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BGH Entscheidung vom 12.07.1955 – 5 StR 109/55

5. Strafsenat

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5 StR 109/55 2248 006€

InNaren des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Kurt G EEE aus EEE, geboren am ME 1906 in ro,

wegen Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisi.n des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3.Novenber 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklaste ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Erfolg hat die Bemängelung, der Zeuge Dammerow sei ohne Angabe von Gründen nicht vereidigt werden, das Landgericht habe aber seine Aussage als eidliche verwertet.

Die behaupteten Tatsachen treffen zu. Aus der Sitzungsniederschrift ist nicht ersichtlich, daß der Zeuge DEE vereidigt worden ist; sie schweigt auch über die etwaigen Gründe für ein Absehen von der Vereidigung. Dann aber ist im Hinblick auf §§ 274, 64 StPO davon auszugehen, daß die Vereidigung des Zeugen unterblieben ist, obwohl keine durch das Gesetz gebilligten Gründe dafür gegeben waren. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 StPO.

Ein weiterer rechtlicher Mangel ist darin zu finden, daß - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S 23) - die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen DEE als eidliche verwertet hat. Dieser Irrtum hat möglicherweise zu einer unrichtigen Bewertung der Zeugenaussage geführt.

Das angefochtene Urteil kann auch auf den dargelegten Verstößen beruhen. Denn in den Entscheidungsgründen wird hervorgehoben, daß die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen TÜEEEEEEED gewannen worden ist. Die Bedeutung des Zeugen DEE ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand seiner Gegenüberstellung mit anderen Zeugen; er war der polizeiliche Vernehmungsführer bei den Ermittlungen gegen den Angeklagten.

- 3.

Das angefochtene Urteil mußte dansr vegen der erörterten Mängel aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren - im Ergebnis übrigens unbegründeten -— Beanstandungen der Revision ankommt.

Nur ein Gesichtspunkt der Rechtsmittelbegründung sei vorsorglich noch behandelt: Der bisherige Sachverhalt ist unter anderem auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.Damm festgestellt wordez, der bei der Wirtschaftsabteilung der Kriminalpolizei Braunschweig Buchprüfer ist. Dr.Damm war auch während des Ermittlungsverfahrens als Sachverständiger zu Vernehmungen herangezogen worden.

Nun ist es zwar abwegig, wenn die Revision meint, Dr.Damm sei gemäß §§ 74, 22 StPO "kraft Gesetzes als Sachverständiger ausgeschlossen" gewesen. Nach § 74 StPO besteht nämlich nur. die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen durch ausdrücklichen Antrag. Ein solcher Antrag ist bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor dem . Landgericht nicht gestellt worden. Er kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden.

Sollte jedoch in der neuen Hauptverhandlung ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, so wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: Die Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, daß der Sachverständige bereits am Vorverfahren beteiligt war (vgl u.a. RGSt 33,198), Sie braucht nicht einmal aus dem Umstande hervorzugehen, daß das Verfahren auf Grund des erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet wurde (vgl u.a. BayObI6St 1949/51,390). Ob wegen einer Tätigkeit im Auftrage der Polizei oder als Hilfsarbeanter der Staatsanwaltschaft die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen gerechtfertigt ist, wird sich nach dem Einzelfalle richten; im allgemeinen wird ein Ablehnwgsamtrag dann allerdings Erfolg haben, wenn der

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Sachverständige bei der Ermittlung vor allem sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hatte (vgl u.a. RG in HRR 1940 Nr 54; JW 1938 S 3161 Nr 10). Im übrigen ist die tatsächliche Würdigung eines etwaigen, sich

gegen den Sachverständigen Dr.Damm richtenden Ablehnungsgesuches Sache des Landgerichts. Dieses hat die Einzelgründe des Gesuches darauf zu überprüfen, >b sie vom Standpunkt des Angeklagten aus vernünftigerweise die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siener Börker