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BGH Entscheidung vom 18.09.1962 – 5 StR 371/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 371/62 2180. 094
ImNamen des Volkes,
In der Strafsache
gegen
l. den Landwirt Otto __R aus Pi. dnrt geboren am 1915,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Hanna REED :evorene vo
aus geboren am 1914 in Sn:
wegen Blutschande u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «im
als Urkundsbeamtin der Geshäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revisi:nen der Angeklagten Otto Fe und Hanna Reg gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18.April 1962 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Otto Fe wird die nach dem 18.April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate überst:igt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen -
Die Revision des Angeklagten Otto Re ist - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet. Sie ist ausdrücklich "auf das Strafmaß beschränkt". Auch der Angriff gegen das Verfahren erfolgt nur in diesem Umfange; er wendet sich nämlich lediglich gegen diejenigen "belastenden Nebenumstände der Tat", die für die Strafzumessung von Bedeutung waren.
Diese Verfahrensrüge ist übrigens abwegig. Weder unmittelbar noch mittelbar sind die für Zeugen geltenden Vorschriften auf Mitangeklagte anwendbar.
Auch kann kein sachlichrechtlicher Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß die Strufkammer in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht sämtliche denkbaren Erwägungen mitgeteilt hat, die für die Versagung mildernder Umstände und die Zumessung der Strafe von Bedeutung sein könnten (vgl. hierzu § 267 Abs.3 StPO).
II.
Die Revision der Angeklagten Hanna RB Aringt ebenfalls nicht durch.
"Nach den widerspruchsfreien, deutlichen Feststellungen hatte diese Beschwerdeführerin seit Anfang 1957 "im zweiten Ehebett" nicht nur die strafbaren Handlungen ihres Ehemannes miterlebt und geduldet, sondern ihre beiden Töchter sogar wiederholt aufgefordert, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs "zu ihrem Vater ins Bett zu gehen". Daß hierin eine vorsätzliche Förderung des strafbaren Tuns des Ehemannes zu finden ist, bedurfte keiner weiteren Darlegungen durch den Tatrichter.
Ebensowenig ist hier die Besorgnis gerechtfertigt, das Landgericht könne den Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes übersehen haben. Die angefochtene Entscheidung hebt mehrfach - zuletzt bei der Strafzumessung -— hervr, daß der angeklagte
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Ehemann brutal und herrschsüchtig sei und "die ganze Familie vor ihm gezittert" habe. Die Zwangslage der Beschwerdeführerin ist dem Tatrichter also nicht entgangen. Er hat sie lediglich - dies zeist der Urteilszusammenhang - nicht als so drückend angesehen, daß jeweils bereits eine "Gefahr" für die Beschwerdeführerin bestanden hätte. Das ergibt sich aus mehreren Feststellungen. 57 sind beide Töchter - trotz ihres üiderstrebens - keineswegs unter Androhung von Schlägen oder durch körperlichen Zwang zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, der sich über fünf Jahre (bei mindestens einmaliger Ausübung wöchentlich) erstreckte. Die Tochter Anita, die damals erst 14 Jahre alt war, hat sich sogar "gegen das Begehren ihres Vaters an-
„. fänglich energisch zur Wehr gesetzt, sie hat ihn gekratzt und: gebissen". Es ist also keineswegs so, daß die weiblichen Familienmitglieder vor allem aus Furcht vor wirklicher oder vermeintlicher Gefahr zu den strafbaren Handlungen gekommen sind. Gerade deshalb bedurfte ja der angeklagte Ehemann häufig auch der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, um seine Töchter zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten wird in ‘den Strafzumessungsgründen deutlich dahin gekennzeichnet, daß die Beschwerdeführerin "völlig unter dem Einfluß"
ihres Mannes gestanden habe; mit anderen Worten: Sie war ihm hörig. Ersichtlich allein auf Grund dieses Hörigkeitsverhältnisses ist sie zu den strafbaren Handlungen gekonmen. Dann aber kann nicht von einem Nötigungsnotstand gesprochen werden.
- Dieser würde übrigens noch aus anderem Grunde ausscheiden
"Als die Beschwerdeführerin Anfang 1957 mit ihren - sich über fünf? Jahre erstreckenden - strafbaren Tun begann, | waren Renate sechzehn und Anita vierzehn Jahre alt. Angesichts der Jugend und des teilweisen Widerstandes der Töchter sowie im Hinblick auf die Schwere der vom Ehemann ausgeübten Verbr:chen war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, Maßnahmen
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gegen diese Straftaten zu vurgreifen, auch auf die Gefahr hin, die Ehe zu gefährden. Der Bundesgerichtshof hat
bereits entschieden, daß es keineswegs "schlechthin unzuwutbar" sei, "polizeiliche Hilfe gegen die nächsten Angehörigen in Anspruch zu nchmen, um strafbare Handlungen durch sie zu verhüten" (2 StR 221/55 vom 20.September 1955). Wie die Feststellungen ergeben, liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor, bei welchem die Ehefrau notfalls durch polizeiliche Hilfe das strafbare Tun ihres Mannes unterbinden mußte.
Nach alldem waren - entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft - die Revisionen beider Beschwerdeführer zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Kersting