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BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 5 StR 120/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5.StR 120/55
2248 051
Im Namen des Volkes Pu
In der Strafsache gegen
die Stenotypistin Gerda F mw zev. MED au: >, dort geboren an MED 1922, - Sachbezeichnung: WÜRD u.a. -
wegen Beihilfe zur einfachen Amtsunterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung Staatsanwalt ] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten B wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.November 1954 insoweit aufgehoben, als es die Angeklagte I] verurteilt. In diesem Umfange werden auch die Feststellungen beseitigt, soweit sie nicht den Schuldspruch gegen die Angeklagte FEED wegen Urkundenfälschung betreffen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten TG wird verworfen.
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Soweit das Urteil aufgehoben wird, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Des Landgericht hat die Angeklagte „Kim Beihilfe zur einfr-chen Amtsunterschlagung, wegen Urkundenbeseitigung ir Amte in Tateinheit nit Begünstigung und wegen Urliundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefangnis verurteilt und sie im ührigen freigesprochen.
Die Angeklagte stand im Dienst des Landesgesundheitsamtes Berlin und war beim Berliner Blutspenderdienst beschäftigt. Die Verwaltung dieser Einrichtung leitete der Verwaltungsangestellte Wei. Der Berliner Blutspenderdienst versorgt die Krankenhäuser und Ärzte mit Blut für Übertragungszwecke. Jeder "Blutkonserve" wird ein "Zentralkarteiblatt" mitgegeben, das die erforderlichen Angaben für ihren Gebrauch enthält. Der Mitangeklagte 0) trug die auszegebenen Blutkonserven in das "Konservenhauptbuch" ein. Der Abnehmer hatte die Zentralkarteiblätter mit ärztlichen Vermerken über ihren Verbrauch an den Berliner Blutspenderdienst zurückzuschicken. WÜRD üverwachte die Rückgabe auf Grund des Konservenhauptbuches. Er vermerkte den Tag der Rückkunft in diesem Buch und leitete die Zentralkarteiblätter an vB weiter. Dieser hatte den Krankenhäusern und Ärzten am Monatsende Rechnungen zu erteilen, die Beträge in das "Sollstellungsbuch" einzutragen und der Landeshauptkasse Berlin eine entsprechende Einnahmeanweisung zu geben.’ Die Empfänger sollten das Geld an die Landeshauptkasse unmittelbar oder über die Auftrags-Kasse des Senators für Gesundheitswesen zahlen.
Obwohl Wei nicht berechtigt war, selbst Gelder. für Blutkonserven anzunehmen, tat er dies seit Sommer 1951 im steigenden Maße. Er verbrauchte das Geld, insgesamt mindestens 4000 WM, für sich.. Die Zentralkarteiblätter der Blutkonserven, auf die sich die Zahlungen bezogen, im ganzen 112 Stück, nahm er mit in seine Wohnung und hielt sie dort zurück. Er ist im vorliegenden Verfahren wegen schwerer
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Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung im Amt zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden und hat keine Revision eingelegt.
Die Angeklagte FB löste vom November 195? bis Januar 1953 vier Barschecks, die Wei) von einem Krankenhaus erhalten hatte, auf seine Veranlassung bei der Bank ein. Dabei schrieb sie auf die Rückseite der Schecks den von ihr erdachten Namen "H.Stolle". Wei hatte ihr dies mit der Begründung empfi\:Icr, Verwaltungsngestellte der Dienststelle dürften solche Beträge nicht abheben, dabei also nicht mit ihrem Namen in Erscheinung treten. Das auf die Schecks erhaltene Geld, insgesamt 625 M, lieferte die Angeklagte an Wei ar. in diesen Vorgängen findet das Landgericht eine fortgesetzte Urkundenfälschung und Beihilfe zur (einfachen) Amtsunterschlagung (UA S 13,14).
Nachdem Wei im Juli 1953 an ein Krankenhaus versetzt worden war, fiel dem Mitangeklagten WED auf, aas viele Belege fehlten. Um sie herbeizuschaffen, trat die Angeklagte FW en ve heran. Sie erhielt sie von ihm außerhalb der Dienststelle ausgehändigt, "sortierte diese Unterlagen allein in die Akten des Berliner Blutspenderädienstes ein und äußerte sich danach gegenüber dem Angeklagten WED, daß nun "soweit alles in Oränung' sei. Lediglich 12 Belege, die das Haushaltsjahr 1953 betrafen, schickte sie dem Angeklagten Wei in einem eingeschriebenen Brief wieder zurück, was WERD bekannt war und von ihm gebilligt wurde" (UA S 8). Mit ihm hatte die Angeklagte TOD es vorher besprochen (UA S 11).
