Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 1 StR 191/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz; Sst&B § 176 Nr 3.
Rechtssatzs Der Senat neigt zu der Ansicht, daß —- entsprechend den in der neuen Rechtsprechung zu § 174 und 88 175, 175 a StGB entwickelten Grundsätzen - in der Betrachtung von Kindern, die sich auf die sinnlicher Begierde entsprungene Aufforderung des Täters entblößt haben, die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit den Kindern im Sinne des § 176 Nr 3 St&@B (erste Begehungsform) gefunden werden kann.
Aktenzeichens 1 StR 191/56 Urteil des BGH vom 6. November 1956 I@ Nürnderg--Fürth
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In Nanen des Volkes
In der Strafsache
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den Hauptlehrer Georg 5 EEE zu: EEE geboren om EEE 1595 ir FE:
wegen Unzucht mit Abhängigen uo&.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter' Werner
Bundesrichter Dr, Hübner als beisitzende Richter,
ur Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1956
mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten ist in dem Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, in zehn selbständigen Fällen je fortgesetzt durch ein und dieselbe Handiung
a) 10 bis 11 Jahre alte Schülerinnen, die ihm als Lehrer zur Erziehung anvertraut waren, zur Unzucht mißbraucht. b) mit den Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Verübung sowie Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben - Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3. 73 StGB —
Das ITandgericht hat den Angeklagten freigesprochen,
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.) Was die Vorfälle beim Baden der Mädchen im Schwimmbad der PO (11 1 der Urteilsgründe) betrifft, so kann die Freisprechung des Angeklagten schon deshalb \ keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht geprüft
hat, ob sich der Angeklagte nicht schon äadurch im Sinne
der Anklage schuldig gemacht hat; daß er die Schülerinnen veranlaßte, ohne Badeanzug zu baden und so ihren nackten
Körper seinen Blicken darzubieten, Wie den Urteilsfeststeliungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelte er nicht N: nur bei den Berührungen der nackten Mädchen, sondern schon bei dem Betrachten ihrer völlig entblößten Körper aus Sinnenlust. Et
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts. der sich der x) Bundesgerichtshof angeschlossen hat, können die Verbrechens- .„.'
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grund ein Kind oder eine ihm zur Betreuung anvertraute Ferson veranlaßt, den Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder bestimmte Stel- | lungen einzunehmen. Das Reichsgericht hat u.a. in einen Falle. dem der vorliegende in hohem Maße ähnelt, in diesem Sinne entschieden (HRR 1939 Nr 258); dort hatte ein Lehrer, um sich hierdurch geschlechtlich zu erregen. bei Freiübungen in der Turnstunde Schüler veranlaßt, bestimmte Körperstel-- lungen 'einzunehmen. Das Reichsgericht hat in diesem Verhalten des Lehrers die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den 16 Schülern nicht nur im Sinne des $ i74 Abs 1 Nr 1 alter Fassung. sondern in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (u.a. GoltäA 48, 113)/in Gestalt der 1,Begehungsform des § 176
Abs 1 Nr 3 StGB erblickt. Demgegenüber hat es in anderen Fällen, in denen der Täter in wollüstiger Absicht Kinder bestimmt hatte, sich vor ihm nackt auszuziehen, in dem Verhalten der Kinder selbst eine unzüchtige Handlung und in dem Vorgehen des Täters die Verleitung der Kinder zu deren Verübung im Sinne der 2. Begehungsart des § 176 Aks i Nr 5 StGB gesehen (una. LZ 1926 Sp 1745 HRR 1935 Nr 147). Dieser Recht- . ‚sprechung ist, auch der Bundesgerichtshof gefolgt. So hat
er in dem Urteil BGHSt 2, 212 die Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Hanälungen in einem Falle angenommen. ) ‚in dem der Täter. spielende Mädchen veranlaßte, Kopfstände
zu machen, um ihre Schlüpfer und Unterkörper zur Erregung
. seiner Sinnenlust betrachten zu können.
