Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.04.1971 – 5 StR 173/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Matrosen Manfred x EEE : s TEE geboren am MEN 0:5 ir EEE.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H.P SB aus En
als Verteidiger,
Justizangestellte (EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 24.November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und das zur Tat benutzte Kleinkalibergewehr eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des.
‚saehlichen Strafrechts. Sie beanstandet mit Einzelaus-
führungen die Nichtanwendung des § 46 StGB (strafbefreiender Rücktritt vom Versuch) und die Versagung einer Strafmilderung nach § 213 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte nach dem letzten auf Brückhändler abgefeuerten Schuß sein Gewehr wieder geladen hat, ohne daß festgestellt ist, warum er nicht weitergeschossen hat. Das Schwurgericht prüft daher auch, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr.1 StGB vorliege, verneint das aber. Es wertet die sechs mit Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse als eine natürliche Handlung und führt aus: Der Angeklagte habe mit jedem dieser Schüsse etwas getan, was nach seiner Vorstellung den Tötungserfolg hätte herbeiführen können. In einem solchen Falle j sei ein Versuch beendet. Die insgesamt einheitliche Handlung des Angeklagten stelle sich als ein fehlgeschlagener . beendeter Versuch dar. Ein solcher könne nur wiederholt werden. In der Nichtwiederholung liege kein Rücktritt. Das gelte auch für die Fälle der fortgesetzten Handlung und der natürlichen Handlungseinheit. Dem kann der Senat nicht folgen. |
Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch kommt es darauf an, ob der Täter die beabsichtigte Handlung im Sinne des § 46 Nr.1 StGB ausgeführt hat. Sie kann sich aus mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen zusammensetzen. Bilden diese eine natürliche
Handlungseinheit, so erfaßt der Rücktritt von dem - nur bis "zum Versuch gediehenen - letzten Tatabschnitt die ganze Tat . (BEHSt 180,129). Ob das auch für die fortgesetzte Handlung ‚gilt, wie BGHSt 21,319 annimmt, oder ob bei ihr die Frage . des Rücktritts für jede Einzeihandlung besonders zu "prüfen ist (so das vom Schwurgericht erwähnte Senatsurteil, 5 StR 544/55 vom 14.Pebruar 1956 bei Dallinger in MDR 1956,
394), kann hier auf sich beruhen.
Denn das Schwurger richt faßt die sechs mit Tötungsversatz abgegebenen Schüsse zu einer natürlichen Handlungs-
einheit zusammen. Legt man diese Ansicht zugrunde, so ist
nicht ohne weiteres einzuschen, daß der - einheitliche - Tötungsversuch mit Abgabe des letzten Schusscs beendet war und ein dem Angeklagten möglicher weiterer Schuß, wäre er abgefeuert werden, eine neue Straftat bedeutet hätte.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben das nicht.
Frejlieh unterliegt auch die Auffassung des Schwur-
gerichts zur natürlichen Handlungseinheit rechtlichen Bedenken. Die bisherigen Feststellungen lassen es zweifel-
haft erscheinen, ob alle Sechs Schüsse auf einem einheitlichen Willen beruhten und durch einen unmittelbären zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verbunden waren. Sie lassen die Möglichkeit offen eder legen sie sogar nahe, daß nur die ersten fünf oder vier Schüsse, die der Angeklagte nit Tötungsversatz apgab, eine natürliche Handlungseinheit bildeten und der letzte Schuß oder die beiden letzten Schüsse jeweils selbständige Handlungen waren. Dann wäre für jede dieser Handlungen gesondert zu prüfen, ob der Versuch noch unbeendigt war und der Angeklagte freiwillig von ihm zurückgetreten ist.
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht es ablehnt, die Strafe nach der ersten Alternative des § 213 StGB zu mildern, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es führt dafür nur die Hartnäckigkeit an, mit welcher der Angeklagte sein Ziel verfolgte, Brückhändler zu töten. Das könnte bedeuten, daß das Schwurgericht annimmt, das Mißverhältnis zwischen der Reizung durch Brückhändler | und der begangenen mat schließe eine Strafmilderung nach der ersten Alternative.des § 213 StGB aus. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt jeäoch keine Verhältnismäßigkeit zwischen der eriittenen Unbill und der im Zorn verübten Tat voraus (BGH IM Nr.4 zu § 213 StGB; BGH GA 1970,214), ‚Allerdings kann ein auffallendes Mißverhältnis zwischen, . Reizung und Tat Anlaß geben, den ursächlichen Zusammenhang, also die Frage, ob der Täter durch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, besonders _ sorgfältig zu prüfen. Es kenn auch bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden. Br
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. -
Sarstedt Schmidt Siemer Fleischmann. Schuster