Die Rückgabe der 12 Schriftstücke an Wei) vewertet das Landgericht als Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung (UA S 11,13).
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
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1.) Soweit die Angeklagte wegen Reihilfe zur Amtsunterschlagung und wegen Urkund:nbeseitiesar Zu Ans In Tateinheit mit Begünetigrng verurteilt worien ist, liegen mehrere rechtliche Fehler vor.
a) Das Landgericht nimmt an, daß die Argeklagte Beamtin im Sinne des § 359 StGB war (UA S 13). legt dies aber nicht näher dar. Es ist den Feststellungen des Urteils auch nicht zu entnehmen. Diese gehen nur dahin, daß die Angeklagte, die im Urteilskopf als "Stenotypistin" bezeichnet wird, bei dem Berliner Blutspenderdienst tätig war und dort in einem festen Arbeitsverhältnis stand. Über die Art ihrer Aufgaben wird nichts mitgeteilt. Dies rügt die Revision mit Recht.
Die Beamteneigenschaft gehört zum Tatbestand des § 348 Abs 2 StGB. Da sie nicht dargetan ist, kann die Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung im Amt nicht bestehenbleiben.
Aus dem gleichen Grunde muß der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung nach § 350 StGB aufgehoben werden. Denn ein Gehilfe, der kein Beamter ist, kann gemäß § 50 Abs 2 StGB nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung nach § 246 StGB verurteilt werden. (vgl RGSt 55, 181718274. 65,102/T05/; 75,289; BGH NIW. 1955,20).
db) Unabhängig von der Frage’der Beamteneigenschaft ergeben die Feststellungen nicht, daß die zwölf Karteiblätter, die die Angeklagte an Wei zurückschickte, ihr im Sinne des § 348 Abs 2 StGB "amtlich zugänglich" waren, wie das Landgericht ohne nähere Begründung annimmt (UA S 13). Das könnte nur dann der Fall sein, wenn die Angeklagte infolge ihrer Tätigkeit beim Berliner Blutspenderdienst und ihrer damit zuscmmenhängenden Obliegenheiten die tatsächliche köglichkeit gehabt hätte, die zwölf Karteiblätter in ihre Gewalt zu bekommen (RGSt 32,265; 61,334; OGHSt 1,253/2557).
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So liegt es hier aber nicht. Alle Karteiblätter waren der Anseklasten von We, der sie vorher beiseitegeschafft h&itte, Übergeben worden. Von da an waren sie ihr nicht bloß "zugänglich", sondern sogar in ihrem Gewahrsan. In erster Linie wäre daher zu prüfen gewesen, ob sie ihr im Sinne des § 348 Abs 2 StGB "amtlich anvertraut" waren. Das ist indessen nicht der Fall. Dieses Merkmal liegt nur dann vor, wenn die Verfügungsmacht des Beamten über die Urkunde auf Grund einer amtlichen , allgemcin oder für den Tinzelfall getroffenen Anordnung hergestellt worden ist und ihren Grund hat in dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Urkunde vorhanden, gebrauchsfertig und inhaltlich richtig bleibt. Sie muß ihm mit Rücksicht auf seine Amtsstellung unmittelbar oder mittelbar durch eine AntssteLlLle anver-' traut sein (RGSt 64,2; BGHSt 3,304/306/; 4,54). Das ist hier nicht dargetan, voii hatte der Angeklagten die von ihm beiseitegeschafften Schriftstücke auf der Straße ausgehändigt. Das Urteil ergibt nicht, daß sie von der Behörde ermächtigt gewesen wäre, außerhalb der Dienststelle Karteiblätter in Empfang zu nehmen, daß diese ihr also in aieser Weise hätten amtlich anvertraut werden können (BGUSt 4,54/56/). Wei vesas die Belege, die er beiseitegeschafft hatte, nicht mehr in amtlicher Eigenschaft, zumal er inzwischen an eine andere Stelle virsetzt worien war. Er konnte sie deshalb der Angeklagten, deren Vorgesetzter er auch nicht mehr war, nicht amtlich anvertrauen. Überdies können die Feststellungen dahin zu verstehen sein, daß die Angeklagte es für Wei übernahm, die dienstlich noch nicht bearbeiteten Urkunden auf der Dienststelle unauffällig so unterzubringen, daß seine Verfchlungen weiterhin verborgen blieben. Dann erlangte sie sie erst recht nicht auf Grund eines ihr amtlich, d.h. von ihrer Behörde geschenkten Vertrauens.
