Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 12.03.1969 – 4 StR 516/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei einem untauglichen Versuch kann der Täter Strafbefreiung durch "eigene Tätigkeit" nur erreichen, solange er noch an den (vermeintlichen) Erfolgseintritt glaubt (Anschluß an BGHSt 11, 324).

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein 2119 078

Bei einem untauglichen Versuch kann der Täter Strafbefreiung durch "eigene Tätigkeit" nur erreichen, solange er noch an den (vermeintlichen) Erfolgseintritt glaubt (Anschluß an BGHSt 11, 324).

BGH, Urt.v. 12. März 1969 - 4 StR 516/68 - SchwG Bochum -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elfriede M a .... CD, iort sevoren an 1940,

wegen versuchten Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat au

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund

vom 25. Juni 1968 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

& ründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr, und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

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Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte

sich die Angeklagte das Leben nehmen, weil ihr Geliebter, ihr mitangeklagter Schwager, sich einer anderen Frau zugewandt hatte und ihre Bemühungen, ihn wieder für sich zu _ gewinnen, gescheitert waren. Nach einem erfolglosen Selbstmordversuch mit Schlaftabletten entschloß sie sich, bei einem erneuten Versuch ihre 4 Kinder mit in den Tod zu nehmen. In Abwesenheit ihres Ehemanns löste sie am späten Nachmittag des 6. Oktober 1967 Rattengift in gezuckertem Tee und außerdem Scohlaftabletten in Wasser auf; letztere sollten die Wirkung des Rattengifts erhöhen und etwa auftretende Schmerzen überdecken. Sie ließ zunächst die knapp 3 Jahre alten Zwillinge Wolfgang und Sabine einen Teil der Flüssigkeiten trinken und brachte sie zu Bett, danach die 5-jährige Bärbel und schließlich die T-jährige Heidemarie, die allerdings den Tee wegen seines "komischen" Geschmacks erst zu sich nahm, als sie sah, daß auch sie selbst ihn trank. Sie war der festen Überzeugung, daß das Cift und die Tabletten ihrer aller Tod herbeiführen würde und wollte das auch. In Wirklichkeit waren die eingenommenen Mengen dazu bei weitem nicht geeiänet. Als Heidemarie und Bärbel am folgenden Morgen zur gewohnten Zeit aufwachten und sie weckten, war die Angeklagte enttäuscht, daß alle ihre Vorbereitungen umsonst gewesen waren und sie selbst immer noch lebte. Sie traute sich nicht, sich im Kinderzimmer vom Schicksal der Zwillinge zu überzeugen. Während ihr Ehemann noch schlief, versorgte sie Heidemarie für den Schulweg und nahm dann in der Hoffnung, daß wenigstens sie selbst sterben werde, noch den Rest des Rattengiftes zu sich und legte sich wieder. Wenig später riefen die Zwillinge. Als der Ehemann der Angeklagten Wolfgang auf den Boden stellte, schwankte das Kind. Auf seine Frage erklärte Bärbel, die Mutter habe ihnen am vergangenen Abend etwas zu trinken gegeben, das gar nicht geschmeckt habe. Ihm wurde sofort

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klar, daß die Angeklagte erneut versucht hatte, sich

etwas anzutun und daß sie in dieses Vorhaben die Kinder einbezogen hatte. Die Angeklagte, die das Gespräch ge-

‚ hört hatte, stand nun auf und gestand ihrem Mann die Tat. Auf seine Bitten verständigte sie den Hausarzt, der daraufhin ihre Überführung und die der Kinder ins Krankenhaus

in die Wege leitete. Ohne feststellbare Gesundheitsbeschädigungen wurden sie alle nach mehrtägiger Behandlung. wieder entlassen. Eine ernstliche Lebensgefahr hat nicht bestanden.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten u Totschlags in vier (vel. BGHSt 16, 397, 398) Fällen ent- | spricht den für die strafrechtliche Beurteilung eines Ver-. ‚suchs mit untauglichen Mitteln heute allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Die Voraussetzungen für einen strafbe- | freienden Rücktritt vom Versuch sind entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben.

Da die Angeklagte am Abend des 6. Oktober 1967 alles getan hatte, was nach ihrer Vorstellung nötig war, um die Kinder zu töten und auch getan werden sollte, war der Versuch bereits in diesem Zeitpunkt beendet (vgl. BGHSt 4, | 180, 1815 14, 75, 79; BGHSt 22, 176, 1m). Straflosigkeit kam : für sie also nur unter den Voraussetzungen der sog. "tätigen Reue" nach § 46 Nr. 2 StGB in Betracht. Dazu _ gehört bei einem untauglichen Versuch, bei dem ein Erfolg nicht eintreten und darum auch nicht abgewendet werden kann, daß der Täter sich jedenfalls ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern (vel. im einzelnen dazu BEHSt 11, 324 £f), und daß dies zu einem Zeitpunkt geschieht, in den die (Versuchs-)Handlung noch nicht entdeckt war. Selbst aus diesem Gesichtspunkt kann also der Täter Strafbefreiung durch teigene Tätigkeit"

u

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nur erreichen, solange er noch an den Eintritt des Erfolges glaubt, d.h. hier: solange er noch nicht erkannt hat, daß sein Versuch (von seinem Standpunkt aus) fehlgeschlagen ist. Ist er sich des Fehlschlags bewußt, kann er nicht mehr zurücktreten, sondern allenfalls auf einen neuen Versuch verzichten (vgl. auch BGH Urteile vom

14. Februar 1956 - 5 StR 544/55 - bei Dallinger MDR

1956, 394 - und vom 25. Juli 1958 - 1 StR 51/58 - un 165

Urteil des Senats vom 30. August 1968 -4 StR 328/68;

Schönke/Schröder 14. Aufl. § 46 StGB Rz. 32 b und 35; Otto GA 1967, 144).

Schon aus diesem Grunde müßte die Annahme eines

‚Rücktritts vom Versuch, mindestens ‚soweit versuchter

Totschlag an den beiden älteren Kindern in Rede steht,

nach dem festgestellten Sachverhalt erheblichen Bedenken begegnen. Bei der Einstellung der Angeklagten, die ihre Kinder liebte und zu ihrem Besten handeln wollte, ist schwerlich vorstellbar, daß sie Heidemarie zur Schule geschickt und auch Bärbel vollwach ‚sich selbst überlassen hätte, wenn sie noch am Morgen des 7. Oktober 1967 bei diesen Kindern ernsthaft an die Möglichkeit eines (Todes-) Erfolges ihrer Vergiftungshandlungen: vom voraufgegangenen Abend geglaubt hätte. Bei den noch nicht drei Jahre alten Zwillingen könnte sie schon eher noch einen Erfolgseintritt für möglich gehalten haben. Eine eindeutige Aussage enthält

das Urteil allerdings auch insoweit ‚nicht, zumal da die Angeklagte das restliche Rattengift dann in der Hoffnung

zu sich nahm, daß "wenigstens sie" sterben werde (UA 14).

Einer weiteren Erörterung und Entscheidung dieser Frage u bedarf es indessen nicht, da die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach § 46. Nr. 2 StGB in keinem Fall vorge-

legen haben; denn die Angeklagte ist jedenfalls nicht vor der Entdeckung der Tat zur Abwendung des (vermeintlichen) Erfolges tätig geworden.

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"NEntdeckt" in diesem Sinne ist eine Straftat,

wenn jemand anderes Kenntnis von ihr erlangt hat, von dem zu erwarten ist, daß er entweder den Eintritt des Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung des Täters veranlassen wird. Dieser andere braucht dabei | nicht alle Einzelheiten erkannt zu haben, die zu einer abschließenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Tat erforderlich sind, sondern nur, daß die (Versuchs-)Handlung eine Straftat irgendwelcher Art ist (vgl. RGSt 38, 402, 4053; 71, 242, 243; BGH Urteile |

vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger MDR 1952, 530 und vom 9. Juli 1963 - 1 StR 195/63; Gutmann, Die _ Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue, 1965 S. 224). Diese Voraussetzungen waren aber nach dem mitgeteilten Sachverhalt in der Person des Ehemanns der Angeklagten bereits gegeben, bevor diese ihm die Tat eingestand und (auf seine Bitten) den Hausarzt benachrichtigte. Nach dem Gespräch mit Bärbel war ihm klar, daß die Angeklagte versucht hatte, auch die Kinder zu vergiften und sich damit jedenfalls an ihnen. strafbar gemacht hatte. Von ihm war auch zu erwarten, daß er unverzüglich alles tun werde, um die Kinder zu, retten und so den Erfolg der Straftat zu verhindern; denn er liebte sie. Überdies war er als Vater auch dazu verpflichtet. Darauf, ob von ihm (außerdem) zu erwarten war, daß er seine Ehefrau zur Anzeige bringen werde, kommt es hier also nicht an. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht von anderen als den hier dargelegten Voraussetzungen für den Begriff der Entdeckung aus.

Hiernach braucht auch nicht geprüft zu werden, inwieweit einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB entgegenstehen könnte, daß die Angeklagte, die überhaupt erst auf Bitten ihres. Ehemanns tätig geworden ist, möglicherweise nicht

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"freiwillig" gehandelt hat (vgl. BGHSt 21, 216, 217; Gutmann aa0 S. 216 ff; Jagusch IK 8. Aufl. § 46 StGB Bem. III 2 b; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 1965 S. 445; Dreher MDR 1967, 934).

Auch die übrigen Einwendungen der Revision gegen. das Urteil sind nicht begründet. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung ebenfalls zutreffend hingewiesen. Das Schwurgericht ist nach den Urteilsgründen auf Grund der "eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Rasch" . davon überzeugt, daß die festgestellte "schwere depressive Verstimmung" der Angeklagten sich nur auf ihr Hemmungs-,

nicht auch auf ihr Einsichtsvermögen i.S. des § 51 Abs. 2 StGB ausgewirkt haben kann (UA 19, 20). An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Es darf auch nach der neuen Fassung des § 273 StPO

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nicht prüfen, ob das, was das Urteil über den Inhalt eines Sachverständigengutachtens mitteilt, mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmt (BGH Urteil vom 21. Juni 1966 - 5 StR 218/66 - bei Dallinger MDR 1966, 727; vgl. auch BGH NJW 1966, 63; BGHSt 21, 149, 151).

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal