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BGH Entscheidung vom 04.10.1960 – 5 StR 392/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 392/60 2157 045
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Wäschereibesitzerin Helge TEE zeborene LEE
aus TED, geboren am EEE 1955 in ZuEEEEEED Kreis Sm,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Oktober 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.,Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.Juni 1960 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 9.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe3 :
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 200 Dit, 200 DM und 100 DM verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I, Die Verfahrensbeschwerde,
Die Revision meint, das Landgericht hätte durch Einholung von Schriftproben aufklären müssen, daß die Unterschriften "Bodo Busch!" auf den Wechseln nicht von der Angeklagten, sondern von Erich SCEEB stammten.
Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Feststellungen des Urteils beruhen ausschließlich auf dem Geständnis der Angeklagten (UA S.6). Nach den ganzen: Umständen des Falles brauchten sich der Strafkammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Geständnisses aufzudrängen. Daß die Angeklagte die Urkundenfälschungen nicht selbst begangen habe, wird erstmals in der Revisionsrechtfertigungsschrift behauptet.
II. Die -Sachrüge.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das ganze Urteil überprüft.
l. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in’ Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte die beiden Taten als eine. einzige fortgesetzte Handlung werten müssen. UA S.1l1 wird ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte bei ihrer Betrugshandlung zum Nachteil
u Zum
der Spar- und Darlehenskasse BB "einen völlig neuen Vorsatz" gefaßt hat. Durch die Einrichtung eines Kontos bei dieser Kasse habe sie erst die Möglichkeit | geschaffen, den gefälschten Wechsel dort unterzubringen. i Diese Feststellung genügt für die Annahme zweier | selbständiger Handlungen. Auch bei mehrfacher Verwirk- , lichung des gleichen Tatbestandes ist Realkonkurrenz ;
die Regel.
Was die Revision zu diesen beiden Fällen noch vorträgt, sind neue Tatsachenbehauptungen, die in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden können.
2. Auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges ! im Rückfall hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Mit Recht hat das Landgericht die Handlungen der Angeklagten als den "Anfang der Ausführung" eines Betruges gewertet.
Bedenklich ist allerdings die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des § 46 Nr.1 StGB ver- | neint; denn die Angeklagte konnte ihren Tatplan auch aufgeben und die Tat abbrechen, ohne von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Dazu genügte das Abstehen von weiteren auf das Ziel gerichteten Handlungen.
Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung; denn dadurch wird die Verurteilung wegen versuchten Betruges | im Ergebnis nicht gefährdet.
Das Urteil stellt fest, daß die Angeklagte am Tage der Tat fast ohne Geldmittel war und daß sie in Anbetracht der damals schon aufgedeckten Wechselfälschungen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und ihrer sonstigen finanziellen Verhältnisse auch nicht damit rechnen konnte, in absehbarer Zeit wieder zu Geld zu kommen. Dessen war sie sich auch bewußt (UA S.9,12). Nach den ganzen Umständen des Falles ging deshalb ihr Tatplan dahin, durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die Firma IDEE zur Herausgabe des Pelzmantels ohne Anzahlung zu veranlassen. Das war bei dem derzeitigen Geschäftsgebaren
I.
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vieler Firmen kein von vornherein untauglicher Versuch. Dem Senat ist aus zahlreichen anderen Strafverfahren bekannt, daß es in vielen Geschäftskreisen nicht unüblich ist, dem Käufer Gegenstände von erheblichem Wert ohne jegliche Anzahlung oder sonstige Sicherheiten gegen das bloße Versprechen künftiger Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, selbst wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers nicht näher bekannt sind.
Entgegen den Erwartungen der Angeklagten bestand "aber die Firma DB auf einer Anzahlung von 225 DM. Hierzu stellt die Strafkammer UA S.12 fest: "Zur Vollendung des Deliktes ist es nur deshalb nicht gekommen, weil sich die Pelzfirma DB weigerte, ohne Zahlung der Anzahlungssumme von 225 DM den Pelzmantel der Angeklagten auszuhändigen." Damit war aber der Versuch bereits fehlgeschlagen.
Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch handelte. Das hängt von den Vorstellungen der Angeklagten über die Ausführung der Tat ab (BGH MDR 1951,117; BGHSt 4,180,181).
Hat die Angeklagte ausdrücklich an die Firma DEEP das Ansinnen gestellt, ihr den Mantel ohne Anzahlung auszuhändigen - das Urteil stellt dies nicht deutlich fest -, dann würde ein beendeter Versuch vorliegen. Da dieser Versuch fehlgeschlagen war, konnte die Angeklagte später nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung davon zurücktreten.
Im anderen Falle hat die Angeklagte im Hinblick auf ihre bisherigen wirkungslosen Versuchshandlungen die Aussichtslosigkeit ihres Beginnens erkannt und aus diesem Grunde ihren Plan aufgegeben. Dann war der Rücktritt vom nicht beendeten Versuch unfreiwillig im Sinne des § 46 Nr.1 StGB (RGSt 52,181, BGH MDR 1951,369 f).
Es ist auch unerheblich, daß die Angeklagte dann erklärte, sie werde den Mantel am anderen Tage abholen,
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und erst nach Verlassen der Ausstellungsräume der Firma DEE diesen Plan aufgab. Denn dabei konnte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mehr um die Fortsetzung eines begonnenen, sondern nur um eine Wiederholung des fehlgeschlagenen Versuches handeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom l4.Februar 1956
- 5 StR 544/55 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1956, 394/395). | |
53. Das Urteil läßt auch sonst keinen Rechtfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil teilweise aufzuheben.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller