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BGH Entscheidung vom 31.10.1961 – 1 StR 410/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_410/61

21271 044

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fahrlehrer Leopold K EEE aus SB-GE, zevoren am EEE 1913 in TEE, xr. 1

Österreich), zur Zeit in Untersucherungshaft,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr, Sanders

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat (iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Mai 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wirä die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

: Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten, der Fahrlehrer ist,

wegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchtungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, weil er an einem Abend im November und an einem Vormittag im Dezember 1958 seine damals 25 Jahre alte Fahrschülerin Margarethe FEB in seinem hinter dem Unterrichtsraum seiner Fahrschule liegenden Büro mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite; das Landgericht habe nicht genügend geprüft, ob der Angeklagte nicht den Widerstand der Margarethe Fi» für nicht ernstlich gehalten habe. Ferner wendet die Revision sich gegen die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände,

Die Revision hat keinen krfolg.

1, Die Gewaltanwendung durch den Angeklagten hat das Landgericht in beiden Fällen der Verurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat in beiden Fällen die Tür seines Unterrichtsraums abgeschlossen und den Schlüssel zu sich gesteckt. Er hat “argarethe FEW, die sich gegen das Vorhaben des Angeklagten spreizte und sich mit ihren Füßen dagegenstemmte, zu der Liegestätte in sein neben dem Unterrichtsraum befindliches Büro gezogen, hat trotz ihrer Weigerung, sie wolle "das" nicht, sie wolle "nach Hause", sie wolle "raus", von seinem Vorhaben nicht abgelassen, ihr Hose und Schlüpfer bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen,

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obwohl sie die Hose festzuhalten trachtete, sie mit einem Stoß auf die Liegestätte zum Sitzen gebracht (Fall 1 UA 4) oder sie darauf geworfen (Fall 2 UA 5), ihr dann Schuhe, Hose und Schlüpfer ausgezogen und dabei ihre Versuche, sich zu erheben, dadurch vereitelt, daß er sie "mit wieder holten heftigen Stößen auf die Brust niederhielt" (Fall ı UA 5! oder sie "seine Faust auf ihre Brust pressend, niede drückte" (Fall 2 UA 6). Obwohl sie weinte und jammerte und ihn im zweiten Fall weinend bat, "es" nicht wieder zu mach (UA 6), hat er sie auf der Liegestätte festgehalten und mi seinen Beinen ihre Beine festgeklemmt (Fall 1 UA 5) oder mit seinen Beinen ihre Beine so auseinandergespreizt (Fall UA 6), daß er gegen ihren Willen sein erregtes Glied in ihre Scheide einführen konnte, wobei es beim ersten Verkeh zur Defloration des Mädchens kan.

2. Das Landgericht hat such ausreichend dargetan, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere, da er erkannt hat, das Mädchen setze seinem Vorhaben ernsthaf ten Widerstand entgegen. Di: Angriffe der Revisionsbegründung in diesem Punkt richten sich im wesentlichen nur gege die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen seine Beweiswürdigung, die keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze erkennen läßt,

Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht aus der Tatsache, daß der Angeklagte in beiden Fällen nicht nur die Tür des Unterrichtsraums abschloß, sondern außerdem den Schlüssel_abzog und zu sich steckte, ohr Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze schließen, daß er mit der Möglichkeit eines Widerstandes des Mädchens rechnete und entschlossen war, dieser erforderlichenfalls mit Gewalt zu brechen. Wenn das Landg:

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richt weiter daraus, daß das Mädchen sich gegen das Bemühen des Angeklagten, es in sein Büro hineinzuziehen, “"spreizte" und sich mit den Füßen dagegen stemmte, und daß es mit aller Entschiedenheit erklärte, es wolle "nach Hause" oder raus", schließt, daß der Angeklagte den Widerstand des Mädchens als ernsthaft erkannt hat, also erkannt hat, daß seine Verführungsversuche ("komm doch, komm doch" UA 4) ohne Erfolg geblieben waren, so ist das aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt von der Erwäzung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus dem Widerstand des Mädchens gegen sein Bemühen, es teilweise zu entkleiden, aus seinen Versuchen, sich von der Liegestätte zu erheuen, die er nur dadurch vereiteln konnte, daß er es durch wiederholte heftige Stöße auf die Brust niederhielt (Fall 1 UA 5) oder durch Pressen seiner Faust auf die Brust niederdrückte (Fall 2 UA 6), aus dem Jammern und Weinen und (im zweiten Fall) auch aus der dabei ausgesprochenen Bitte, "es" nicht wieder zu machen, bis zuletzt, als ihm durch Festklemmen der Beine seines Opfers (Fall 1 UA 5) oder durch deren Auseinanderspreizen mit seinen Beinen (Fall 2 UA’6} der Geschlechtsverkehr gelang, erkannt, daß das Mädchen mit einem Geschlechtsverkehr immer noch nicht einverstanden war.

Margarethe FO Y2t sich nicht etwa nur mit Worten gewehrt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13, Oktober 1955 - 1 StR 359/55, GA 1956, 317), sondern einen zwar nicht sehr starken, aber doch längeren und immer wieder einsetzenden und mit Tränen, ablehenden Äußerungen und Bitten verbundenen Widerstand geleistet, der nach den Feststellungen des Landgerichts als ernsthafter Widerstand erkennbar war und auch vom Angeklagten als solcher erkannt worden ist.

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Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt in seiner Beweiswürdigung sind zwar nicht besonders eingehen sie erscheinen dem Senat aber, insbesondere auch unter Be rücksichtigung der insoweit getroffenen, ins einzelne geh de tatsächlichen Feststellungen ausreichend, um die Verur teilung des Angeklagten zu tragen.

Das Ergebnis entspricht der Meinung von Rechtsprechu und Rechtslehre, daß an den Irrtum des Täters über das Ei verständnis des Opfers oder das Vorliegen eines nicht ern lichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des erkennenden Sentas vom 14. Juli 1955 - 1 StR 728/54, GA 1956, *. 316; Maurach GA 1956, -. 305; SchönkefSchröder, Strafgesetzbuch, 10. Aufl. 1961 en7T#ß Ann: ITTD)eiae-

3. Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Be: denken. Insbesondere hat das Landgericht sich mit der Fra: [der mildernden Umstände eingehend auseinandergesetzt. Es hat dabei alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Frage kommen konnten, gegen einander abgewogen und ist mit Rücksicht auf die Schwere des von dem Ang: klagten begangenen Unrechts und das Maß seiner Schuld zur Verneinung mildernder Umstände gekommen. Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung ist nicht zu erkennen.

Ob das Landgericht das von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbot der Ausübung des Berufs als Fahrlehrer mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen abgelehnt hat, habte der Senat nicht zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat

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keine Revision eingelegt. Der Angeklagte ist durch die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht beschwert,

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Sanders