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9a8 Lie .ericht meint zwar, die Ronservenbezleit-- papiere seien, nachdem die Angsklagte sie von "ep zuricker"alter hatte, wieder !m amslichen Gowehrsam der Behörde sewesen (Ua S 11). Fe fehlt aber an Teststellungen, die diese rechtliche Beurteilung für die 12 Karteiblätter rechtiertisen, die die Angeklagte später an "ef zurückgab und die sie dadurch nach der Auffassung des Landgerichts heiseiteschaffte. Dem Urteil ist allenfalls zu entnehmen, daß sie auch diese Schriltstücke in der Zwischenzeit in die Räume des Berliner Dlutspenderdienstes mitzenomuen hatte. Sie hat sie aber jedenfalls nicht, wie die übrigen Unterlagen, in die Ordner der Tienststelle eingereiht. Der Inhalt des Urteils legt die Deutung nahe, daß sie sie nur heimlich bei sich trug. Dann sind sie nicht in den Gewahrsam der Behörde zurückgelangt und waren der Anzeklarten dort nicht im oben dargelesten Sinne "amtlich zugänslich",
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folrendes hingewiesen:
Die Angeklagte kann an dem ursprünglichen Reiseiteschaffen äer 112 .Karteiblätter durch TeB a1s Gehilfin mit. ewiri:t haben, wenn sie sie von ihm etwa zu dem Zweck entgegennahu, sie für ihn insgeheim in den Ordnern des Berliner Blutspenderdienstes unterzubringen, ohne sie nachträglich ordnunrsmäßig durch den Geschäftsgang laufen zu lassen. Das Vergehen Wei) nach 5 548 Abs 2 StcB war zwar schon rechtlich vollendet, tatsächlich aber solange noch nicht beendet, als die Schriftstücke der vorschriftsmäßigen Bearbeitung vorenthalten wurden. Beihilfe war . daher noch möglich. Fin. nicht beamteter Teilnehmer kann jedoch _emäß § 50 Abs 2 StGB nur nach § 133 StGB bestraft werden (RG HRR 1939,793).
c) Da aleo die Urkundenbeseitigung im Amt nicht rechtlich felilerfrei dargetan ist, muß die Verurteilung auch insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht eine Begünstirzunz sngenommen hat, die mit dem Amtsvergehen in
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Tateinhzit steht. Denn dieser Schuldspruch ist unteilbar.
Außerdem weist die Revision mit Recht auf folgenden rechtlichen ’angel des Urteils hin:
Das I:sndgericht sieht den geleisteten Beistand im Sinne des § 257 StGB darin, daß die Angeklagte den größten Teil der Zentralkarteikarten, die sie von Wei erhalten hatte, "allein in die Akten des Berliner Blutspenderdienstes einsortierte" (UA S 8) und den Rest an Ve zurückgab.
Es nimmt an, sie habe durch jene erste Tätigkeit "zumindest den Umfang der Unterschlagungen verschleiert" (UA S 14) und auch mit der Rückgabe des kleineren Teils der Unterlagen "eine ''ilfeleistung für den Angeklagten we" erreichen wollen (UA S 11).
