Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.02.1957 – 1 StR 445/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5.
2722064
den Matrosen Max F ohns fe sten Wohnsitz, geboren am ED 19?3 in B (SER),
wegen Freihettsheraubung Uoäo
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Sn
vom 22. Februar 1957; an der teilgenommen habenz Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, u Bundesrichter Dr.Beetz Bundesrichter Werner Bundesrichier Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. MW in üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EP Hei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalbschafb,
Justizangestellter ‚ats Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Bee era
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom
20. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe:zs
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Lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tatsinheit mit Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Aus dem Mathergang bis zu dem Augenblick, als die Verletzte Helga Wggweru schreien begann, leitet das Landgericht keine strafbare Handlung des Angeklagten her, ersicht lich‘ deshalb, weil er bis dahin der Meinung war und sein konnte, das Mädchen sei mit seinen Vorgehen einverstanden. Dagegen sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Beschwerdeführers nach den Hilferufen der Helga vormEmm eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung. Die iTberlegungen, die das Landgericht zu den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen geführt haben, sinä Jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Helga. VoEEEED eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, ihrer Darstellung nur insoweit folgen zu können, als diese durch andere Tatsachen und Beweise unterstützt wird, Tie nun folgenden Erwägungen des Tatricht ers‘. lasse en aber
‚nicht erkennen, auf welche außerhalb der Darstellung der
Zeugin VE liegenden Tatsachen und Beweise er seine Fest-. stellung gründen will, der Angeklagte habe auch nach den
Hilferufen das Määchen nic cht. alsbald freigegeben, es viel.
mehr noch längere Zeit bei sich behalten und sei auch noch weiter: zudringlich geworden. Das Schreien selbst kann noch keinen Anhaltspunkt für eine solche Feststellung pildeng es kann ebensosun dafür sprechen, 6 saß der - Angeklagte darauf-Mädchens bei seiner Mutter und die am Tage darauf erstattete Anzeige bei der Polizei enthalten eine Wiedergabe des
eschehsnen durch Helga Vgwm seibst und sind, wenn schon Bedenken gegen die Flaubwürdigkeiv der Verletzien bestehen, n
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kaum als "andere Tatsachen und Beweise" geeignet, die Richtigkeit ihrer Berichte darzutun, Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt. Weitere in dieser Hinsicht verwertbare Gesichtspunkte enthält die Beweiswürdigung
in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht.
Unter diesen Umständen rügt der Beschwerdeführer im ärgebnis. mit Recht, daß die Folgerungen des Landgerichts, wie sie im Urteil niedergelegt sind, einen’ Denkfehler enthalten, auf dem die Feststellung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts beruhen kann. Das Urteil muß daher wegen Unklarheit seiner Beweiswürdigung aufgehoben werden (vei BEHSt 3, 213, 215)o
In der, neuen Yerhandlung wird die Strafkanmer auch das in der Richtung zu prüfen haben, ob In der Art seines Vorgehens, insbesondere in der Zumutung an das Mädchen, sich nackt auszuziehen,. eine Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB zu sehen ist. Auch wenn der Angeklagte nach dem anfänglichen Verhalten der Helga WEB der Meinung sein konnte 8; sie sei mit einen Tiebesabenteuer einvers standen, kann doch in der Form seines Auftretens ihr gegenüber eine _ Beleidigung gefunden werden (vgl BGH 1 StR 728/54 von 14, Juli 1955). Für den inneren Tatbestand der Beleidi gung reicht bedingter Vorsatz aus. Es würde also ge enügen, wenn der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Ehrverletzung. gere chnet unä sie an Kauf E genommen hätte.
Falls der Angeklagte die Verletzte auf ihren ersten
Hilferuf nicht sofort freigelassen hat, wird zu prüfen sein,
Ei
in welcher Absicht dies geschah, Wenn er iediglich das Mäd-
chen am Schreien hindern und damit unliebsames Aufsehen vermeiden wollte, wird keine Beleidigung in Frage kommen und auch die Annahme einer Freiheitsberaukung mindestens nach der inneren Tatseite zweifelhaft sein. Ebenso wird die etwaige Wertung solchen Verhaltens als Nötigung im Hinblick auf § 240 Abs 2 StGB eine sorgfältige Prüfung und Abwägung erfordern,
Dr.Hörchner Dr.Peetz Bundesrichter Werner ist BE . beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhin-
deris -
Dr. Börchner
Hühner Dr.Hengsberger Eu