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Soweit sich die Rechtsprechung auf den Verbrechenstatbestand des § 174 Nr 1 StGB bezieht, ist ihr uneingeschränkt beizutreten (vgl die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48)° Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte
seine Schülerinnen schon dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß |% er sie veranlaßte, keinen Badeanzug anzuziehen, und sich i seiner vorgefaßten Absicht entsprechend durch die Betrachtung ' ihrer nackten Körper geschlechtlich erregte. Deß das Nackt- & baden an sich nicht unzüchtig ist und das Anschauen der völli6 &
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entblößten Körper der Mädchen im vorliegenden Falle auch nicht ohne weiteres die -. erst aus den Absichten des Angeklagten sich ergebende — geschlechtliche Beziehung erkennen i1ieß, ist ohne Bedeutung (ü.a. RGSt 67. 110). Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich die Mädchen der Absicht des Angeklagten bewußt waren.
Grundsätzlich ist der Senat auch der Auffassung, daß sich der Angeklagte insoweit zugleich eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht hat. Fraglich erscheint nur, ob sein Verhalten als "Vornahme unzüchtiger Sandlungen mit Kindern" im Sinne der 1. Begehungsart dieser Vorschrift oder als "Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen" in Gestalt der 2. Begehungsform zu würdigen ist. Der Senat neigt dazu, in dieser Frage der vom Reichsgericht in den Entscheidungen GoltdA 48, 113 und HRR 1939 Nr 258 vertretenen Ansicht, daß der Täter in solcher Fällen der Vornahme unzüchtiger Handlungen mi% Kindern schuldig sei, den Vorzug zu geben. Hierzu veranlaßt ken Senat vor allem die fortschreitende Entwicklung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung der Begriffe "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des § 174 Nr 1 StGB (vgl die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48) und "unzuchttreiben mit" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB (vgl BGHSt 4, 323; 5, 88 und das Urteil des erk. Senats BGHSt 8. 1) genommen het. Es ist schwer verstänälich, warum in völlig 2 gleichgelagerten Fälien für den Bereich des § 176 Abs 1Nr 3 StGB nicht dasselbe wie für die §§ 174 Nr 1, 175, 175 a StGB ! gelten soll; hier wie dort benutzt der Täter den Körper eines anderen als Nittel für die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust, indem er ihn statt mit dem Tastsinn (durch Berühren) mittels des Gesichtssinnes (durch Betrachten des auf seine Aufforderung entblößten Körpers) "in Mitleidenschaft zieht". Stimmt man dem auch für § 176 Abs 1 Nr 3 2U, so wäre der Richter des beäenklichen und dem Laien kaum
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tegreiflichen Zwanges enthoben, einem Kinde, das weder
die wollüstige Absicht des Täters kennt noch sonst aus geschlechtlichen Gründen an dem’ Vorgang teilnimmt. die Yerübung einer unzüchti igen Handlung vorzuwerfen (vgl hierzu die Entsch. des erk, Senats BGHSt 8,1, 3 sowie Martin
in der Anm zu dem Urteil des erk. Senats 1 StR 60/54 vom
19. Oktober 1954 - BGHSt 7, 48 - in IM Nr 17 zu § 174 Nr 1 StGB). Im Ergebnis kann hier jedoch die Frage. in welcher Begehungsart der Täter in solchen Fällen gegen § 176
- Abs 1 Nr 3 StGB verstößt, dahingestellt bleiben. Hat sich der Angeklagte nicht der Vornahme unzüchtiger Handlungen
mit seinen Schülerinnen schuldig gemacht, so hat er sie
- ron der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus gewürdigt -— wenigstens zur Verübung solcher Handlungen verleitet. Beide Begehungsformen sind zur Schuld-. unä Straffrage gleichwertig»
Soweit die Aufforderung des Angeklagten zum Baden der Häädchen ohne Badeanzug erfolglos plisi, würde es sich um versuchte Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3 BtEB handeln.