Andererseits stellt das Landgericht fest, daß die Konservenberleitpapiere schon früher von "ef " zum ordnun-smäßigen Geschäftsgang in die Ordner der Dienststelle des Blutspenderdienstes hätten eingeheftet werden müssen", und daß er sie stattdessen nach Hause mitnahn, um seine Unterschlagungen zu vertuschen (UA S 7). Mit dieser Feststellung ist nicht ohne weiteres die Annahme vereinbar, die Angeklagte habe denselben Trfolg dadurch herbeiführen wollen, daß sie dieselben Unterlagen nunmehr in die Akten einordnete. Allerdings gab sie die 12 Belege, die das Tiaushaltsjahr 1953 betrafen (UA S 8), anscheinend deshalb an Ve zurück, weil sie buchtechnisch schwierig in den ordentlichen Geschäftsgeng aufzunehmen waren (UA S 14). Dies könnte zwar darauf hindeuten, daß sie die übrigen Unterlagen, weil sie sich auf ältere Vorgänge bezogen, nicht in den "ordentlichen Geschäftsgang" gab, sondern in weggelegten Akten unterbrachte, die nicht mehr bearbeitet wurden. Mit der erforderlichen Deutlichkeit geht dies aber aus dem Urteil nicht hervor, zumal dieses an anderer Stelle erwähnt, die Papiere hätten ursprünglich unter eicevhändiger Mitwirkung voii "in die Heftordner und damit in den ordentlichen Geschäftsgang wieder
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eingefüg; werden" sollen (UA S 2).
Die Behaurtung der Revision. di. Angeklagte habe die ı2 Karteiblettar an vo "mit der Bostimmung”" zurückgegeben, dal; dieser sie "selbst seinen Amntsnachfoelger xD ©: i. einer Selbstanzeige aushänlisen sollte", hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Sic kann daher vom Revisions£ericht nicht berücksichtigt werien.
Soweit das Landgericht neben der persönlichen auch eine sachliche Begünstigung annimmt, vertrivt der Üneryundesanwalt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe dem Mitangeklagten Va nicht im Sinne ües § 257 StGB "die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens" sichern wollen, wenn sie habe verhindern wollen, daß er Schadensersatz leisten mußte. Auf dieses Bedenken braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Verurteilung wegen Begünstigung schon aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden muß.
2.) Soweit das Landgericht die Angexlagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt und dieses Vergehen als selbständige Handlung im Sinne des '§ 74 StGB ansieht, erhebt die Revision im einzelnen keine Finwendungen. Die allgemeine rechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt in diesem Punkte keine Bedenken.
Das Landgericht hat wegen der Urkundenfälschung zwei Monate Gefängnis verhängt (UA S 16). Die Strafverfolgung gegen die bisher nicht bestrafte Angeklagte wegen dicser Tat wäre dsher durch § 2 Abs 2 StF§ 1954 niedergeschlagen, wenn es in den übrigen Fällen zu keiner Verurteilung kommen oder wenn die Gosamtstrafe drei Monate Gefängnis nicht übersteigen sollte. Aus diesem Grunde muß der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ebenfalls aufgehoben werden. Die ihn betreffenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben.
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3.) Schließlich hält die knappe Begründung, mit der das Landgericht es ablehnt, die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie ist zum großen Teil formelhaft.
Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGE verneint, berücksichtigt es nicht erkennbar die Persönlichkeit der Angeklagten, ihr Vorleben und ihre Lebensumstände, wie es erforderlich wäre.
Daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), kann nicht damit gerechtfertigt werden, es handele sich um "ungetreue Angestellte des öffentlichen Dienstes, die von Steuern leben", Das Gesetz macht keine Unterschiede nach den Arten der Straftaten. Der Richter darf daher nicht bei gewissen Gruppen strafbarer Handlungen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung ablehnen (BGHSt 6,298). Ebensowenig darf er sie den Angehörigen eines Berufes oder Standes, wenn diese wegen einer Straftat bestimmter Art verurteilt werden, allgemein wegen eines öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe versagen. Darauf läuft aber die oben wiedergegebene Erwägung des Landgerichts hinaus. Die Frage der Strafaussetzung ist vielmehr auf Grund des einzelnen Falles, seiner Bedeutung und seiner Wirkungen zu entscheiden, Dabei können freilich auch der Beruf des Täters und besondere: Pflichten, die sich aus ihm gegenüber der Allgemeinheit
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ergeben, berücksichtigt werden. Die weitere Begründung der Strafkamnmer, der Fall habe die Öffentlichkeit stark beschäftigt und das Ansehen des Berliner Elutsponderdienstes schwer zetroffen, ist zu allgemein sehalten und läßt jedes Eingehen darauf vermissen, welches Ma! an Schuld die Angeklagte trägt (BGH NJW 1955,30).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker