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BGH Entscheidung vom 17.08.1955 – 5 StR 544/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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709 2, 2

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Reichsbahnobersekretär a.D. Heinrich D GEEEEEEEEED

aus ONE ci: CME, geboren am MEN 1595 ir. u

wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 34.Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 17.August 1955 werden verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründez

Anklage und Eröffnungsbeschluß haben dem Angeklagten ein Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB und einen Abtreibungsversuch vorgeworfen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter versuchter. Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von ärei Monaten verurteilt.

Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat sie in den Gründen abgelehnt.

Von der Anklage des Verbrechens aus § 174 Nr 1 StGB hat sie den Angeklagten freigesprochen,

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. A

Die Revision des Angeklagten rlgt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs 2 StPO ausgeführt,

II. Die Sachrüge ist unbegründet,

1.) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Pflegetochter des Angeklagten, Gisela. SCHE, bemerkte Ende September 1954,. daß sie von ihm schwanger sei. Sie äußerto Selbstmordgedanken und bat den Angeklagten, ihr zu helfen.

Der Angeklagte versuchte daraufhin Anfang Oktober 1954, nachdom sich das Mädchen mit gespreizten Beinen auf einen Tisch gelegt hatte, mit cincer in ihre Scheide eingeführten

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Häkelnadel die Gebärmutter zu erreichen. Das gelang ihm nicht, da die Nadel nicht lang genug war.

Noch im gleichen Monat veranlaßte er deshalb Gisela SC, aus einer Apotheke eine Frauendusche zu besorgen. Er entfemte von ihr das Hartgummirohr und befestigte an der Mündung des Gummiballes einen rohrförmigen Zerstäuber, Mittels dieses Instruments führte er nit einer Seifenlösung Scheidenspülungen durch, um damit die Frucht abzutöten. Im Anschluß hieran hatte das Mädchen längere Zeit starke Blutungen.

Im November wiederholte der Angeklagte dann in gleicher Weise die Spülungen. Zu einen Abgang der Leibesfrucht kam es jedoch nicht. u

Am 27.Dezember 1954 nahm Gisela Saum dann in Abwesenheit des Angeklagten bei sich selbst Spülungen vor, die zu einer tödlichen Kreislaufvergiftung führten.

2.) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine fortgesetzte versuchte Abtreibung.

zur Strafzumessung führt sie aus:

"Der Angeklagte ist bisher unbestraft und hat bis zu seiner Pensionierung als Beamter treu seine Pflicht erfüllt. Er hat bei der Tat auch keinerlei materielle Vorteile erstrebt. Die Konfliktlage des ihm nahestehenden Mädchens hat auch ihn so berührt, daß sie auch für seine Handlungsweise bestimmend geworden ist. Darüber "hinaus hat er sich selbst in einer - wenn

auch selbst verschuldeten - Zwangslage befunden; denn er mußte die Intdeckung seines Verhältnisses durch seine Ehefrau befürchten. Demgemäß reicht nach Überzeugun Cer Kammer

eine Gefängnisstrafe aus, um die Tat zu sühnen, Diese mußte im Hinblick auf die. Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein Ziel verfolgt hat,

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jedoch empfindlich ausfallen. Die Strafkamner hat daher eine Gefäüngnisstrafe von 3 Monaten für angemessen erachtet.

Die Vollstreckung kann nicht gemäß § 23 Abs 3 ziff 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Zahl der Abtreibungshandlungen, die zumeist bei den beteiligten Frauen nachhrltige Gesundheitsschäden zurücklassen - insbesondere wenn sie von Laien durchgeführt werden -, ist derart hoch, daß das öffentliche Interesse in der Regel die Vollstreckung der wegen Verstoßes gegen den § 218 StGB verhängten Strafen erfordert. Irgendwelche besonderen Umstände, die es angebracht erscheinen lassen, im vorliegenden Fall hiervon abzusehen, sind nicht hervorgetreten. !"

3. a) Das Rechtsmittel bemängelt, die Strafkammer habe zu Unrecht nicht geprüft, ob der Angeklagte in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt habe. Da Gisela Sin Selbstmordgedanken geäußert habe, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte nur unter dem Zwang, das gefährdete Leben des Mädchens zu retten, seine Handlung für nötig gehalten habe in.der Auffassung, zur Rettung eines höherwertigen Interesses zu handeln.

Das ist unrichtig. Tie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte, als Gisela SC Selbstmordgedanken äußerte, sofort die Abtreibungshandlungen vorgenommen und sich nicht bemüht, das Mädchen zunächst von seinen Selbstmordgedanken abzubringen, dadurch, daß er ihr auf andere Weise Hilfe und Unterstützung versprach. Übergesetzlicher Notstand kann aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ein Verhalten nur rechtfertigen, wenn der Täter nach pflichtmäßiger Prüfung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Straftat die einzige Möglichkeit zur Rettung des gefähr-

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deten Rechtsguts darstelle (vel IM Nr 1 zu § 54 StB;

BEHSt 2,111/7157; 3,7). Eine solche Prüfung hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt,. nicht vorgenommen, Es brauchte deshalb nicht erörtert zu werden, ob bei derart unsachgemäßen und gefährlichen Abtreibungshandlungen, wie sie der Angeklagte vorgenomuen hat, jemals übergesetzlicher Notstand in Betracht kommt.

b) Weiter meint der Angeklagte, er habe durch Rücktritt vom Versuch Strafbefreiung erlangt. Zwischen seiner letzten Abtreibungshandlung und dem 27.12.1954 habe ar nichts unternommen, vielmehr dem Mädohen die Aufnahme in ein Entbindungsheim vorgeschlagen, Hierin liege ein strafbefreiender Rücktritt,

Auch das ist nicht richtig. Abgesehen davon, daß in dem Urteil nichts darüber enthalten ist, daß der Angeklagte nach seinem letzten vergeblichen Versuch im Novenber

1954 dem Midchen vorgeschlagen habe, in ein Entbindungsheim zu gehen, liegen auch, wenn man die Darstellung des Angeklagten zugrunde legt, die Voraussetzühgeh des $-.46 Stan nicht vor. 1 a E re Zwar nimmt die Strafkammer zwischen den einzelnen . Versuchshandlungen des Angeklagten Fortsetzungszusamnen- . hang an und führt: dazu aus, der Angeklagte habe auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt. Trotzdem kann. kein Zweifel daran bestehen, .daß der Versuch nach jedem einzelnen Teilakt "Beendet im Sinne des § 46 Nr: 1 step wer. on | Für. die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 4, 180/1817 mit weiteren Nachweisen), Es kommt darauf an, ob dieser die Vorstellung hat, den begonnenen Versuch fortzusetzen, oder die davon verschiedene, einen fehlgeschlagenen Versuch zu wiederholen (BGH aa0),

Was die Strafkamer im vorliegenden Fall unter dem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten versteht, ist nicht

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ganz klar. Denkbar ist, daß sie damit nur meint, der Angeklagte habe bei jedem der Einzelakte den auf denselben Erfolg, nämlich die Abtötung der Leibesfrucht der Gisela ScEEED, gerichteten Vorsatz gehabt. Denkbar ist aber auch, daß sie meint, der Angeklagte habe bereits vor der ersten Einzelhandlung mit der Möglichkeit gerechnet, daß diese noch nicht zum Erfolg führe, und für diesen Fall weitere Versuchshandlungen in Aussicht senommen. In beiden Fällen setzte der Angeklagte durch die späteren Teilakte nicht einen begonnenen Versuch fort, sondern wiederholte einen fehlgeschlagenen, auch wenn er sich diese Wiederholung, falls sie erforderlich werden sollte, von vornherein vorgenommen hatte. Denn, wie das Urteil ergibt, sollte nach dem Willen des Angeklagten jeder Teilakt für sich allein den Erfolg herbeiführen. Zwischen den einzelnen Abtreibungshandlungen lag auch jeweils ein gewisser Zeitraum, während dessen der Angeklagte den Erfolg oder Mißerfolg abwartete,. so daß die einzelnen Teilakte dadurch klar voneinander abgehoben waren.