2.} Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen, die sich beim Unterricht, beim “ Turnen und beim Baden im Schulbad sowie zweimal auch in einem Bad außerhalb der Schule zutrugen, in wollüstiger
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Absicht an den Körpern von Schülerinnen Handlungen verschie- -
dener Art vorgenommen. Die Strafkammer hat den Angeklagten
insoweit freigesprochen, weil es sich nur um kurze Berührun- “
gen gehsnäelt habe, die nicht den Tatbestand der zur Last
gelegten Verbrechen, sondern lediglich denjenigen der - man- |
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgsgangen. daß nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder darauf? abzielende kurze oder sonst unbedeutende Berührung oder hanäügreifliche Zudringlichkeit unzüchtig ist (usa. RG#i 67, 170, 1735 RG IW 1936, 1974 Nr 38; RG HRR 1937 Nr 10505 1941 Nr 1022;
BGHSt 2, 163, 166 f; BGH LM Nr 8 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB). Die über die Art der einzelnen Handlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen lassen jedoch erkennen, daß die Strafkammer den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne
mit dem Unrechtsgehalt einer bloßen tätlichen Beleidigung nicht reehtlich einwandfrei abgegrenzt hat, Zunächst hat
das Landgericht nicht hinreichend beachtet, daß für diese Abgrenzung nicht allein das äußere Erscheinungsbild der Handlung entscheidend ist, sondern daß es hierbei auch auf äie Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten
sowie auf die sonstigen Begleitumstände des Falles - 2.B.
aan Tatort, Ale Gesinnung und den Beweggrund des Täters -— ankommt. All das ist in Verbindung mit dem äußeren, Geschehen unter Berlicksichtigung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit zu würdigen, Dem entspricht es, daß Handlungen, die ein Lehrer an seinen Schülern oder Schülerinnen
aus Sinnenlust begeht, schon im allgemeinen und erst recht dsnn, wenn er sich wie hier an nicht mehr ganz kindlichen Mädchen vergreift, nicht leicht genommen werden dürfen. Hiervon abgesehen darf nicht außer acht gelassen werden,
daß grundsätzlich nur nach Art und Dauer unbedeutende Berührungen oder sonstige Handgreiflichkeiten aus dem
Kreise der unzüchtigen Handlungen auszunehmen sind. So betrachtet kann bei einer Reihe der festgestellten Handlungen des Angeklagten keinesfalls nur von bloßen Zudringlichkeiten mit dem Unrechtsgehalt einer Beleidigung die Rede \ sein. Hierher gehören mindestens die Fälle, in denen der Angeklagte die Schülerinnen nach äem Baden nicht nur am
Kopf und am Rücken, sondern "am ganzen Körper", aiso
dnch wchl auch an der Schamgegend und an den Brüsten, abgetrocknet, eines der Mädchen bei dier Gelegenheit
und beim Turnen an der Brust "gezwickt" und derselben Schülerin beim Turnen unter der Hose an das nackte Ge-
säß gegriffen hat; ferner die Fälle, in denen er beim Unterricht zwei Schdierinnen unter den Rock gegriffen und
einen Klaps auf das Gesäß gegeben und ein anderes Mädchen dadurch belästigt hat, daß er ihm öfter unter den Rock an den nackten Nberschenkel faßte, ihm einmal seine Hand auf die Brüst "legte" (also wohl einige Zeit dort liegen ließ) und ihm wiederholt von hinten unter der Strickweste an die nackte Brust griff; schließlich auch die beiden Fälle. in denen er einer Schülerin beim Baden in einem auswärtigen Bad durch die Spiel-. oder Badehose an das nackte Gesäß griff (vgi hierzu die Urteile des BGH 3 StR 57/54 vom 16. Juni 1954
und 1 StR 378/55 vom 2. November 1955).
Das Lendgericht hat sich bei seiner entgegengesetzten Beurteilung auch von der Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte die Berührungen der Schülerinnen in Anwesenheit anderer Kinder oder in der Öffentlichkeit vorgenommen hato Es ist zwar richtig, daß Sittlichkeitsverbrecher es im all.- gemeinen vorziehen, ihre strafbaren Handlungen in Abwesen heit dritter Personen zu begehen. Es widerspricht aber keineswegs der Lebenserfahrung, daß sich Unzuchtsverbrechen auch ver einem größeren Kreis von Unbeteiligten ereignen, wie das hier der Fall war. Überdies hat das Landgericht in einem der Fälle Gi ausdrücklich festgestellt. daß der Angeklagte dieses Mädchen, als es einmal als erstes in den Turnsaal kan, : also ersichtlich in Abwesenheit anderer Schülerinnen -- unter der Hose an das nackte Gesäß gegriffen hat. Schließlich ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob
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sich nicht der Angeklagte auch irn den übrigen Fällen oder wenigstens bei einem Teil dieser Vorgänge unbeobachtet glaubte.
3.) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist das Urteil mit den Feststellungen in den Fällen DB. Gran: "GEB und Camp aufzuheben, und zwar in vollem Umfang, äa im Eröffnungsbeschiluß die angeklagten Einzelhendlungen gegenüber jeder dieser Schülerinnen als fortgesetzte Tat gewertet worden sind. Die Aufhebung hat sich jedoch auch auf die übrigen zur Last gelegten Straftaten
zu erstrecken. Zu den Fällen Mg: IB und Lem sind in dem angeföchtenen Urteil überhaupt keine Feststellungen getroffen; In den Fällen Tu und Pr ist, soweit es sich um die im Abschnitt II Ziff 2 Abs 1 der Urteilsgründe geschilderten Vorgänge handelt, dem Urteil nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Angeklagte den beiden Mädchen mit seiner Hand an die Brust"gekommen" ist sowie ob das vorsätzlich oder nur unbeabsichtigt geschehen ist. In den beiden übrigen Tällen Pi oder in Taille Timm +st.die Möglichkeit nicht auszuschließen, daB sie, wenn die anderen Fälle in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend aufgeklärt und rechtlich als Verbrechen gegen §§ 174 Nr ]l, 176 Abs 1 Nr 3 StGB gewüräigt werden, in anderem Lichte erscheinen. Dasselbe gilt von dem Vorfalle am Ki Weiher.
Nicht zuletzt erweist sich die Aufhebung des Urteils im gesamten Umfange auch deshalb als erforderlich, weil nicht geklärt ist, welche der im Eröffnungsbeschluß genannten Mädchen an dem Baden im Schulbade teilgenommen haben, Wirä festgestellt, daß sich der Angeklagte schon durch die Aufforderung an seine Schülerinnen, zum Baden jeweils keinen Badeanzug anzuziehen,und durch das wollüstige Betrachten ihrer nackten Körper vollendeter oder - im Falle erfolgloser Aufforä g - versuchter Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig gemacht hat, so kommt insoweit nur
ein Verbrechen gegen die erwähnten Strafbescimmungen. jedes für sich in gleichartiger Tateinheit nach § 75 StGB begangen. in Betracht. Da der Angeklagte das Ansinnen zum Nacktbaden den bisherigen Urteilsfeststellungen zufalge 'ffenbar an verschieds.. nen Badetagen wiederholt hat, würde für die Zeit eines Schu! . jahres (bei derselben Schulklasse) die Annahme einer fortge_ setzten Tat naheliegen, mit deren Einzelhandlungen die Je im ufmittelbaren Anschluß’ an das Baden verübten tätlichen Unzuchts handlungen eine Einheit bilden würden (vgi hierzu BSHSt ı:; 70; 6. 81)» . “ N In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor allem auch, soweit möglich, des näheren klären müssen, welche Kinder er beim Abtrocknen nach dem Baden am ganzen Körper oder wenigstens in der Schamgegend und an den Brüsten abgetrocknet
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Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwaltso
Dre Hörchner , Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist j beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhin-
, Werner Hübner dert. “ Dr. Hörchner y