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BGH Urteil vom 11.10.1967 – 2 StR 506/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten Versuch.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Zum Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten Versuch.

BGH, Urt. vom 11. Oktober 1967 - 2 StR 506/67 Landgericht Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_506/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Heinz ICE zu: (EEE. geboren am GEEEEEED 1930 in xp

wegen Volltrunkenheit und versuchten schweren

Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshotrs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanvalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot rei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsheanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanvaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Februar 1967 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten - neben einer Verurteilung wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB - von dem Vorwurf, am Abend des 29. März 1966 einen schweren

Diebstahl. im Rückfall versucht zu haben, wegen freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte beschloß am Abend des 29. März 1966, in ein Ladengeschäft einzubrechen und die Tageseinnahme zu entwenden. Gegen 22.00 Uhr mächte er sich mit einem Schraubenzieher an der Ledentür zu schaffen und gewann hierbei den Eindruck, daß sich die Tür ohne größere Mühe aufbrechen lassen werde. Er getraute sich jedoch nicht, allein zu dieser Zeit den Einbruch durchzuführen, zumal auch noch verhältnismäßig lebhafter Verkehr auf der Straße herrschte. Deshalb nahm er vorläufig Abstand von seinem Vorhaben, ohne es jedoch endgültig aufzugeben, und begab sich in den umliegenden Wirtschaften auf die Suche nach einem möglichen Mittäter. Diesen glaubte er in dem ihm von einer gemeinsamen Strafverbüßung her bekannten Maurer Kun gefunden zu haben. x. der ebenso wie der Angeklagte nach teilweiser Verbüßung einer Zuchthausstrafe gemäß § 26 StGB bedingt entlassen worden war, lehnte jedoch unter Hinweis auf die noch laufende Bewährungszeit eine Beteiligung ab und riet auch dem Angeklagten, sein Vorhaben aufzugeben. Gleichwohl machte sich der Angeklagte, als beide gegen 23.30 Uhr an dem Geschäft vorbeikamen, erneut mit dem Schraubenzicher an der Tür zu schaffen, während Ki aus Angst, ertappt zu werden, die Straße in beiden Richtungen beobachtete. Weil dieser sich weiterhin weigerte, mitzumachen, gingen beide dann zunächst ein Stück weg, kehrten aber wieder zurück und der Angeklagte, der zeigen wollte, wie risikolos der von ihm beabsichtigte Einbruch sei, drückte mit der Schulter gegen die Tür, die sich einen

Spalt breit öffnete. Auf die weiteren eindringlichen Vorhalte des KW, sich doch lieber herauszuhslten, andernfalls würde beiden die bedingte Entlassung widerrufen werden, außerdem drohe ihnen dann die Sicherungsverwahrung, nahm der Angeklagte nunmehr endgültig von seinem Vorhaben Abstand.

Zur Begründung des Freispruches hat die Strafkammer ausgeführt, der erste Versuch, in das Geschäft einzubrechen, sei noch nicht beendet gewesen, als der Angeklagte davon vorläufig Abstand genommen habe, um einen Mittäter zu suchen. Dieser Versuch könne nicht zu einer selbständigen Verurteilung führen, weil es sich nicht um ein — sicherlich unfreiwilliges - Aufgeben im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB, nämlich ein endgültiges Abstandnehmen, gehandelt habe. Den gegen 22.00 Uhr bereits begonnenen Versuch habe der Angeklagte dann später in Gegenwart des KW fortgesetzt und zunächst wiederum nicht endgültig aufgegeben, sondern nach vorübergehender Unterbrechung nochmals aufgenommen, bis er schließlich auf Zureden des Klbscinen Tatplan gänzlich fallen gelassen habe. Dieser Rücktritt vom noch nicht beendeten Versuch sei freiwillig gewesen; denn der Angeklagte habe von dem beabsichtigten Einbruch nur deshalb Abstand genommen, weil KWwihn überzeugt habe, daß es verhängnisvoll sei, ausgerechnet in der Bewährungszeit wieder straffällig zu werden. Umstände, die von seinem Willen unabhängig gewesen seien, hätten ihn nicht zur Aufgabe seines Vorhabens veranlaßt, insbesondere auch nicht die Weigerung des KW: sich an dem Einbruch zu beteiligen; denn die für erforderlich gehaltene fremde Hilfe habe der Angeklagte schon durch die bloße Anwesenheit des Kiiiprehabt, der - wenn auch nur aus Angst vor Entdeckung - die Straße aufmerksam beobachtet habe.

