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BGH Urteil vom 21.01.1963 – 1 StR 156/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: nein - Nur zu S. 4 - 6 des Urteils - StGB 8&E 177, 2253 ff Tateinheit zwischen Notzucht und Körperverletzung ist rcchtlich möglich.

2122 09

Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: nein - Nur zu S. 4 - 6 des Urteils -

StGB 8&E 177, 2253 ff

Tateinheit zwischen Notzucht und Körperverletzung ist rcchtlich möglich.

BGH,Urt.v. 2. Juli 196% - 1 StR 156/63 IG Regensburg

PL

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Siegfried > EEE aus RB, :cvoren an GE 1235 in SW Sachscn, 2.3t. in Untersuchungshaft,

vesen Notzucht u.

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Juli 1963, an der teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hütcner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. a)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Januar 1963 wird verworfen,

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragens

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Januar 1963, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechret.

Von Rechts wegen

u un a a an un ven m rn m rn nd

Io Der Angeklagte, damals Bundeswcehr-Obergefreitcr, vergevaltigte an 30. April 1961 ir einer kabine des Kasernennbeorts die 58 Jahre alte Reinemachefrau Philomena Ei

An Ss Januar 1962 notzüchtigte er sie erneut nechdenm es

ihr zelunden war, sie in den von ihm geführten Kraft-

“nzen zu locken. - Am späten Abend des 22. Fetruar 1962 verfolgto er die Schwestern Christiane Ne (zet-

EEE 1241) und Doris_Np (cct - 5) zusammen

mit einem unerkannt gebliebenen Komplizen, in seinem

kraftwagen, um - jeder mit einem der Opfer - gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Durch das unvermutete Auftauchen eines anderen Kraftlahrers wurden die Täter an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert, verfcigten jedoch danach die Mädchen noch tis zu ihrer Wohnung. - In_derselben_ Nacht überfiel der - wieder von seinen

Eomplizen tegleitete -— Angeklagte die im 5. Konate schiangere Näherin Erika Saw (zer. GEB) una schleppte sic zu seinem Wagen. Lurch das Auftauchen

eines anderen Kraftfahrers gestört, ließ der Angeklagte das Kädchen los und fuhr davon. - Am späten Abend des

24. Juni 1962 lockte der Angeklagte die Angestellten Hildegard MB (zer. 17.3.1944) und Irmgard MR est: 20.11.1954) in seinen Wagen. Er hielt an einsamer Stelle. Zunichst griff er Hildegard Mb an, die ihn jedoch akwehrte. Daraufhin wandte er sich der - durch einen doppelseitigen Klumpfuß behinderten Irmgard FIR

un mit ihr gewaltsam zu verkehren. Unterdessen gelang

es Fildegard MW, die verriegelte “agentür zu öffnen und zu entkommen. Der Angeklagte vackte nun Irmgard RED und vollzog mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Dann lioß er das Mädchen liegen und fuhr davon.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten wie folgt verurteilt:

a) wegen zweier sachlich -zusnmmentreffender Verbrechen der Notzucht (Fälle be)

b) zweier weiterer rechtlich zusammentreffender, gemeinschaftlich begangener versuchter Vertrechen der Entführung in Teateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden, zenmeinschaftlich

begangenen versuchten Verbrechen der Kotzucht (Fälle Christiane und Doris Tg;

c) eines weiteren versuchten Verbrechens der Not-

zucht (Fall Sogn),

sowie d) wegen zweier weiterer rechtlich zusammentreffenden Verbrechen der Entführung in Tateinheit mit einen Verbrechen der Notzucht, dieses rechtlich zus=mmentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Förperverletzung und zwei tateinheitlich tegangenen Vergehen der Beleidigung (Fall Te: ww)

zur Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Konaten Zuchthaus.

Dem Angeklagter wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Lauer von 3 Jahren aberkannt. Ferner wurde die Verwaltungstehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer rfrist von 5 Jahren keine neue Fahrerlautnis zu erteilen. 11I. Die Revision des Angeklagten erhett die allgemeine Sachbeschwerde. Auf Grund dessen und der bezüglich der Strafanträge gebotenen Prüfung von Amts wegen ist zu sagen:

a) In den Fällen Be ist das Urteil unkedenklich.

bt) Auch im Fall der Schwestern (Christiane und Doris) TE 158t die Beurteilung der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Was die nach 8 236 Abs. 2 StGB insoweit erforderlichen Strafarträge betrifft, so hatte zunächst der Vater der

-4-

damals 20 und 18 Jahre alten Mädchen am 24. Februar 1962 "iür alle Fälle" Strafentrag gestellt (Bl. 31, 31 R&.2. Die Xädchen selkst erklärten am 26. Februar, sie wollten dic Stellung des Strufantrags ihren Eltern überlassen "21. 35 d.A.). Die Eltern (§ 65 Aks. 1 Satz 2 StGB;

Art. 3 SG) haben dann am 5. März 1962 wegen "tätlicher Beleidigung" Strafantrag gestellt (Bl. 36, 37 deAe.)-»

In der, von der Polizei in den Antragsvordrucken ver- “endeten rechtlichen Bezeichnung liegt keine Einschränkung bezüglich der versuchten Entführung. In Verbindung mit

dem schon vom Veter "für alle Fälle!" gestellten Strafantrag ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Willen der Eltern die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtsp.nkten verfolgt werden sollte

(BGH IS 8 61 £tGB Nr. 1 b; BGH Urteil vom 20. März 1962,

1 £tR 51/62 S. 3),

\ ,

c}) Auch zum Foll SB erzeten sich keine rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten.

