Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 2 StR 221/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
rn Pr] 3 Ip f}
Fr}
= 94] [7]
1223 2246 042
Ir Naue oa dea volvesg In der Strafsache gegen
äie Ehefrau Sophie Johanne X ED zevorene ED
aus ,‚ geboren em 1919 in
wegen schwerer Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in Ger Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 4. März 1955, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.“ —_ _ ..
eriüinde:
Der Ehemann der angeklagie hat seit dsına Jahre i442 mit ihrer damals 15jährigen Tochter aus erster Ehe rexelmäßig geschlechtlich verkehrt. Die Strafkamner hat ihn wegen eines in Tateinheit wit einen Vergehen nach § 173 Abs 2 begangenen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB, ihre Tochter Ve:na wegen eines Vergehens nach § 173 Abs 2 StGB verurteilt und sie selbst von der Anklage, als Ehefrau der Unzucht ihres Ehemannes und als Mutter der Unzucht ihrer Tochter durcl Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet zu haben, frei.-- gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch ist begründet.
Eine Mutter ist auf Grund ihrer Erziehungsgewalt verpflichtet, gegen den unzüchtigen Verkehr ihrer minderjährigen Kinder einzuschreiten, §§ 1627, 1631, 1686 BGB; RGSt 40, 165. Diese Pflicht hat eine Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann nach 8-1353 BGB. Die bisherigen Entscheidungen haben zwar nur eine solche Pflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau bejaht, RGSt 58, 97, 226; 72, 19. § 1353 BGB gilt jedoch nach seinem klaren Wortlaut und Sinn in gleicherweise für beide Ehegatten. Der Hinweis des Reichsgerichts in RGSt 58, 97 und 226 auf § 1354 BGB betrifft nicht die Rechtspflicht des Ehemannes als solche, die aus § 135% BGB folgt, sondern nur die Frage, ob dem Ehemann nach den Umständen des Einzelfalles ein Einschreiten zumutbar ist. Die Pflicht zum gegenseitigen Beistande nach § 13553 BGB gebietet auch dem Ehegatten, strafbaren Handlungen des anderen Teils entgegenzutreten. Die Angeklagte ist deshalb gegenüber Themanrn und Tochter an sich verpflichtet gewesen, gegen deren unzichtiges Treiben einzuschreiten.
Hiervon zeht auch die Strelkamner aus. Sie nımmi ]2- doch an. die Angeklagte habe nicht den unzüchtigen Vervenr verhindern können; dies sei ihr auch ıicht zuzumuten g8*- wesen; sie hätte entweder die Polizei benacshrichtizen wiesen; das sei ihr als Ehefrau und Mutter nicht zuzuanuten; oder sie hätte ihren Ehemann nachdrücklichst auf seine Verfehlungen hinweisen müssen; dann wäre ru befürchten gewesen, daß er sich von ihr trennte; mit einem Zinschreiten würde sie den Bestand ihrer Ehe aufs Spiel gesetzt haben; das sei der ohnehin schwergeprüften Angeklagten nicht zuzumuten gewesen,
Diese Erwägungen erschöpfen den Sachverhalt nicht. Die Strafkammer berücksichtigt in den Strafzumessunssgrinden zugunsten des Themannes, daß er "bereits einmal ernstlich versucht hat, dem Treiben ein Ende zu bereiten, indem er aus Jldenburg fortgegangen ist und sich auswärts Arbeit gesucht hat". Es war deshalb zu prüfen, ob dieser Versuch ihres Ehemannes, seine Neigung zu seiner Stieftochter zu unterdrücken, nicht dafür spricht, daß er eine Unterstützung seiner Ehefrau hierbei begrüßt hätte.
Ferner hat die Strafkammer weitere Möglichkeiten
übersehen, das Verhältnis zwischen Ehemann und Tochter
zu verhindern, obwohl sie nach dem Sachverhalt besonders nahe lagen. Das Urteil hebt hervor, daß die unglücklichen Wohnverhältnisse - die Eheleute schliefen mit ihren beiden Kindern in einem Zimmer - den starken Trieb des Themannes noch gefördert haben. Es prüft aber nicht, ob die Angeklagte diesen Zustand nicht auf einfachem und ihr zumutbaram Wege ändern konnte, Die Eheleute schliefen nach den Festetellungen zunächst "in dem unten im Hause tefindlichen Schlafzimmer", die Kinder "in einem oben gelegenen Zimmer". Es waren also noch weitere Räume vor--
:
L ’.
handen. Es bedurfte daher der Trüfuug, ob die Angeklugse durch eine andere Aufteilung der Wohnuns den weiteren Verzehr zwischen ihrem Enemann und ihrer Tochter verhindern oder wenigstens erschweren konnte.
Das Urteil führt an, daß Venna nach der Schulentlassung - damals begann nach früheren Zärtlichkeiten der eigentliche Geschlechtsverkehr - in verschiedenen Haushalten tätig war und zuletzt in einer Febrik arbeitete, Das nötigte zu der Prüfung, ob die Angeklagte ihre Tochter nicht als Hausgehilfin in einen fremden Haushalt geben und durch eine solche Trennung den weiteren Verkehr abwehren konnte, zumal auch der Ehemann einmal ausgezogen ist, um seinem Treiben ein Ende zu setzen.
Das Urteil weist zugunsten des Ehemannes auf "das große Entgegenkommen der Stieftochter" hin. Das legt die Prüfung nahe, ob nicht ein Einwirken der Angeklagten allein auf ihre Töchter — möglicherweise mit Hilfe des Jugendamts oder des Vormundschaftsgerichts - dazu geführt hätte, daß sie sich ihrem Stiefvater mit Erfolg versagte.
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte hätte nur durch eine Strafanzeige oder durch einen nachdrücklichen Hinweis dem Treiben ihres Ehemannes entgegentreten können und hierdurch ihre Ehe aufs Spiel gesetzt, ist also nicht ausreichend begründet, weil nach den Feststellungen neben einer Strafanzeige mehrere andere Möglichkeiten in Betracht kamen und das eigene Bestreben des Ehemannes, seine Neigung zur Stieftochter zu unterdrücken, dafür sprechen kenn, daß ein Einschreiten der Angeklagten ihre i£he nicht gefährdet hätte,
Die Sırafkaanur hält es oflfenber fir senlechtkin 'nz:ucıtbar. polizeiliche Hilfe gegen die nächsten Angenöri :em in Anspruch zu nehmen.um stra?bare Handlunzen durch si. 2: erhüten. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. So hat das Reichsgericht ein Anrufen der Polizei gegen den eizenen Sohn "zur Verhütung eines schweren öffentlichen Ärgernisses oder zum Schutze der Jugend" für zumutbar erklärt, RGSt 77. i28. Hier komat hinzu, daß es nicht nur galt, die geschlechtliche Ehre der Tochter zu schützen,
sondern die Reinheit des Familienlebens. die der Ehemann
der Angexlagten durch ein schweres Verbrechen befieckte, das, vom Ehebruch abgesehen, vier Bestimmungen des Gesetzes mit Strafe bedrohen (zunächst § 1§ 2 StGB, sodann die
°§ 175 Abs 2, 174 Nr 1, 170 d StGB). Maßnahmen gegen ein solches Verbrechen sind möglicherweise auch dann von einer Frau zu verlangen, wenn sie mit ihnen ihres Ehe gefährdet. Es komnt hier auf die Umstände des einzelnen Falles an. Gegen die Zumutbarkeit können die Folgen sprechen, die eine Frau hierbei in seelischer, körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht auf sich nehmen muß, wenn sie gegen ihre Angehörigen einschreitet. Im wesentlichen ist es Tatfrage, welche Mittel einer Ehefrau unzumutbar sind, wobei der Richter die Pflichten und Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen muß.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: .
Der innere Tatbestand der Kuppelei setzt voraus, da3 der Täter weiß, zum Einschreiten rechtlich verpflichtet zu sein und durch seine Versäumnis günstigere Bedingungen fir die Unzucht zu schaffen. Hierzu gehört, daß er ein ihm zsumutbares Mittel kennt. die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, RGSt 77. 125, IE
Ergibt die neues Verhanälung, daß sich die Angeklaste der Kuppelei schuldig gemaslıs hat, so ist ihr Unterlassan gleichzeitig als Beihilfe zu der Straftat ihres Ehenannes nach den §§ 173 Abs 2, 174 Ar 1 StGB zu beurteilen. Gegebenenfalls ist ihr Verhalten unter dem Gesichtspunkt des § 170 d StGB zu prüfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner