätzlich erforderlich (BGHSt 5,143). Er kann bei der Eigenart des vorliegenden Falles nicht dem Urteilszusammenhang ent- .nommen werden,

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle KB muß daher aufgehoben werden.

Für die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen;

§ 154 Abs 2 StPO gibt dem Landgericht die Möglichkeit, das Verfahren wegen des Falles KB einzustellen, wenn ihm dies angezeigt erscheint und die Staatsanwaltschaft es beantragt.

Sollte dies nicht geschehen und die Strafkammer nicht ausschließen können, daß der Angeklagte an dem ihm von KO übergebenen Geld das Eigentum erlangt oder dies geglaubt hat, so wirä zu prüfen sein, ob sein Verhalten den Tatbestand eines anderen Strafgesetzes erfüllt.

Dabei. scheidet die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Untieus im Sinne des § 266 StGB allerdings aus. Der Mißbrauchstatbestand kommt nicht in Betracht. Aber

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mm.

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auch der Treubruchstatbestand trifft nicht zu. Er setzt unter anderem voraus, daß der Verpflichtete einen Spielraum zu irgendeiner selbständigen Vermögensbetreuung hat.

Das ist bei der schlichten Verpflichtung, empfangenes Geld zurückzuzahlen, nicht der Pall.

Die Handlungsweise des Angeklagten kann jedoch unter Umständen einen Betrug darstellen, falls er nämlich vEEEEED seinen Rückzahlungswillen nur vortäuschte und ihn dadurch

zur Hergabe des Geldes veranlaßte in der Absicht, es ihm nicht zurückzugebon.

4.) Da der Schuld- und Strafausspruch im Falle KÜEEEn nicht bestehenbleibt, müssen auch die Gesamtstrafe und der

neben ihr (§ 76 StGB) ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden, Dasselbe gilt für die Strafaussprüche wegen der beiden Übrigen Unterschlagungen. Ihre Höhe von je einem Jahre Gefängnis kann zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflußt worden sein, daß er’ auch im Falle KÜHEEEEED zu der gleichen Strafe verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit ist jedoch für die Freiheits- und Gelästrafen wegen’ der zwölf Fälle des Betruges im Rückfalle

auszuschließen. Die Zumessungsgründe, auf denen diese Strafen beruhen, sind rechtlich einwandfrei.

B. Revision Fö I I.

Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt in den meisten Pällen keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.

Zu näheren Ausführungen geben nur der Unterschlagungsfall Meinung und der Betrugsfall Gründel Anlaß.

1) Unterschlagungsfall Meinung (UA § 29,40,60,68)

Um Geld für den "Industrieverlag" herbeizuschaffen, hatte sich der Angeklagte TO in vetrügerischen Zusammen-

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wirken mit dem Nitangeklagten MM einen "WEV-Krodit" bewilligen und ein Scheckheft aushänäigen lassen. Dieses berechtigte ihn, Waren im Gesamtwerte von 300 IM zu beziehen. Diese wollten die beiden Angeklagten weiterverkaufen, um zu Geld zu kommen.

Mit dem Scheckheft und cinem Barbetrag von 25 IM, den ihm der Mitangeklagte TB dafür zur Verfügung stellte, erwarb der Angeklagte FÜR zwei Brillantringe im Werte von 325 DM. Diese Ringe gab er dem für den "Industrieverlag" tätigen NEM mit Aem Auftrage, sie zu veräußern. NEED verpfändete sie jedoch in einem Spielklub dem Croupier.,

Der Angeklagte FORM schaffte die Ringe auf folgende Weise wieder herbei. Ihm hatte der Zeuge Me der die beiden Angeklagten infolge eines Geschäftes mit ihrem "Inaustricverlag" kannte, cine Armbanduhr ausgehändigt. Mcinung hatte ihn gebeten, sie der Zougin CoD zu übergeben. Diese wollte sie dem Mitangeklagten FB zu Weihnachten schenken. Der Angeklagte FOR verkaufte Jedoch die Uhr, die dem Meinung gehörte, für 15 IM und löste damit die Brillantringe wieder cin. Da er nach seiner Behauptung nunmehr erkannte, daß sie minderwertig waren, brachte or sie dem Vorkäufer zurück und erhielt dafür 260 IM. Diesen Betrag gaben er und der Mitangeklag-

te Baus; 40 IM erhielt die Go.

Die Verurteilung des Angeklagten FO wegen Unterschlagung kann nicht bostchenbleiben.

Er hat sich in der Hauptverkandlung gegen die Beschuldigung, dic Armbanduhr unterschlagen zu haben, damit verteidigt, "da TB das Gcla aus dem WKV-Kredit ohnchin habe erhalten sollen, habe er sich für borechtigt gohalten, im Spielklub über die von Moinung erhaltene Uhr zu verfügen" (UA S 40). Das soll anscheinend bedeuten: Er, FOR, habe sich gesagt, dic Uhr sci ohnehin dem Mit- ‚angeklagten FM als Geschenk zugedacht. Wenn er, der Be-

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schwerdeführer, sie verkaufe, um mit dem Erlös den Croupier zu befriedigen und sein Pfandrecht an den Ringen zu beseitigen, so nehme er das Interesse FEEM wahr. der nach ihrem gemeinsamen Plan durch die Verwertung der Ringe zu Geld kommen sollte. Aus diesem Grunde sei es kein Unrecht, die Uhr zu veräußern.

Das Landgericht bezeichnet. diese Einlassung als "unerheblich" und erläutert dies nur mit einem kurzen Hinweis darauf, daß die Uhr dem Meinung gehörte (UA 5 60).

Diese Begründung ist rechtsirrig. Die wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ist nicht unerheblich. Ein Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist vielmehr von wesentlicher rechtlicher Bedeutung (vgl BeHSt 2,194/1977)..

Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dem klaren Ausdruck "unerheblich!' den Sinn zu geben, die Einlassung sei widerlegt. Damit würden die Grenzen einer erlaubten Auslegung .des Urteils überschritten. werden. Denn es enthält zu diesem Punkte keine Beweiswürdigung, der sich entnehmen „ließe, das Landgericht habe der Behauptung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt.

‘Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Meinung muß daher aufgehoben werden.

2) Betrugsfall_G

(UA S 30,31,40,60,61,68)

Durck die Vorspiegelung seiner zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens veranlaßte. der Angeklagte im Oktober 1953 die Firma Grüß, . der er-209 IM anzahlte, ihm Möbel zum Gesamtpreise von 1.784 IM unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen und zu liefern, Über .die Restkaufsumme von 1.575 IM gab er Wechsel, die ab 15.November 1953 mit monatlich 100 IM eingelöst werden sollten. Da das nicht geschah, trat die Firma CB in Januar 1954 vor dem Kaufvertrag zurück und holte die Möbel wieder ab. Wegen der Abnutzung

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hat sie gegen den Angeklagten noch eine Forderung von 1709,65 DM.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch seine Täuschung der Firma GriB einen Vermögensschaden verursacht hat. Dieser lag schon darin, daß sie gegen die Hingabe der Möbel eine von vornherein wertlose Forderung erwarb. Durch die Abnutzung der Möbel wurde der Schade nur noch vertieft.

Auch die inneren Merkmale des Betruges, insbesondere der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht, sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt. Beide ergeben sich aus der Feststellung, der Angeklagte habe durch bestimmte Täuschungshandlungen "Leistung und Nutzung der Möbel erreicht, ohue willens und in der Lage zu sein, dafür ein Entgelt zu entrichten" (UA S 61). Hieraus geht hervor, daß sich der Angeklagte mindestens den vorübergehenden Besitz der Möbel, auf den er keinen Rechtsanspruch hatte, verschaffen wollte und sich der Umstände bewußt war, die die wirtschaftliche Minderwertigkeit der Kaufpreisforderung und damit bereits den Vermögensschaden der Verkäuferin ausmachten.

: Mißverständlich ist alleräings, daß die Strafkammer fortfährtı "Zumindest rechnete er mit der Möglichkeit - und war auch damit einverstanden -, sich einen unentgeltlichen Vorteil. zu verschaffen" (UA S 61). Dieser Satz könnte den Anschein erwecken, als habe die Strafkammer gemeint, zur Bereicherungsabsicht im Sinne des § 265 StGB genüge es, wenn der Täter den Vermögensvorteil nicht anstrebe, sondern ihn nur - wie beim bedingten Vorsatz - "pilllgend in Kauf"! nehme. Das wäre allerdings rochteirrig. Denn "Absicht" im Sinne des.§ 263 StGB ist der auf die Erlangung des Vermögensvortcils gerichtete b e - stimmte Wille. Aus dem Urteilszusammenhang geht jedoch eindeutig hervor, daß der Angeklagte diesen be-

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stimmten Willen auch hatte, nämlich darauf ausging, sich den Besitz an den Möbeln und die Möglichkeit ihrer Benutzung zu verschaffen. Das will das Landgericht mit dem wiedergegebenen Satz auch nicht anzweifeln. Er soll vielmehr nur ausdrücken, der Angek.agte habe bei seinem unbedingten Streben nach dem Besitz der Möbel nicht nur gewußt, daß die Verkäuferin eine wirtschaftlich von vornherein minderwertige Forderung erwarb;

er habe außerdem mindestens für möglich gehalten und gebilligt, daß er durch den Gebrauch der Möbel einen "wnentgeltlichen Vorteil" haben, d.h. richt einmal ihre Abnutzung bezahlen, der Verkäuferin also sogar einen endgülti.ge n Nachteil zufügen werde, Diese Vorstellung war zum Schädigungsvorsatz nicht erforderlich. Es kommt daher schon aus diesem Grunde nicht darauf an, ob der Angeklagte sie in seinen Willen aufgenommen hatte. Im übrigen braucht der Betrüger den Vermögensschaden ohnehin nur bedingt zu wollen.

II.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle Me (oben I 1) nötigt dazu, die Gosamtstrafe und die Strafaussprüche wegen der übrigen drei Unterschlagungsfälle zu beseitigen. Das Landgericht hat für alle vier Unterschlagungen je drei Monate Gefängnis verhängt. Diese Höhe der Strafen kann dadurch beeinflußt worden sein, daß der Angeklagte auch im Falle Mob wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Eine solche Möglichkeit 1äßt sich jedoch ausschließen, soweit der

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Angeklagte wegen mehrerer Fälle des Betruges bestraft worden ist. Die Bemessung dieser Strafen selbst läßt keinen Rechtsirrtum erkennen,

Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr, Börker