Der Angeklagte hätte deshalb nach § 46 Nr 2 StGB nur dann Straflosigkeit erlangen können, wenn er den Eintritt des zur Verbrechensvollendung gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hätte. Das hat er aber nicht getan. Er konnte es auch gar nicht mehr tun, da seine Yersuche bereits fehlgeschlagen waren. Darin, daß er selbst keinen weiteren Versuch vornahm, liegt keine Abwendung des Erfolges, : |

c) Zu Unrecht bemängelt der Angeklagte auch, daß die Strafkammer ihm keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt habe. Es ist zwar richtig, daß der Tatrichter nicht ein bestimmtes Delikt schlechthin von der Möglichkeit, Straf. aussetzung zur Bewährung zu bewilligen, ausnehmen kann. Das hat aber die Strafkammer auch nicht getan. Sie hat darauf hingewiesen, daß bei Verstößen nach § 218 StGB das Öffentliche Interesse in der Regel die Strafvollstreckung er-

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fordere, weil die Zahl der Abtrelibungshandlungen besonders hoch sei und diese zumeist bei den beteiligten Frauen nachhaltige Gesundheitsschäden zurückließen, insbesondere wenn sie von Laien durchgeführt würden. Wenn die Strafkammer dann hinzufügt, daß im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorlägen, von diesem Grundsatz abzusehen, so-meint sie damit ersichtlich, daß nach der Art, wie der Angeklagte als Laie vorgegangen sei, auch durch seine Abtreibungshandlungen, wie in der Regel, das Leben und die Gesundheit der Schwangeren erheblich gefährdet: worden sei. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden,

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung vor der Anklage des Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht.' Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des’ sachlichen Strafrechte. Sie ist ebenfalls unbegründet. DE

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Verfahrensrechtlich beanstandet. die Revision, ‚die Strafkamner habe den Eröffnungabeschluß in tatsächlicher Hinsicht nicht erschöpft. Dem Angeklagten sei in diesem Beschluß u.a. zur last gelegt worden, vom Sommer 1953 bis Mitte September 1954 die Gisela Se zur Unzucht mißbraucht zu haben. Im Urteil habe die Strafkanner festgestellt, daß es im August 1954 zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen zu Küssen, Anfang 'Septenber: 1954 dann zum Geschlechtsverkehr gekommen sei..Die Strafkammer habe daher über den Zeitraum von August 1953 bis: August 1954 keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, damit habe sie § 264 StPO verletzt.

Die Rüge ist unbegründet. In der Feststellung der Strafkamner, Ey:) gei Anfang August 1954 zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen zu Zärtlichkeiten gekommen, liegt nach dem Urteilszusammenhang die weitere, daß vor-

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her solche Zärtlichkeiten nicht vorgekommen sind. Damit ist der Eröffnungsbeschluß auch in zeitlicher Hinsicht erschöpft.

II. Auch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.

1.) Die Strafkammer stellt zu dem Vorwurf des Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht folgenden Sachverhalt fest;

Die am EEE 19534 geborene Gisela SM trat im Oktober 1949 zunächst in die Dienste der Tochter des Angeklagten, die im Haushalt des Angeklagten lebte, Etwa November 1951 schied die Tochter des Angeklagten aus seinem Haushalt aus, und Gisela SCHE biieb im Haushalt des Angeklagten und seiner Ehefrau, Im Laufe der Jahre wurden die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits, Gisela SW andererseits immer enger. Zwar redete Gisela den Angeklagten und seine Ehefrau stets mit "Sie" an. Diese duzten sie aber. Gisela hatte nicht nur vollen Familienanschluß, sondern machte auch mit dem Angeklagten und seiner Frau Reisen, Ihre Verbindung zu ihrem eigenen Vater und ihrer Stiefmutter riß in Jahre 1950 völlig ab. Vorher hatte der Schwiegersohn des Angeklagten sich einmal an den Vater der Gisela gewandt, als diese mit 15 Jahren sich mit einem Jungen Mann angefreundet hatte, wobei es zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen war.