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, soweit sie dic Frage betreffen, ob der Angeklagte schließlich den Entschluß, in das Geschäft einzubrechen, freiwillig aufgegeben hat. Aber auch der Auffassung, daß wegen dieses freiwilligen Rücktritts das gesamte Verhalten des Angeklagten straflos sci, ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

Daß der Angeklaste beim Abbrechen des ersten Finbruchsversuctes sein Vorhaben nicht endgültig aufgab, wie es § 46 Nr. ? StGB verlangt, schließt allerdings die selbständige Würdigung dieses -— im Sinue des Gesetzes unbeendigten - Versuches noch nicht aus. Ob mehrere rechtlich voneinander getrennte Versuchshandlungen gegeben sind und daher die Frage des Rücktritts für jede selbständig zu entscheiden ist oder ob ein einheitliches Geschehen anzunchmen ist, das als eine Tai insgesamt von dem sie beendenden freiwilligen Rücktritt erfaßt wird, ist vielmehr nach den auch sonst hierfür maßgebenden Ge-Tat im Rechtssinne voraus, da3 die einzelnen Willensbetätigungen eine sog. natürliche Handlungseinheit oder eine fortgesetzte Handlung bilden. Als natürliche Handlungseinheit sind möglicherweise die beiden späteren, in Gegenwart des Küpper unternommenen, nur kurz unterbrochenen Versuchshandlungen zu werten. Zwischen dem ersten Einbruchsversuch um 22.00 Uhr und dem Beginn der weiteren Versuche um 23.30 Uhr liegt ein so großer Zeitraum, daß von einem einheitlichen Geschehen im natürlichen Sinne nicht mehr gesprochen werden kann. Hingegen besteht zwischen dem ersten und den weiteren Versuchen Fortsetzungszusammenhang, wie wohl auch die Strafkammer angenommen hat. Zwar ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte schon von vornherein mit einem Scheitern seines ersten Versuches rechnete und des-

halb schon vor dessen Beginn die Möglichkeit einer späteren Fortsetzung ins Auge faßte. Als er diesen Versuch abbrech, war er jedoch, wie dem Urteil entnommen werden muß, bereits entschlossen, seinen Plan mit Hilfe einer anderen Person weiter durchzuführen. Ias genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes; denn dieser kann sich bis zum Abschluß des ersten Teilstückes der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe hilden {BGHSt 19, 323).

Dafür, daß ein Gesamtvorsatz etwa deshalb nicht in Betracht kommt, weil der angeklagte beim Abbrechen des ersten Versuches noch nicht den unbedingten Willen zur Fortführung der Tat hatte, sondern sich die endgültige Entschließung noch vorbehielt, bis er fremder Hilfe sicher war, besteht kein Anhalt. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß cr bereits endgültig entschlossen war, und daß die Ausführung oder Nichtausführung dieses Entschlusses nur noch davon abhängig war, ob er Hilfe fand. Damit hatte er aber bereits den erforderlichen unbedingten Handlungswillen ‚vgl. BGHSt 5, 149; 12, 306, 309; 21, i4, 17)»

Der Entschluß, die Tat fortzusetzen, dauerte - wenn auch möglicherweise mit Abwandlungen — während des ganzen weiteren Geschehens fort. Er faßte damit alle Handlungen freiwilligen Rücktritts des Angeklagten insgesamt straflos zu bleiben hat. Soweit in der Rechtsprechung angenommen worden ist, daß trotz Fortsetzungszusammenhangs die Frage des Rücktritts für jede Finzolhandlung besonders zu prüfen sei, handelt es sich um jeweils beendigte Versuche (vgl. RGSt 39, 220; BGH Urteile vom 14. Februar 1956 - 5 StR 544/55 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 394 - und. 18. Juni 71962 - 2 StR 246/62 - ).

Der Staatskasse die dem Angelliagten durch das Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlaß.

willms Meyer Henning

Müller Baumgarten