4) Im Fall VB - TB besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die verletzten Mädchen haben rechtzeitig Strafartrag gestellt, und zwar Hildezard MB "Wegen Releidigung", Irmgard FilWvegen "Körperverletzung", Sachbeschädigung und Beleidigung" (Bl. 14 und 13 d.A.).

Auch hier ist davon auszugehen, daß die Strafanträze

die Verfolgung des Täters wegen Entführung mit umfaßten

(vgl. die vorstehenden Ausführungen zu III t im Fall RR) .

Die Verurteilung wegen fahrläsaiger Körperverletzung zum Nachteil Irmgard Rs neben der wegen Notzucht (§ 75 StGB) war rechtlich möglich. Daß die Strafkamner hier zu Gunsten des Angeklagten statt vorsätzlicher Körperverletzung nur fahrlässige annahm, tictet keine

Besonderheit, Nach den Feststellungen erlitt Irmgard RB eine Kratzwunde an der Schamlippe, Hautakschürfungen

und Kratzeffekte am Erust- und Halsansatz sowie einen Dluterguß am linken Augenlid. Diese - nicht ganz zerinefürigen -— Verletzungen entstanden dadurch, daß der Angelagte Irmgard MP, wenn sie sich aufkäumte, immer wieder zurückdrückte und ihr schließlich zwischen die Scharlippen grifT.

Die in Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst liegende Körperverletzung des Opfers (üble und unangemessene Eehardlung) mag zwar ala notwendige, jedenfalls rerelmäfige Erscheinungsform der Notzucht in dieser aufgehen (vgl. nllgemeins RGSt 60, 117, 122; EGASt 9, 30, 31). Sonstige Verletzungen, die der Notzuchtstäter dem Opfer beibrirst, z.B, durch Schläge, rohe Griffe, Defloration, oder Folgen äer Tat (z.E. Schockwirkungen) fallen ater nicht unter dic Gesetzeseinheit, denn sie sind kein üerkmal, das der Tatbestand des § 177 StGB tegrifflich in sich schließt. Der Widerstand des Opfers kann auch durch die geschützten Rechtsgüter der Notzucht und der Körperverletzung verschieden. Das Urteil des Senats vom 14.7.1955, 1 StR 728/54, nur auszugsweise wiedergegeben GA 1956,

316, 317 nimmt zwar zur Frage des Zusammentreffens von Notzucht und Körperverletzung nicht ausdrücklich Stellung; vel,. dort 5. 5: "nicht wenigstens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat ...". Der Senat hat jedoch im Urteil vom 19. März 1963, 1 StR 39/63 (S. 5)

!ür die gefährliche Körperverletzung die Möglichkeit von Tateinheit mit Notzucht bejaht. Die gleiche Auffassung tezüglich der Körperverletzung schlechthin ergitt sich

; ebenso Schönke/Schröder, 10. Aufl., VI zu StGR.

Die zugleich geschehene Verurteilung wegen Beleidigung der beiden Mädchen ist bei den festgesteliten Sachverhalt ebenfalls unbedenklich (S. 64 - 67 UA; vel. insoweit EGH GA 1956, 317). Das Landgericht hat die Beleidigung von Irmgard Rohr darin gesehen, daß der Angeklagte in Gegenwart Hildegard NWBs tezann, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Die Straikarmer hat weiter eine Beleidigung beider Mädchen Aarin gefunden, daß der Angeklagte, schon bevor er Yeralt gegen Irmgard Rp anwendete, jeweils einem Yädchen in Gegenwart des anderen unter den Rock griff oder ihm den Rock hochschot und schliefklich xkußerte: "Jetzt pack ich zuerst die Irmgard zusammen, und dann kommst Du daran!".

Daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Notzucht an Hildegard NEW una wegen Freiheitsteraubung teider Mädchen - BGH ÜDR 1956, 144 - verurteilt ist, beschwert ihn nicht.

e) Auch der Strafaussepruch und die Verhängung einer Sperrfrist (EGHSt 10, 94 ff) weisen keine Rechtsfehler zum aechteil des Angeklagten auf. Es beschwert ihn nicht, daß die Anwendkarkeit des § 20 a Aks. 2 StGB nicht seprüft worden ist.

Nach aliedem ist seine nevision als unbegründet zu verwerfen. ür. Geier Seikert Wwillms Hübner Mai