Der Angeklagte nahm auch die Interessen der Gisela wahr, als Anfang 1954 auf ein Grundstück, das Gisela, ihren beiden Geschwistern und ihrem Vater gemeinschaftlich gehörte, eine Hypothek aufgenommen werden sollte. Bei dieser Gelegenheit schrieb der Angeklagte auch an das Vormundschafts-- gericht und betonte, daß Gisela bei ihm Haustochter im wahrsten Sinne des Wortes sei.und mit den gleichen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes in seiner Familie lebe, Sie habe bei ihm und seiner Frau ein wahres Zuhause gefunden, das ihr niemand ersetzen könne und auch nie von

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ihm aus gelöst werden solle.

Die Ehefrau des Angeklagten war des öfteren verreist oder erkrankt. In diesen Fällen führte Gisela selbständig den Haushalt. Im Sommer 1954 befand sich Frau De wieder mehrere Wochen im Krankenhaus, so daß Gisela dem Angeklagten den Haushalt führte,

"Während der Abwesenheit der Ehefrau des Angeklagten kam es zwischen Gisela SW und dem Angeklagten bei der Obsternte im August zu einer persönlichen Annäherung, als der Angeklagte das von der Leiter abgerutschte Mädchen euffing und sich beide küßten, Anfang September kam es dann zwischen den beiden erstmalig zum Geschlechtsverkehr. Gisela Sam» hatte sich, wie er hierzu angibt, nach einem Kinobesuch auf den Schoß des Angeklagten "gesetzt und ihm erklärt, sie wolle mit ihm zusammen ins Bett ‘gehen. In den folgenden Wochen verkelirte der Angeklägts nit‘ ihr‘ mehrfach gesch!.echtlich, wenn Seins‘ Ehefrau abwesend war. Dabei. ‚verwendete er nicht irmer Günmischutz. Ende September 1954 bemerkte das Mädchen, daß es 'chwanger war.

2.) Die Strafkamner "verneint Am. Gegensatz. zum. „Erb tnungsbeschluß, . daß. sich der Angeklagte einer. Unzucht . ‚mit. Abhängigen: im Sinne. des § 174. Abs. 1 Nr 1 StGB sohuldig gehängigkeitsverhältnie ‚im: Sinne dieser Vorschrift zum. ingeklagten befunden; sie sei ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Dieses Betreuungsverhältnis sei nicht durch ausdrückliche Übertragung der‘ väterlichen Autorität auf den Angeklagten begründet worden, sondern habe sich zwanglos aus der Anwesenheit‘ des Mädchens im Haushalt des ‚Angeklagten entwickelt, '

-.. Der Angeklagte habe. mit: Gisela Unzucht getrieben. Dieses intime Verhältnis: sei. eine 'Rolge. des vertrauten Verhältnisses gewesen, das. beide.. infolge der Stellung verbunden habe, die. Gisela. im Hauge des. ‚Angeklagten, eingenommen habe. Der Angeklagte habe Gisela aber nicht Zur Unzucht

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mißbraucht. Gisela sei zur Zeit des Beginns der Liebes- "beziehungen schon fast 20 Jahre alt gewesen, Sie sei sich des Wesens und der Bedeutung geschlechtlicher Betätigung wohl bewußt gewesen. Sie habe, wie jede normale Frau dieses Alters, gewußt, welche Folgen die geschlechtliche Betätigung für den Körper einer Frau habe, und habe auch gewußt, wie sich eine Frau der Annäherung eines Mannes entziehen kann, wenn sie sie nicht wünsche, Gisela habe jedenfalls schon - wenn auch harmlose - Beziehungen zu dem Zeugen Tg» gehabt, in deren Verlauf es zu Küssen gekommen sei. Sie sei also nicht gänzlich unerfahren gewesen und nach der Lebenserfahrung auch durch die Ehefrau des Angeklagten über geschlechtliche Dinge ausreichend aufgeklärt worden. Wenn Gisela sich in geschlechtsvertrauliche Beziehungen mit dem Mann eingelassen habe, der an ihr Vaterstelle vertreten sollte, so habe sie es nicht aus dem Gefühl der Abhängigkeit getan, sondern aus freiem Entschluß in voller Erkenntnis der körperlichen und sittlichen Tragweite dieses Entschlusses. Die Grundidee des § 174 Nr ı StGB, die darin genannten Verhältnisse von schädlichen Einflüssen sitt-. licher Art frei zu halten und die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen zu erhalten, müsse für solche Tälle eine Ausnahme erleiden, in denen die abhängige Person in rechtlich erheblicher und nicht zu übersehender Weise ihre Zustimmung zu der ausgeübten Unzucht gegeben habe. Das werde allerdings in der Regel hur dann der Fall sein, wenn, wie hier, die abhängige Person sich nahe. der Volljährigkeit befindet.

Hinzu komme, daß nach der unwiderlegten Behauptung des Angeklagten Gisela selbst den Anstoß zu den geschlechtlichen Beziehungen gegeben habe, indem sie den ersten Kuß und den ersten Geschlechtsverkehr gefordert habe.

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3.) Die Verurteilung aus § 174 Nr 1 StGB scheitert schon daran, daß entgegen der Auffassung der Strafkammer zur Zeit der Tat das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Gisela Schmidt nicht mehr bestand.

a) Zwar ist dem Urteil, im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung, darin beizupflichten, daß in einem früheren Zeitpunkt ein solches Betreuungs-- verhältnis bestanden hat. Es wurde noch nicht dadurch begründet, daß die damals 17jährige Gisela im Jahre 1951 aus den Diensten des-Schwiegersohns des Angeklagten in dessen Dienste übertrat. Es entwickelte sich

vielmehr, wie die. Strafkaumer feststellt, zwanglos aus

der Anwesenheit des Mädchens im Hause des Angeklagten. Zwischen Gisela SW einerseits, dem Angeklagten und seiner Ehefrau andererseits entstand das 'Verhältnis eines Pflegekindes zu.seinen Pllegseltern.

.b) Aber gerade, weil’ädleses Verhältnis. durch die

bloß tatsächliche Entwicklung der: Dinge begründet wer,

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konnte es auf dieselbe Weise gelöst. ‚werden, - und, eg’ ist, wie der Sachverhalt ergibt, auf diese. weise ‚gelöst worden, Wenn ein 20 jährigen’ Mädchen in voller Erkeintnis der 'Bedeutung geschlechtiicher- Beziehungen von ‘sich aus ihren bisherigen Pflegevater. zu: Küssen und geschlechtlichem Verkehr auffordert und. dieser ‚hierzu bereit ist, dann wird das 'auf.rein. tatsächlicher rung-Lage begründete Verhältnis zwischen Pflegeyater „und Pflegekind in ein 'Liebesverhältnis- ungewandeit. Das

auf dem Erziehüngsgedanken beruhende Überoränungs“ verhältnis hört hiermit .auf,.

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Da es somit zur Zeit der Tat schon an einem Tatbestandsmerkmal des § 174 Nr 1 StGB fehlte, ist der Angeklagte mit Recht von der Anklage des Mißbrauchs einer Abhängigen freigesprochen worden.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Börker .